Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (144.110)
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Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

(Vom 20. November 2013) Der Kantons rat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 34 Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kan- tonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

§ 2 2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für : a) den Kantonsrat; b) den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung; c) die unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts .
2 Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kanton a- len öffentlichen Rechts , soweit dies andere Gesetze vorsehen .

§ 3 3. Grundsätze der Haushalt sführung

a) Einzelne Grundsätze Die Haushalt sführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit , des Haushalt sgleichgewichts, der Verursacher- finanzierung, Vorteilsabgeltung, Lei stungs - und Wirkungsorientierung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 4 b) Wirkungsorientierung

1 Die Bevölkerung ist bedarfsgerecht und qualitätsbezogen mit öffentlichen G ü- tern und Dienstleistungen zu versorgen.
2 Öffentliche Leistungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten.
3 Die Wirkung einer Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anhand von Indikatoren nach zu messen und bei Bedarf zu evalui e- ren.
A. Allgemeines

§ 5 Controlling

1 Die staatlichen Tät igkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling ge- steuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umset- zung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2 Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf: a) die Leistungen; b) die Finanzen; c) die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und des pr i- vaten Rechts ; d) die Staatsbeiträge; e) den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen; f) die Substanzerhaltung des kantonal en Vermögens.
3 Die Departemente und Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeit s- bereich das Control ling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und w irksame Erfüllung der Leistungs aufträge. B. Finanzpolitische Steuerung

§ 6 3 1. Haushalt sgleichgew icht

a) Mittelfristiger Ausgleich
1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen ist mittelfristig auszugleichen.
2 Der Kantonsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Aufwände und Erträge von der Berechnung ausnehmen.

§ 7 4 b) Sicherung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts

1 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Vorschläge für eine nachhaltige Verminderung der Aufwände oder Steigerung der Einnahmen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist durch Überschüsse in der Erfolgsrechnung auszuglei- chen.
3 Der Ausgleich gemäss Abs. 2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jah- re beanspruchen.

§ 8 2. Aufgaben- und Finanzplan

a) Begriff
1 Der Aufgaben- und Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Leistun-
rungsprogramm, das Gesetzgebungsprogramm sowie bestehende Sachbereichs- planungen.

§ 9 b) Inhalt

Der Aufgaben- und Finanzplan enthält für das Voranschlagsjahr und die drei Folgejahre namentlich: a) die finanz - und wirtschaftspolitischen Eckdaten; b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen; c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung des Kantons und den damit verbundenen Aufgaben; d) den Voranschlag.

§ 10 c) Vorlage

Der Regier ungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersi t- zung einen Aufgaben- und Finanzplan.

§ 1 1 d) Behandlung im Kantonsrat

1 Der Kantonsrat nimmt vom Aufgaben- und Finanzplan Kenntnis. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.
2 Er kann zum Aufgaben- und Finanzplan Erklärungen beschliessen.
3 Der Regierungsrat set zt die Erklärungen im nächsten Aufgaben- und Finanz- plan um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schriftlich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate n ach dessen B e- schluss.

§ 12 3. Voranschlag

a) Begriff
1 Mit d em Voranschlag werden die Leistungen des Kantons umschrieben und de- ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.

§ 13 b) Inhalt

1 Der Voranschlag enthält für jede Verwaltungseinheit einen Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben (Globalbudget ). Die leistungsunabhängigen Aufwände und Erträge können vom Globalbudget ausgenommen werden.
3 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfass t die Investitionsaus- gaben. Die Investi tionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
1 Der Regierungsrat steuert mit dem Leistungsauftrag die Leistungen und die damit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.
2 Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele sowie die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
3 Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den Entwicklungsschwerpunkten des Regierungs rates .

§ 15 d) Gesperrte Voranschlagspositionen

Ein Voranschlagskredit ist mit einem Sperrvermerk aufzunehmen, wenn es sich dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechti g- ten oder der Kantonsrat bei der Beschlussfassung für den Voranschlag noch nicht befunden haben.

§ 1 6 e) Vorberatung

1 Die zuständige Kommission prüft den Voranschlag und stellt dem Kantonsrat Antrag.
2 Sie kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Ka n- tonsrat Anträge auf Änderung einzelner Voranschlagskredite oder Leistungsauf- träge stellen.
3 Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge der zuständigen Kommission dem Kantonsrat veränderte Voranschlagskredite oder Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.

§ 1 7 f) Beschluss

1 Der Kantonsrat beschliesst die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Steuerfuss. Er kann den Voranschlag als Ganzes oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.
2 Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Es gilt der Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.

§ 18 g) Nachtrags kredit

1 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann der Regierungsrat dem Kantons- rat einen Nachtragskredit beantragen. Ein Nachtr agskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
2 Der Nachtragskredit ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

§ 19 h) Kreditüberschreitung

1 Für Aufwand, für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit be-
zwingend ergeben; b) Mehrausgaben aufgrund der Teuerung; c) dringlichen Vorhaben, deren Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte; d) Abschreibungen und Wertberichtigungen; e) Saldoverschlechterungen aufgrund von Mindereinnahmen; f) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung des Kantonsr ates vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur G e- nehmigung zu unterbreiten.

§ 20 4. Jahresbericht

1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
2 Der Jahresbericht enthält insbesondere: a) die Analyse der Finanzkennzahlen; b) den Kommentar zur finanziellen Lage des Kantons und den damit verbund e- nen Aufgaben sowie den wesentlichen Risiken; c) die Jahresrechnung; d) die Berichte der einzelnen Verwaltungseinheiten über die Einhaltung der Voranschlagskredite und die Erfüllung der Leistungsauf träge; e) den Status und die Abrechnung der vom Kantonsrat beschlossenen Ausga- benbewilligungen.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Geneh- migung. C. Steuerung auf Verwaltungsebene

§ 21 1. Internes Kontrollsystem

1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten sorgen für ein internes Kontrol l- system, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist .
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und tech- nische Massnahmen.
§ 22 2.
1 Die Verwaltungseinheiten sorgen für die Einhaltung der Voranschlagskredite.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen müssen.

§ 2 3 3. Interne Verrechnungen sind v orzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und E r-

Die Verwaltungseinheiten informieren den Regierungsrat über den Zwischen- stand der Ausführung des Leistungsauftrags und treffen Massnahmen, um den Leistungsauftrag einzuhalten.

III. Ausgaben

§ 25 1. Begriff

1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgabe gelten insbesondere auch: a) die Umwandlung von Finanz - in Verwaltungsvermögen; b) Staatsbeiträge; c) der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverpflichtungen; d) Einnahmenverzichte.

§ 2 6 2. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zei tpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwal- tungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren E r- neuerung dient, vorbehältlich der Neubauten.
3 Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie
a) sowohl in Bezug auf ihre Höhe wie auch in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme durch einen Rechtssatz oder einen anderen rechtsverbindlichen Akt z wingend vorgeschrieben oder
b) zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforder- lich ist.

§ 27 3. Voraussetzungen

1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
2 Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite und Kreditüber- schreitungen.

§ 28 4. Ausgabenbewilligung

a) Zuständigkeit
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über: a) einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken; b) jährlich wieder kehrende Ausgaben über Fr. 100 000. --.
über : a) einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000. --;
c) Ausgaben bis 2 Mio. Franken für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen;
d) alle notwendigen Ausgaben.

§ 29 b) Inhalt

1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich- tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

§ 30 c) Nettoprinzip

Die Ausgabe wird als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder sie unter dem Vorbehalt be- stimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.

§ 31 d) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu ersuchen.
2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsb e- dingte Mehrausgaben.
3 Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.

§ 32 e) Verwendung und Abrechnung

1 Der Regierungsrat bes chliesst über die Verwendung der durch den Kantonsrat bewilligten Ausgaben.
2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergeb-

IV. Rechn ungslegung

A. Allgemeines

§ 33 1. Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat-
Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich- keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortfüh- rung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

§ 35 3. Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungsl e- gungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen. B. Jahresrechnung

§ 36 1. Geltungsbereich

1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kant o- nalen Verwaltung, der unsel bständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts und der kantonalen Gerichte.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Die Jahresrechnung besteht aus : a) der Bilanz; b) der Erfolgsrechnung; c) der Investitionsrechnung; d) der Geldflussrechnung; e) dem Anhang.

§ 37 2. Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz - und Verwaltung svermögen.
3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
4 Spezialfinanzierungen und Spezialf onds werden nach ihrem Charakter dem E i- gen- oder Fremdkapital zugeordnet.

§ 38 3. Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsp e- riode.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in: a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit; b) das Finanzergebnis; c) das ausserordentliche Ergebnis.
ordentliche Ergebnis . Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb- nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungswei- se belastet .
§ 39 4.
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionsei n- nahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

§ 40 5. Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investit ionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 48.
§ 41 6.
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un- terteilt.

§ 42 7. Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:

a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen; b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzi e- rungs - und Bewertungsgrundsätze; c) den Eigenkapitalnachweis; d) den Rückstellungsspiegel; e) den Beteiligungs - und Gewährleistungsspiegel; f) den Anlagespiegel; g) Ausweis über die Spezialfonds; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens -, Finanz - und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind. C. Sonderrechnungen

§ 43 1. Spez ialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer be- stimmten öffentlichen Aufgabe.
2 Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
1 Spezialfonds sind Vermögenswer te, die dem Kanton von Dritten mit bestim m- ten Auflagen oder als Legate und unselbständige Stiftungen zugewendet werden.
2 Die Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
3 Der Regierungsrat ordnet die Verw altung der Spezialfonds im Rahmen der Auf- lagen. D. Bilanzierung und Bewertung

§ 45 1. Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn: a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn: a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt ; b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Uns i- cherheiten behaftet sind.

§ 46 2. Bewertungsgrundsät ze

1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert .
2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf- fungswert bewertet.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

§ 47 3. Abschreibungen und Wertminderungen

1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un- terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer degressiv abge- schrieben.
2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die A n- lagekategorien und die Abschreibungssätze.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminde- rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 48 4. Zusätzliche Abschreibungen

Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschrei bungen.

§ 49 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsberechtigung im Kassen- und Za h- lungswesen.
2 Er entscheidet insbesondere über: a) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen; b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind und diese keine Ausgaben zur Folge hat; c) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Fi- nanzvermögen; d) die Aufnahme von Mitteln; e) die Anlagen ver fügbarer Gelder; f) die Verfügung über die Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.

§ 50 2. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompete n- zen an die Departemente und Verwaltungseinheiten delegieren.

§ 51 3. Departemente

1 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig, indem sie: a) Ziele festlegen, Massnahmen planen und das staatliche Handeln steuern und überprüfen; b) zum Aufgaben- und Finanzplan, einschliesslich des Voranschlags , Antrag stellen; c) die Berichterstattung der Verwaltungseinheiten überwachen und koordini e- ren.
2 Die Departemente stellen in ihren Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen die finanziellen Auswirkungen dar.

§ 52 4. Finanzdepartement

1 Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für : a) die Organisation des Rechnungswesens; b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regi e- rungsrat zusteht; c) Vorlage des Aufgaben- und Finanzplan s sowie des Jahresberichts an den R e- gierungsrat ; d) die Anlage und die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Regierungsrates; e) die Erstellung der Finanzstatistik; f) die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit sie nicht an- deren Stellen vorbehalten ist ;
ten.
2 Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt über - tragen.

§ 53 5. Ver waltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwort lich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie sorgen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Inventarführung und der Archivierung. VI. Schlussbestimmungen

§ 5 4 1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986 5 bleibt an- wendbar auf : a) den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlos senen Vor- anschlages; b) den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

§ 5 5 6

§ 5 6 c) Eröffnungsbilanz

1 Das Finanzvermögen des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 46 neu bewertet .
2 Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

§ 57 d) Abschreibung Strassenrechnung

1 Die Abschreibungen für Anlagen in der Spezialfinanzierung Strassenwesen werden ab dem 1. Januar 2015 innerhalb von fünf Jahren schrittweise abge- senkt.
2 Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.

§ 58 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 54 und § 55 werden m it Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben:

17. März 1999.

8

§ 59 3. Änderung bisherigen Rechts

1. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April

1977 9 wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 2

2 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahres- bericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr ob- liegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, so erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.

§ 14a (neu) Vorberatung

Die Staatswirtschaftskom mission kann bei der Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsrates zur Prüfung hinzuziehen, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.

§ 34 Abs. 3

3 Der Jahresbericht ist den Ratsmitgliedern im Druck dreissig Tage vor der Sommersitzung, der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages dreissig Tage vor der Wintersitzung zuzustellen.

§ 49 Abs. 2 Bst. b

( 2 Die weiteren Beratungsgegenstände sind:) b) der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbe- richt des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgeric h- tes sowie die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaft s- fonds;

§ 50a (neu) Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können an der Wintersitzung Anträge für E klärungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen.
2 Der Kantonsrat beschliesst d ie Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an derselben Wintersitzung oder verwirft sie.

§ 62 Abs. 2

2 Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor- anschlages und über den Jahres bericht hält der Vorsteher des Finanzdepart e- ments ein Eintretensreferat. Im Übrigen referieren die Berichterstatter der Staatswirtschaftskommission.
Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Staatswirtschaftskommission − Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages , der Nachtragskredite und des Jahresberichts

2. Die Justizverordnung vom 18. November 2009

10 wird wie folgt geändert:

§ 46a (neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewi l-

ligung
1 Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 2013 11 und den dazugehörenden Vollzugs erlassen un- terstellt.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, ei- nen Voranschlagsentwurf sowie die Rech nung, die in den Aufgaben- und Fi- nanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
3 Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25- 31 F HG gelten sinngemäss.

3. Die Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003

12 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 und 3 b) Globalkredit

2 Er umfasst eine ganze Leistungsperiode und hat die Wirkung einer Ausgaben- bewilligung im Sinne von § 29 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom

20. November 2013

13 .
3 Wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert und reicht dafür der bewilligte Globalkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat ei ne Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu beantragen.

§ 60 4. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug

1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantons- verfassung unterstellt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkraftt reten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt . Er bestimmt den Zeit - punkt des Inkrafttretens. 14
1 GS 23 -83 mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25 -18) .
2 SRSZ 100. 100.
3 Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.
5 SRSZ 144.110.
6 Aufgehoben am 13. Dezember 2017.
7 SRSZ 144.110.
8 SR SZ 143.210.
9 SRSZ 142.110.
10 SRSZ 231.110.
11 SRSZ 144.110.
12 SRSZ 574.110.
13 SRSZ 144.110.
14 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211) ; Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 499 ) in Kraft getreten .
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