Kantonales Geoinformationsgesetz (214.110)
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Kantonales Geoinformationsgesetz

(Vom 24. Juni 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG) , 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Best immungen

1. Grundsätzliches

§ 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwal- tet werden, sowie für Geo basisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts ande- res vorschreibt.
3 Es gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts , s o- fern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Gel- tungsbe reich dieses Gesetzes unterstellt werden.

§ 3 Begriffe

Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten:
a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts : Geobasis daten, die auf einem recht- setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen;
b) Geobasisdaten des Kantons : Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachge- führt und verwaltet werden;
c) : im Geometerregister eingetragene Ingenieur -Geometer;
d) Qualifizierte Vermessungsfachleute : Personen mit mindestens einer Fach- ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geom atik.

§ 4 Austausch unter Behörden

1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Ver trages zur Abgeltung des Datenaustausch es mit dem Bund.
schen dem Kanton und d en Bezirken sowie den Gemeinden.
3 Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts , die mit dem Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den regi erungsrätlichen Vorgaben zu genügen.

2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts

§ 5 Geobasisdaten

1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona- len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts .
3 Die Anforderungen sind so fes tzulegen, dass die Daten einfach auszutau schen und breit nutzbar sind. Die Daten sind einheitlich zu strukturieren und zu d o- kumentieren.

§ 6 Geometadaten

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen Rechts beziehen.

§ 7 Archivierung und Historisierung

Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts : a) die Art und Weise der Archivierung; b) die Art und Periodizität der Historisierung.

§ 8 Zugang und Nutzung

Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwi egend en öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

§ 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung

1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eing eschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.
2 Er erlässt nähere Vorschriften über: a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zu gangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten; b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
3 Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine anfechtbar e Verfügung verlangen.
Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften: a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten des kantonalen Rechts; b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern, sofern für die widerrechtliche Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.

§ 11 Datenschutz

1 Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 3 findet auf alle Geobas isdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorb ehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10, 13 Abs. 3,
15, 1 7 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 4 5 dieses Gesetzes .
2 Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereich es zuständig.

§ 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog.

II. Kantonale Geodateninfrastruktur

§ 13 Aufbauorganisation

1 Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfr a- struktur.
2 Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.
3 Er regelt die Modalitäten des Zuga ngs zu den Geobasisdaten des Kantons.

§ 1 4 Erheben, Nachführen und Verwalten

1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fac h- stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.
2 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geo basisdaten in ihrem Fachbereich.
3 Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwalt ens von G e- obasisdaten können Dritte beauftragt werden.
4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.

§ 15 Geodienste

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste.
schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernet zung.
3 Er kann vorschreiben, dass bes timmte Geobasisdaten des Kantons allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf and ere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

§ 16 Gewerbliche Leistungen des Kantons

1 Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubi eten.
2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusamme n- hang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
3 Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mi n- destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund- angebot der S telle vergünstigt wer den.

III. Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB -Ka-

taster)

§ 1 7 Führung

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Ausz ü- ge aus dem Kataster.
2 Er r egelt insbesondere: a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den ÖREB- Kataster; b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fach- stellen oder anderen Datenliefer anten sowie den Abgabestel len; c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer; d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.

§ 1 8 Einführung ÖREB -Kataster

1 Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB -Katasters.
2 Interessierte Dri tte können sich an die Kosten der Einführung beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 9 Inhalt und Umfang

1 Der Inhalt der amtlichen Ver messung richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Datenmodells des Bundes (Art. 10 der Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV) 5 festl egen.

§ 20 Meldepflicht

1 Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Vermessungszei chen, insbeson- dere Fixpunkte und Grenzzeichen von Hoheitsgrenzen, entfernt oder beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden könnten, ist das zuständige Amt zu benac h- richtigen.
2 Das zuständige Amt ist ausserdem zu benachrichtigen, sobald festgestellt wi rd, dass Vermessungszeichen ent fernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wor - den sind.
3 Das zuständige Amt trifft die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen.

§ 2 1 Behebung von Widersprüchen

1 Widersprüche bei Grenzverläufen zwischen den Plänen der amtli chen Vermes- sung und der Wirklichkeit oder zwischen den Plänen selbst (Art. 14a VAV) sind dem zuständigen Amt zu melden.
2 Das zuständige Amt veranlasst die nötigen Massna hmen.

2. Kantonale Organe

§ 2 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat schliesst nach Anhöru ng der Gemeinden mit dem Bund die mehrjährige Programmvereinbarung der Vermessungsvor haben ab.
2 Er bestellt eine Nomenklaturkommission von drei Mitgliedern.
3 Er genehmigt: a) die Daten der amtlichen Vermessung; b) den Plan für das Grundbuch; c) die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung; d) die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Ortschaftsna- men.
4 Er regelt die Koordination zwischen den Geometern, dem zuständigen Amt und dem Grundbuchamt.

§ 2 3 Departement

1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die amtliche Vermes sung.
2 Es schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die einjährige Pr o-
1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung, übt die Vermessungsaufsicht aus und trifft alle notwendigen Mass - nahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich jemand and erem zugewiesen sind.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesonde re: a) die Durchführung und Leitung der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Int eresse; b) die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen und einjährigen Pr o- grammvereinbarungen; c) die Verwaltung der originalen Daten der amtlichen Vermessung; d) die Überwachung der Arbeiten in der laufenden Nachführung; e) der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3; f) die Koordination von Arbeiten an Hoheitsgrenzen; g) die Erstellung und Nac hführung des Basisplanes; h) die Vermittlung des Verkehrs mit den zuständigen Bundesstellen; i) der Erlass von Vollzugsverfügungen, soweit dies zur Durchsetzung der Amt s- handlungen nach Art. 20 Abs. 1 Ge oIG notwendig ist.
3 Das zuständige Amt erlässt Weisungen und Richtl inien.

§ 2 5 Nomenklaturkommission

1 Die Nomenklaturkommission prüft die Richtigkeit der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
2 Sie legt nach Rücksprache mit der Gemeinde die Schreibweise der geograf i- schen Namen der amtlichen Vermessung dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
3 Sie prüft auf Antrag der Gemeinde oder der Schweizerischen Post die Abgren- zung, den Namen und die Schreibweise der Ortschaft und legt ihren Vorschlag nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post dem Regierungsrat zur Genehm igung vor.

3. Berufsfachpersonen

§ 2 6 Geometer und qualifizierte Vermessungs fachleute

1 Die amtliche Vermessung wird von Geometern oder, soweit Art. 44 VAV dies nicht ausschliesst, von qualifizierten Vermessungsfachleuten ausge führt.
2 Die Geometer sowie die qualifizierten Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem zuständigen Amt vollständige Einsicht in ihre Unter lagen zu gewähren.

§ 2 7 Rechtliche Stellung

Die Geometer und qualifizierten Vermessungsfachleute han deln privatrechtlich und auf eigene Rechnung.

§ 2 8 Erstellung und Unterhalt

1 Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage - und Höhenfi x- punkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.
2 Das zuständige Amt meldet die Lage- und Höhenfixpunkte der K ategorien 1 und 2 im Grundbuch zur A nmerkung an.

5. Vermarkung

§ 2 9 Festlegung von Hoheitsgrenzen

1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von Bezirks - und Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über die Organis a- tion der Gemeinden und Bezirke 6 .
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantons- grenze vereinbaren. Die Zustimmung des Bundesrates bleibt vorbehal ten.

§ 30 Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten

1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen sel bst- ständigen und dauernden Rech ten werden in der Regel an Ort und Stelle im Beisein der Grundeigentümer festgestellt.
2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV werden die Grenzen in der Regel ohne Fel dbegehung festgestel lt.

§ 31 Anbringen von Grenzzeichen

1 Sind die Grenzen festgestellt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenz- zeichen anzubringen.
2 Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen auf das Anbringen von Grenz- zeichen verzichtet werden kann.

6. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und besondere Anpas-

sungen von aus sergewöhnlich hohem nationalem Interesse

§ 3 2 Durchführungszeitpunkt

1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Programmvereinbarungen den Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungsvo rhaben.
2 Er kann die Durchführung von Arbeiten in der amtlichen Vermessung vor dem in den kantonalen Umsetzungsplänen oder den Programmvereinbarungen mit dem Bund vorgesehenen Zeitpunkt an ordnen.

§ 3 3 Auflage- und Einspracheverfahren

1 Nach Abschl uss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung einer amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei
der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grund buchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufge legt.
2 Die öffentliche Auflage obliegt dem zuständigen Amt.
3 Die Auflage wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel infor miert.
4 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist bei der Auflagebehörde Ei nsprache erheben.
5 Der Einspr acheentscheid kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung findet sinn- gemäss Anwendung.

7. Laufende Nachführung und Rekonstruktionen

§ 3 4 Laufende Nachführung

Wer durch sein rechtliches ode r tatsächliches Handeln Nachführungsarbeiten auslöst, beauftragt einen Geom eter mit der Ausführung.

§ 3 5 Laufende Nachführung von Amtes wegen

1 Der Bezirk, die Gemeinde und die Fachstellen, die raumwirksame Tätigkeiten bewilligen oder verbindlich feststell en, welche den Inhalt der Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung berühren, beauftragen einen Geo meter mit der Nachführung.
2 Der Kanton unterstützt Bezirk, Gemeinde oder Fach stelle auf deren Wunsch im Vergabeverfahren.

§ 3 6 Rekonstruktionen

Der Grundeigentümer lässt Rekonstruktionen von Grenz zeichen durch einen Geometer ausführen.

8. Auszüge und Auswertungen

§ 3 7 Abgabestellen

1 Das zuständige Amt stellt die Abgabe von Daten und Auszügen der amtlichen Vermessung über einen Ge odienst sicher.
2 Die Geometer sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtl i- chen Vermessung zuständig.
3 Bei der Abgabe von Auszügen wird auf nicht rechtskräftig erledigte Einspr a- chen hingewiesen, soweit sie den Auszug betreffen.
4 Dem zuständigen Amt obliegt die Abgabe des Basisplanes und anderer kant o- naler Vermessungsdaten.
kann weitere Abgabestellen bezeichnen.

§ 3 8 Beglaubigte Auszüge

Die Geometer haben die Auszüge der amtlichen Ver mess ung auf Wunsch zu beglaubigen.

9. Kostentragung

§ 3 9 Besondere Aufwendungen

1 Die Kosten für Vorkehrungen und Massnahmen nach § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes trägt der Verursacher.
2 Kann kein Verursacher gefunden werden, trägt der Kanton diese Kosten.

§ 40 Vermarkung

1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermar kung.
2 Wo der Bund an die Kosten von Vermarkungen Abgeltungen leistet, tragen Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer die Restkosten zu gleichen Teilen. Die Gemeinde bevorschusst den Kostenanteil der Grundeige ntümer und stellt ihnen diesen in Rechnung.

§ 41 Arbeiten der amtlichen Vermessung

1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung oder besonde- ren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nati onalem Interesse.
2 Interessierte Dritte können sich an diesen Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertrag lich geregelt.
3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die dem Kanton bei der Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überne h- men.

§ 4 2 Laufende Nachführung und Rekonstruk tionen

1 Sämtliche Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verur sacher.
2 Der Regierungsrat legt einen Maximalansatz für die laufende Nachführung für diejenigen Fälle fest, in welchen mit der laufenden Nachführung derselbe Geo- meter beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes beauf tragt ist.
3 Er regelt die Gebühren für den Koordinationsaufwand für diejenigen Fälle, in welchen mit der laufenden Nachführung nicht derselbe Geometer beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten ge mäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes beauf- tragt ist.
keinem Verursacher zugerechnet werden können, trägt diejenige Stelle, welche die raumwirksame Tätigkeit nach § 3 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ursprünglich bewilligt oder verbindlich festge stellt hat.
5 Die Kosten von Rekonstrukt ionen von Grenzzeichen nach § 36 dieses Geset zes trägt der Grundeigent ümer.

V. Gebühren

§ 43 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geobasis daten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem d er Nutzung ang e- messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions - und Nac h- führungskosten.

§ 44 ÖREB- Kataster

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum ÖREB- Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Ausz ügen.

§ 45 Amtliche Vermessung

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Arbeiten des zuständigen A mtes.

VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen

§ 46 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen gemäss diesem Gesetz kann Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege gesetzes 7 erhoben werden. Beschwerden gegen Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieses Gesetzes kommt keine aufschieben- de Wirkung zu.
2 Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen und den Bezirken und Gemeinden bei Ver weigerung des Datenau stausches unter Behörden (Art. 38 der Verordnung über Geoinformation, GeoIV) 8 entscheidet der Regierungsrat.
ten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder im Einzelfall. Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 5 000. -- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafpr o- zessordnung 9 bestraft, wer : a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b) Geobasisdat en oder Geodienste ohne Einwilligung nutz t; c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.
2 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer diens t- lichen Tätigkeit wahrnehmen.

VII. Übergangs - und Schlussbestimmungen

1. Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 4 8 Bezugssy stem und Bezugsrahmen

1 Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.
2 Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssy s- tem verfügbar sein.

2. Übergangsrecht amtliche Vermessung

§ 4 9 Bisherige Nachführungsgeometer

1 Die Aufträge des Regierungsrates mit den Nachführungsgeometern werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses been det.
2 Die bisherigen Nachführungsgeometer haben sämtliche Originalakten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses dem zuständigen Amt zu überge ben.
3 Akten einer laufenden Nachführung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Erlasses hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachführung dem zuständi gen Amt zu über geben.
4 Die bisherigen Nachführungsgeometer und ihre Mitarbeitenden sind dem z u- ständigen Amt gegen Entgelt zur Auskunft verpflichtet, bis das Vermessungswerk im betreffenden Nachführungskreis erneuert wird, längs tens jedoch bis zum Jahre 2020.

§ 50 Ersterhebung und Erneuerung

1 Die Ersterhebung und die Erneuerung, einschliesslich der Auflage- und Ei n- spracheerledigung nach § 3 3 dieses Gesetzes , obliegen für Vermessungswer ke,
chen Vermessung nach AV93 verf ügen: a) den Gemeinden für die Informationsebene Liegenschaften sowie die Infor- mationsebene Einzelobjekte; b) dem Kanton für alle anderen Informationsebenen gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung.
2 Für Arbeiten im Zusammenhang mit Mehr anforderungen zum Datenmodell der amtlichen Vermessung ist dasjenige Gemeinwesen z uständig, das sie verlangt.

§ 51 Kostentragung

1 Das nach § 50 dieses Gesetzes zuständige Gemeinwesen trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der E rsterhebung und der Erneue rung.
2 Interessierte Dritte können sich an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte des Dritten werden vertraglich geregelt. Verträge, welche die Gemeinde abschliesst, bedür fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Amtes .
3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die der Gemeinde bei der Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überne h- men.

§ 5 2 Provisorische Numerisierungen

1 Provisorische Numerisierungen sind durch den Regi erungsrat zu genehmigen.
2 Die Kosten für provisorische Numerisierungen liegen beim Auftraggeber.

§ 53 Vermessungen nach alter Ordnung

1 Vermessungen nach alter Ordnung (Art. 5 Bst. e VAV) bleiben bis zu ihrer Erneuerung in Kraft.
2 Lauf ende Arbeiten werden nach alter Ordnung abge schlossen.

§ 5 4 Übersichtsplan

1 Das zuständige Amt führt die bestehenden Übersichtspläne nach, bis die für ihre Ablösung durch den Basi splan erforderlichen Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
2 Die Kosten der Nachführung trägt der Kanton.

3. Schlussbestimmungen

§ 5 5 Aufheb ung und Änderung bisherigen Recht s

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die amtl iche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März 1996 10 aufge hoben.
2 Die Strasse nverordnung vom 15. September 1999 11 wird wie folgt geändert:
der Strassennamen.

§ 5 6 12 Referendum, Publikation, Inkraf ttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 13
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22 -110 mit Änderungen vo m 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97).
2 SR 510.62.
3 SRSZ 140.410.
4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspr e- chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.
5 SR 211.432.2.
6 SRSZ 152.100.
7 SRSZ 234.110.
8 SR 510.620.
9 BBl 2007 6977, später: SR 312.0.
10 SRSZ 214.110; GS 19 -109.
11 SRSZ 442.110; GS 19 -422.
12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Die §§ 1 -18, 43 -44, 46 -48 und 55 Abs. 2 a m 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getr e- ten. Vollständige Inkraftsetzung am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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