Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden im Kanton Schwyz
(Vom 1. Januar 1994) Gestützt auf § 1 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden vom 25. März 1981 2 (Verord- nung) wird zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und den im Schweizerischen Sachversicherungsverband (SSV) zusammengeschlossenen Gesellschaften, vertreten durch die vom SSV bezeichnete geschäftsführende Gesellschaft, folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1 Versicherungspflicht
Die dem SSV angehörenden Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, alle bei ihnen beantragten Feuerversicherungen von im Kanton Schwyz gelegenen Gebäuden und andern Anlagen des Hochbaus, aufgrund der vom Bundesamt für Privatversicherungen als Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und Prämientarife, entweder einzeln oder gemeinsam im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.
Art. 2 Zu versichernde Objekte und Ausnahmen
1 Die Versicherung erstreckt sich auf Gebäude und andere Anlagen des Hoch- baus im Sinne der vom SSV herausgegebenen Normen für Gebäudeversicherung.
2 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind: a) Gebäude, deren Versicherungswert unter der in § 1 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Freigrenze liegt; b) Objekte, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie Baubaracken, Ausstellungs- und Festhütten, Marktbuden und dergleichen; c) Keller ohne Oberbau.
Art. 3 Versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich auf die in den allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gebäuden normal versicherten und umschriebenen Feuerschä- den, nämlich Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm, Schneedruck, Felssturz, Stein- schlag, Erdrutsch.
Art. 4 Versicherungsbedingungen und Prämientarife
1 Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften versichern die Gebäude im Kanton Schwyz zu gleichen Versicherungsbedingungen und Prämiensätzen wie in anderen Kantonen der Schweiz bei ähnlichen Verhältnissen in bezug auf Gebäudekonstruktion, Risikoverhältnisse, Löscheinrichtungen und Schadenver- lauf.
2 Zum Ausgleich der Folgen der Baukostensteigerung können Gebäudeversiche-
1 Wurde der Versicherungswert aufgrund einer von der Gesellschaft anerkannten fachmännischen Schatzung oder vom Einzelrichter festgesetzt, so gilt er als Ersatzwert im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gebäuden.
2 Für im Bau begriffene Geb äude wird eine Versicherung mit provisorischem Versicherungswert abgeschlossen.
Art. 6 Notleidende Risiken / Gemeinschaft
1 Risiken, die weder von einer einzelnen Gesellschaft noch von einer Gruppe von Gesellschaften übernommen werden (sog. «notleidende Risiken »), versichern die im SSV zusammengeschlossenen Gesellschaften gemeinsam. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, einen h öheren Wert zu versichern als den ortsüblichen Bau- wert nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminde- rung.
2 Die Beteiligung an den notleidenden Risiken vereinbaren die Versicherungsge- sellschaften selbst. Fehlt eine Verst ändigung, so werden sie am Risiko beteiligt im Verh ältnis des Feuerversicherungskapitals, das sie im Kanton Schwyz am 31. Dezember des Jahres vor der Übernahme des Risikos aufzuweisen hatten, zum Gesamtkapital aller dem SSV angeschlossenen Gesellschaften.
3 Die Versicherungsgesellschaften, welche ein notleidendes Risiko decken, hier- nach kurz «Gemeinschaft» genannt, werden gegen über dem Versicherungsneh- mer und gegen über Dritten durch die gesch äftsführende Gesellschaft (Art. 12) vertreten.
Art. 7 Verfahren
1 Wer von der Gemeinschaft Versicherung begehrt, muss der gesch äftsführenden Gesellschaft schriftlich Anzeige erstatten, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Versicherungssumme. Er hat sich auf Verlangen dar über auszuweisen, dass er, trotz gehöriger Bem ühungen, nicht bei einer Vertragsgesellschaft Versicherungs- schutz finden konnte.
2 Die Anzeige an die geschäftsführende Gesellschaft kann auch durch den Ein- zelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, erfolgen.
3 Die geschäftsführende Gesellschaft hat dem Eigent ümer des zu versichernden Gebäudes (im Falle des Absatzes 2 überdies dem Einzelrichter) binnen vier Wochen, von der Absendung dieser Anzeige an gerechnet, die Bedingungen und Prämiens ätze mitzuteilen, zu denen die Übernahme des Risikos erfolgt. Die Haftung der Gemeinschaft beginnt am der Absendung ihrer schriftlichen Offerte folgenden Tag. Die Pr ämie ist von diesem Zeitpunkt an geschuldet.
4 Erkl ärt der Eigent ümer nicht binnen vier Wochen Annahme der offerierten Bedingungen und Pr ämiens ätze, so hat die geschäftsführende Gesellschaft dies dem Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, unverz üglich zu melden. In diesem Fall ordnet der Einzelrichter gem äss § 8 Abs. 3 der Verordnung die
Wer sich bei der Gemeinschaft versichert, ist verpflichtet, alle seine versiche- rungspflichtigen Geb äude und anderen Anlagen des Hochbaus bei ihr zu versi- chern. Sind einzelne Objekte schon anderweitig versichert, so ist der Eigent ümer gehalten, auch diese vom Zeitpunkt an, auf welchen die Versicherung durch Ablauf erlischt oder gek ündigt werden kann, bei der Gemeinschaft zu versichern.
Art. 9 Aufhebung von Policen bei der Gemeinschaft
Bei der Gemeinschaft bestehende Versicherungen k önnen w ährend der Vertrags- dauer aufgehoben werden, wenn der Grund f ür die Ausstellung einer Gemein- schaftspolice nicht mehr besteht (Versicherungsm öglichkeit für alle Versiche- rungen wieder ausserhalb der Gemeinschaft) oder das Risiko nicht mehr unter das Obligatorium f ällt.
Art. 10 Verzug in der Pr ämienzahlung
Die Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, bei nicht rechtzeitig geleiste- ter Pr ämienzahlung (Folgepr ämien) die Versicherung weder sofort aufzuheben noch zu suspendieren, sondern im Sinne von § 7 der Verordnung folgendermas- sen zu verfahren: a) Gegen einen säumigen Pr ämienschuldner ist Betreibung einzuleiten und diese bis zur Tilgung der Forderung oder Ausstellung eines Verlustscheines durchzuf ühren. Die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Geb äude be- findet, hat auf Vorlage des Verlustscheines hin die Pr ämie samt Geb ühren und Betreibungskosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen. Erscheint die Betreibung zum voraus als aussichtslos, so kann dies die Ge- sellschaft der Gemeinde zur Kenntnis bringen; in diesem Fall f ührt sie die Betreibung nur durch, wenn die Gemeinde die Zahlung innert vier Wochen nicht leistet. b) Ist dem Pr ämienschuldner eine gerichtliche Nachlassstundung oder eine ähnliche Massnahme zu seinen Gunsten gewährt worden, so ist die Prämie beim Sachwalter einzufordern. Wird die Pr ämie samt Geb ühren und eventu- ellen Betreibungskosten vom Sachwalter auf erste Aufforderung hin nicht bezahlt, so hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Geb äude be- findet, auf erstes Verlangen der Gesellschaft die Pr ämie samt Geb ühren und Kosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.
Art. 11
Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten in allen die Feuerversicherung betreffenden Fragen zusammen und halten, in der Regel einmal j ährlich, unter dem Vorsitz des zu- ständigen Departementschefs eine gegenseitige Aussprache ab.
Art. 12 Vertretung der Vertragsparteien
Im Verkehr zwischen den Vertragsparteien werden der Regierungsrat des Kan-
Die geschäftsführende Gesellschaft wird vom SSV im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Schwyz ernannt.
Art. 13
Feuerlöschbeitr äge
1 Für die nach § 12 der Verordnung geschuldeten Feuerl öschbeitr äge meldet jede Gesellschaft die bei ihr per 31. Dezember versicherten Summen an das Finanzdepartement des Kantons Schwyz. Die Meldung und die nachfolgende Überweisung erfolgen im 1. Semester des folgenden Jahres.
2 Die von den Gesellschaften entrichteten Feuerl öschbeitr äge sind zum Zweck der Feuerpolizei und des L öschwesens einzusetzen.
Art. 14 Extrasubventionen
Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften entrichten neben den ordentli- chen Feuerlöschbeitr ägen eine Extrasubvention. Dar über schliessen der Kanton Schwyz und die Gesellschaften eine besondere Vereinbarung ab.
Art. 15
Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzt denjenigen vom
1. Januar 1982
3 . Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Jahr, unter Beobachtung einer einjährigen K ündigungsfrist, schriftlich gek ündigt werden.
Art. 16
Veröffentlichung Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-369.
2 SRSZ 531.110.
3 GS 17-307.
Feedback