Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (712.111)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

(Vom 3. Juli 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf A rt. 45 des Bu ndes gesetzes über den S chutz der Gewä sser vom 24. Januar 19 91 (GS chG) 2 und § 3 Abs. 1 des Einf ührungs gesetzes zum Gewä sser- schutz gesetz vom 19. Apr il 2000 (EGzGS chG), 3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 4 Zw eck und Geltungsbereich

1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften durch kantonale sowie kommunale Behörden und Amt sstellen.
2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind.
3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als z u- ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zusti m- mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver- fahren nach den Bestimmungen der Planungs - und Bau gesetzgebung. II. Zus tändige Behörden

§ 2 1 . Kantons - und Regierungsrat

1 Der Kantonsrat sichert bei Wasserentnahmen aus Gewässern eine angemessene Restwassermenge (Art. 29 ff. GSchG), soweit er nach der Wasserrechtsgesetzge- bung 5 eine Kon zession erteilt.
2 Der Regierungsrat übt die ihm nach Bundesrecht und kantonalem Recht direkt zustehende n Befugni sse aus.
3 Er ist zudem zuständig für a) die Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Gewässern, soweit er nach der Wasserrechtsgesetzgebung eine Konzession erteilt (Art. 29 ff. GSchG); b) die generelle Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG).

§ 3 6 2. U mweltdepartement

1 Das Umweltdepartement ist zuständig für: a) die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amt s-
Abs. 1 GSchG; § 21 Abs. 1 EGzGSchG); c) die Ausscheidung der Grundwasserschutzareale und die Überwälzung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen (Art. 21 GSchG; § 21 Abs. 1 EGzGSchG); d) die Abgabe von Kontrollausweisen (§ 43 EGzGSchG); e) die Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber säumigen Gemeinwesen (§ 46 EGzGSchG).
2 Es ist zuständig für die Sicherung angemessener Restwas sermengen (Art. 29 ff. GSchG), soweit dafür nicht der Kantons - oder Regi erungsr at zuständig ist.
3 Es legt die Restwassermenge im Bewilligungs - oder Sanierungsverfahren sowie im Konzessionsverfahren der Bezirke fest (§ 30 Abs. 3 EGzGSchG ).
4 Es prüft entsprechende Massnahmen für Anlagen, bei denen kein Konzessions- verfahren notwendig ist (z.B. ehehafte Rechte).
5 Es ist zuständig für den Vollzug der Veror dnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) mit Ausnahme von Art. 8 VTN.

§ 4 7 3. Amt für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle (§ 5 EGzGSchG).
2 Es ist gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zuständig für: a) die lnformation der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer, die Beratung von Behörden und Privaten, die Überwachung der ober - und unterirdischen Gewässer sowie die Empfehlung von Massnah- men zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG); b) die Regelung der Vorbehandlung von Abwasser, welches den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht (Art. 12 Abs. 1 GSchG), und die Anhörung bei einer zweckmässigen Beseitigung des ver- schmutzten Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 17 Bst. b GSchG); c) die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anla- gen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den be- sonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 22 Abs. 1 GschG); d) die Anordnung betreffend Meldungen über die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei- ten (Art. 22 Abs. 5 GSchG); e) die Führung eines Katasters der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei- ten (Art. 12 VWF); f) die Bewilligung zum Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG); g) die Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG); h) die Durchführung von Erhebungen, die für den Vollzug des Gewässerschut z- gesetzes erforderlich sind, und die Mitteilung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG);
wasservorkommen und die Quellen für die Trinkwasserversorgung in Not - lagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG; Art. 8 VTN 8 );
k) die Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewäs ser (Art. 6 Abs. 1 GSchV 9 ) sowie von Industrieabwasser und anderem A bwasser in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 1 GSchV);
l) Verschärfung oder Ergänzung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 2 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 2 GSchV); m) die Erleichterung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 4 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 3 GSchV); n) Anordnungen über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 GSchV); o) die Überwachung von Industrieabwassereinleitungen in die öffentliche Ka- nalisation oder in ein Gewässer (Art. 15 GSchV); p) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursach- ten möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer (Art. 17 Abs. 3 GSchV); q) Anordnung von grösseren Lagerkapazitäten für Klärschlamm (Art. 19 Abs. 3 GSchV); r) die Bewilligung einer anderen Entsorgungsart, als im kantonalen Klär- schlamm -Entsorgungsplan vorgesehen, und die Anhörung des Empfänger- kantons bei einer Entsorgung in einem andern Kanton (Art. 21 Abs. 4 GSchV); s) die Erstellung einer kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser (Art. 46 Abs. 2 GSchV); t) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Beurteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Massnahmen (Art. 47 GSchV).
3 Zusätzlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen, die ebenfalls Gewässerschutzaufgaben erfüllen (§ 5 Abs. 2 EGzGSchG);
b) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 EG- zGSchG );
c) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG);
d) die Vorprüfung der generellen Entwässerungspläne (§ 12 Abs. 1 EGzGSchG) sowie die Vorbereitung zu ihrer Genehmigung;
e) die Prüfung der Notwendigkeit einer Vorbehandlung und Vorreinigung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Anlagen (§ 15 Abs. 2 EG- zGSchG );
f) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwas ser - anlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen (§ 17 Abs. 2 Bst. a EGzGSchG);
g) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird
Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (§ 17 Abs. 2 Bst. c EGzGSchG);
i) die Bewilligung für die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Ab- wasser in die öffentliche Kanalisation (§ 17 Abs. 2 Bst. d EGzGSchG); die Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Ober flächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht al l- gemein zulässt (§ 17 Abs. 2 Bst. e EGzGSchG);
j) den Erlass der Weisungen zur Überwachung und Kontrolle aller Abwas ser - anlagen (§ 18 EGzGSchG);
k) die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im Einzelfall (§ 19 Abs. 3 EGzGSchG);
l) die Vorprüfung von Grundwasserschutzzonen und -reglementen (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG);
m) die Abgabe und Erneuerung von Tankvignetten (§ 27 EGzGSchG);
n) die Anhörung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (§ 29 Abs. 2 EGzGSchG);
o) die Zusicherung und Rückforderung von Kantonsbeiträgen (§ 37 Abs. 2,

§ 38 Abs. 2 EGzGSchG);

p) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei- den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG);
q) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG);
r) die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2 EGzGSchG).

§ 5 10

§ 6 11 4. Amt für Wasserbau

Das Amt für Wasserbau a) erteilt die Bewilligung der Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG); b) ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Einsammlung von Treibgut bei Stauanlagen an und bewilligt die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 41 und 79 GSchG); c) erstellt das Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) sowie eine Liste der Entnahme für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung (Art. 37 GSchV);
d) beurteilt und stellt die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden, inventar i- sierten Wasserentnahmen fest und erstellt den Bericht zuhanden der nach dem Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG);
e) nimmt Stellung zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in Fliess - gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV und § 17 Abs. 2 EGzGSchG); f) begleitet zusammen mit den Bezirken, der Gewässerschutzfachstelle, int e- ressierten Amtsstellen und betroffenen Dritten wie Eigentümern, Wuhrkor -
und Erfolgskontrolle (A nhang 1 GSchV); g) prüft Gesuche um Beiträge an die Renaturierung von Oberflächengewäs sern und an die Öffnung eingedolter Gewässer (§ 58 WRG 12 ).

§ 7 13 5. Amt für Landwirtschaft

1 Das Amt für Landwirtschaft
a) ordnet die Erhöhung von Lagerkapazitäten für Hofdünger an (Art. 14 Abs. 3 GSchG);
b) bewilligt kleinere Lagerkapazitäten für Hofdünger (Art. 14 Abs. 3 GSchG);
c) setzt die zulässigen Düngergrossvieheinheiten für den einzelnen Betrieb herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG);
d) erhöht oder setzt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich herab (Art. 24 Abs. 2 GSchV)
e) bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art. 14 Abs. 7 GSchG und Art. 25 Abs. 5 GSchV);
f) genehmigt Düngerabnahmeverträge (Art. 14 Abs. 5 GSchG; Art. 26 Abs. 1 GSchV) und kontrolliert die Buchführung über die Hofdüngerabgabe (Art. 27 GSchV);
g) legt eine längere Mindestdauer für Düngerabnahmeverträge fest (Art . 26 Abs. 3 GSchV);
h) erteilt bei Baubewilligungen für Neu- und Umbauten die Zustimmung für die landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern (Art. 12 Abs. 4, 14 und 17 f. GSchG);
i) kontrolliert periodisch Lagereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie Rauhfuttersilos und ordnet wenn nötig deren Sanierung an (Art. 15 GSchG; Art. 28 GSchV);
j) sorgt für die fristgerechte Sanierung der bestehenden Lagereinrichtungen (Art. 77 GSchG) und die Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge (Art.
78 GSchG).
2 Es ist zuständig für die Beratung sowie die Aus - und Weiterbildung im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (Art. 27 und 51 GSchG).

§ 8 14 6. Verkehrsamt

1 D as Verkehrsamt beseitigt Treibgut aus Seen, sofern dies für die Schiffbarkeit erfor derlich ist.
2 Es sorgt nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden für eine umweltver- trägliche Entsorgung des Treibgutes.

§ 9 15

§ 10 16 7. Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei erfüllt die gewässerschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung (Art. 49 GschG).
aus Seen, sofern eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schifffahrt droht.

II. Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

§ 11 17 1. Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche

1 Das Amt für Umweltschutz arbeitet den Entwurf für die Gewässerschutzbe- reiche aus. Es bezeichnet die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (Art. 29 GSchV).
2 Es stellt den Entwurf den Bezirken und Gemeinden sowie den bet roffenen Amtsstellen zur Stellungnahme zu, bevor das Umweltdepartement die Gewässer- schutzbereiche festlegt.
3 Die Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche ist periodisch, aber mindestens alle 10 Jahre zu überprüfen und falls notwendig zu überar beiten.

§ 1 2 18 2. Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen

1 Das Amt für Umweltschutz prüft die Ausscheidung von Grundwasserschutz - arealen und legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserver - sorgungen den Entwurf für den Plan mit den Vorschriften während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage erfolgt beim Amt für Umweltschutz und den betroff e- nen Gemeinden.
2 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und Wasserver- sorgungen sowie unmittelbar betroffene Grundeigentümer beim Umweltdepart e- ment schriftlich Einsprache erhe ben.
3 Das Umweltdepartement legt die Grundwasserschutzareale fest und entschei- det gleichzeitig über die Einsprachen. Dagegen sind die Rechtsmi ttel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 19 zuläs sig.

III. Verschiedene Bestimmungen

§ 13 1. Zustandskontrollen und Schutzmassnahmen

1 Die Gemeinde kontrolliert periodisch den Zustand der Gewässer sowie der Abwasseranlagen im besiedelten Gebiet. Sie prüft dabei insbesondere alle Ei n- leitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlan schlüsse.
2 B ei drohenden oder bereits eingetretenen Verschmutzungen oder Schäden unternimmt sie die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmas- snahmen.
3 Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen sind dem Amt für Umweltschutz sowie der Umweltschutz - und Seepolizei zu melden.
Plätze (§ 32 Abs. 4 EGzGSchG )
1 Die Gemeinden erstellen ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie aller öffentlichen und privaten Strassen und Plätze, die zusammen eine Fläche von mehr als 500 m 2 ergeben, und die der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind.
2 Sie führen das Verzeichnis periodisch nach.

§ 1 5 3. Zutrittsrecht und Kontrollausweise

1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftr agten der Gemeinden sowie mit Vol lzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete und persönliche Kontrol lausweise.
2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist.
3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kontrollausweis vorzuweisen. In der Regel erfolgt die Kontrolle auf Voranmel- dung.

§ 1 6 4. Informationsrechte und -pflichten

1 Die Bezirke und Gemeinden sowie die andern Amtsstellen informieren das Amt für Umweltschutz über ihre Vollzugstätigkei ten.
2 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind dem Amt für Umweltschutz und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie dem Beklagten zuzustellen (§ 48 EGzGSchG).
3 Kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstel- len berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erfor derlich sind. IV. A bgeltungen und Beiträge § 17 1. B eitragsberechtigung, Voraussetzungen a) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG
1 Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festge- setzt.
2 Soweit die kantonale Verordnung oder diese Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.

§ 18 b) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG

1 Die Kantonsbeiträge für abwassertechnische Sanierungen werden für die Pr o- jektierungs - und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwoh- nergleichwert über Fr. 6 000.- liegen.
die Projektierungs - und Baukosten zugesichert, welche höher als 10 % des Verkehrswerts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind.
3 Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserregl e- ments innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons über den Beitrag der Gemeinde.

§ 19 20 c) Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG

1 Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenöss i- schen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässer- schutz gewährleistet und dem Stand der Technik ent spricht.
2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantons beiträge pauschal festgesetzt.
3 Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 (bis und mit Bauprojekt, ohne Baubewilligungsverfahren/Auflageprojekt) ge mäss Schweizer Norm SN 508 103.

§ 20 21 2. Beitragsgesuche und Zusicherungen

1 Gesuche um eine Beitragszusicherung sind dem Amt für Umweltschutz einz u- reichen. Dem Gesuch sind alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen beizulegen (Projektpläne, technischer Bericht, Kostenvoranschlag, hydraulische und weitere erforderliche Berechnungen). Vor wesentlichen Änderungen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuho len.
2 Beitragsgesuche sind durch den Gemeinderat oder den Verbandsvorstand zu stellen. Das Amt für Umweltschutz leitet Gesuche für Bundesabgeltungen an das zuständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltun gen.
3 Über kantonale Zusicherungen entscheidet:
a) das Amt für Umweltschutz bis Fr. 80 000. -;
b) das Umweltdepartement bis Fr. 200 000. -;
c) der Regierungsrat ab Fr. 200 000. - .

§ 21 22 3. Verwirkung des Beit ragsanspruchs

1 Wird ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff ge- nommen, so verfällt der Beitragsanspruch.
2 Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin einen vor zeitigen Arbeitsbeginn bewilligen (§ 37 Abs. 2 EGzGSchG).

§ 22 4. Arbeitsablauf

Das Amt für Umweltschutz kann jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des Bundes oder des Kantons zugesichert wurden, Einblick neh men.
1 Für die Auszahl ung der Kant onsbei träge sind dem Amt für Umweltschutz ein- zureichen: a) das Auszahl ungs gesuch; b) die Abna hmeprotokolle und Ausführ ungs pläne der Anlage bzw. die generel- len Planu ngen; c) für abw asse rtechni sche Sani erunge n ausse rhal b des Baugebi etes die Bei - tragszu sicher ung der Gemeinde ( § 36 Abs. 2 EGzGSchG ).
2 Die Auszahl ung der Kant onsbei träge erfo lgt nach den verfügb aren Voran- schl ags kredi ten. Sofern sich Arbei ten über läng ere Zei t erstre cke n, ka nn das Amt fü r Umweltschut z Teilz ahl unge n gew ähr en.
3 Die Auszahl ung von Bundesabgel tung en richt et sich nac h den Bestimmungen des Bund es.

V. Schlussb estimmungen

§ 24 1. Änder ung von Erlassen

Die Vollz ugsve rordnung zum Wasse rrecht sges etz vom 13. Sept ember 1976 23 wird wie folgt geändert:

§ 13a und Über schr ift

6a. Beiträge an Gewässe rverbau ung en und Renaturierung en
1 Die Kant ons- und Bezirksbei träge an Gewässe rverbauun gen gemäss § 57 des Gesetzes werden wie folgt abges tuft:
20 % im Normalfall bis 23 % bei finanzschw achen Körper schaften oder bei Ausführ unge n grosse r Gewässe rverbauu ngen über eine Zei tdau er von mehr eren Jahr en bis 25 % bei dringenden Hochw asse rschut zmassnahm en und unverhäl tnis- mässi g hoher Restkos tenbel astung der Wuhr korpor ation
26 % bei Katastrophe nfällen und unve rhäl tnismässig hoher Restkos ten- bel astung der Wuhr kor por ation.
2 Die Kant ons - und Bezirksbei trä ge an Renat urierungen gem äss § 58 des Geset- zes werden wie folgt abges tuft:
20 % im Normalfall bis 26 % bei finanzschw achen Bauherrs chaften oder bei Revitalisierungen mit bes ond erem ökologi schem Wert wie Vernet zung intakt er Lebensr äu- samtkonzept en oder Projekt en mit Initialwirkung.
3 Die Diens tstelle Wasserbau klärt die Be itragsvo raus setzungen ab und holt daz u die Stellung nahmen des Amtes für Umweltschut z und bei Bedarf weiterer inte- ressi erter Amtsstellen ein.
1 Die Diens tstelle Wasse rbau zusammen mit den Bezirken erhebt die Grund lagen für den Hochw asse rschut z gem äss Art. 27 der Ver ordnu ng über den Wasse rbau vom 2. November 1994. 24
2 Es beantragt den für die Richt - und Nutzungs planu ng zuständi gen Behör den die Berücksicht igung der Gefahr eng ebi ete und des Raum bedarfs der Gewässer.

§ 25 2. Aufhebu ng bisher igen Rechts

Mit dem Inkr afttre ten dieser Vollzugsve rordnun g werden die Ausführ ungsvo r- schr iften zur kant onalen Vollz ugsve rordnung zum Bundes ges etz über den Schut z der Gewässe r vom 5. Dezember 1995 25 auf gehob en.

§ 26 3. Inkr aftt reten

1 Diese Vollz ugsve rordnung wird im Amtsblatt veröffent licht und in die Gesetz- samml ung auf genom men.
2 Sie tritt rückw irken d auf den 1. Juli 2001 in Kraft. 26
1 GS 20-124 mit Ände runge n vom 18. Dez em ber 2001 (GS 20-180), vom 1 7. Juni 2008 (GS
22-22ad), vom 18. Juni 2008 (VVz PBG, GS 22-19i ), vom 2. Februar 2010 (GS 22-92) und vom

17. Dez ember 2013 (RRB Anpas sung an neu e K antonsver fassu ng, GS 23-97).

2 SR 814.20.
3 SRSZ 712. 110.
4 Über sch rift und Abs. 3 (neu ) in der Fas sung vom 18. Juni 2008.
5 Wasser rech tsges et z vom 11. September 1973, WRG, SRSZ 451 .100.
6 Übersch rift und Einleitung zu Abs. 1 in der Fassu ng vom sow ie Abs. 2 bis 5 neu ei ngef ügt am

17. Juni 2008.

7 A bs. 2 Bst. b in der Fassu ng vom 18. Dez em ber 2001; Bst. c und d in der Fassung vom Bst. f, g und h aufgeh oben am 2. Februar 2010 , Bs t. h bis v wer den zu Bst. f bis t.
8 Ver or dnung übe r die Sicher stel lung der Wasse rver sorgu ng in Notlag en vom 20. Nov em ber 1991, SR 531. 32.
9 SR 814.201.
10 Aufgeh oben am 17. Juni 2008.
11 Übersch rift und Einlei tung in der Fas sung vom 17. Juni 200 8; Bst. f in der Fassu ng vom 2. Feb ruar 2010.
12 Wasser rec htsges et z vom 11. September 1973, SRSZ 451 .100.
13 Übersch rift und Einleitung zu Abs. 1 in der Fassu ng vom sow ie Abs. 2 neu eingef ügt am 17. Juni 2008.
14 Neu ei nge fügt am 2. Februar 2010.
15 Aufgeh oben am 17. Juni 2008.
16 Über sch rift und Abs. 1 in der Fassu ng vom 2. Februar 2010 .
17 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
18 Abs. 2 und 3 in der Fassu ng vom 17. Juni 2008.
19 SRSZ 234. 110.
20 Abs. 3 neu ei ngef ügt am 2. Februar 2010.
2 1 Abs. 3 Bst. b in der Fassu ng vom 17. Juni 2008.
24 SR 721.100.1.
25 Abl 1995 1747.
26 Abl 2001 1174; Änderungen vom 18. Dezember 2001 am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) , vom 2. Februar 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2 010 338) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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