Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees
                            (Vom 28. April 1927 / 14. Juni 1928)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die Regulierung des Zürichsees erfolgt unter möglichster Berücksichtigung der  verschiedenen Interessen nach folgenden Grundsätzen: Möglichst tiefe Seestän-  de während der Vegetationsperiode im Frühjahr und Sommer. Halten des Sees  im  Spätsommer  und  Herbst  auf  einer  für  die  Landwirtschaft  unschädlichen  Höhe;  Absenkung  während  der  Wintermonate  bis  zum  Beginn  der  Schnee-  schmelze. Seestände über 409.30 (neuer Horizont 406.04) und unter 408.70  (neuer Horizont 405.44) sollen vermieden werden, soweit es die vorhandenen  Regulierungseinrichtungen gestatten. Der minimale Abfluss in Zürich-Unterhard  soll womöglich 35 m  3  /Sek. nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Gemäss diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der normalerweise zu  erwartenden Zuflüsse geschieht die Regulierung wie folgt:  a) Mit zunehmenden Zuflüssen im Frühjahr werden die Abflusseinrichtungen in  Zürich sukzessive geöffnet, bei Erreichen der Kote 409.10 (neuer Horizont
                        
                        
                    
                    
                    
                405.84) sollen sie ganz offen sein.
                            b) Sämtliche Regulierungseinrichtungen sind nach Erreichen der Kote 409.10  (neuer Horizont 405.84) bis Mitte August geöffnet zu halten, soweit die Ab-  flüsse der Sihl und die Einhaltung der vorgeschriebenen Seehöhen dies ge-  statten.  Mit  der  Rückhaltung  des  Seeabflusses  muss  bei  630  m  3  /Sek.  Wasserführung im Unterhard begonnen werden. Ende Juni soll der Seestand  Kote 409.15 (neuer Horizont 405.89) und Mitte August Kote 409.30 (neuer  Horizont 406.04) erreicht haben.  c) Von Mitte August an bis Ende November wird der See auf der konstanten  maximalen Höhe von 409.30 (neuer Horizont 406.04) gehalten. Der mini-  male  Abfluss  im  Unterhard  soll  während  dieser  Zeit  den  Betrag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 m  3  /Sek. nicht unterschreiten. Steigt der See über die vorgesehenen Gren-  zen hinaus, so sind die Abflusseinrichtungen zu öffnen, bis der vorgesehene  Seestand wieder erreicht ist.  d) Von Anfang Dezember an wird der See abgesenkt, sobald der Abfluss unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 m  3  /Sek. sinkt, spätestens aber Mitte Dezember. Der See soll bis zum Be-  ginn der Schmelzperiode, in der Regel frühestens Ende März, die tiefste Ko-  te von 408.70 (neuer Horizont 405.44) erreicht haben.  Bei der Absenkung sind folgende Seehöhen nach Möglichkeit einzuhalten:  alter  Horizont  neuer  Horizont  Pegel  Schmerikon
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember 409.30 (406.04) 8.02
31. Dezember 409.02 (405.76) 7.74
31. Januar 408.89 (405.63) 7.61
28. Februar 408.80 (405.54) 7.52
405.34) abgesenkt werden.
                            e) Während der Absenkungsperiode kann der See bei starken Zufl  üssen wieder  bis zur h  öchsten Kote von 409.30 (neuer Horizont 406.04) angef  üllt wer-  den, sofern und soweit als die Absenkung auf Kote 408.70 (neuer Horizont
                        
                        
                    
                    
                    
                405.44) bis Ende M ärz trotzdem noch möglich ist. Sinkt der See vorzeitig,
                            so  werden  die  Abflussmengen  reduziert,  wobei  die  Abflussmenge  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 m  3  /Sek. nicht unterschritten werden soll.  f) Samstag 14 Uhr bis Sonntag 20 Uhr sind die Abflüsse w  ährend der Absen-  kungsperiode auf die H  älfte zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Mit der Pegelstation Murg am Walensee wird ein telegraphischer Hochwasser-  meldedienst eingerichtet. Die Meldungen  sollen  beim  Pegelstand  Murg  2.00  (421.89 [neuer Horizont 418.63]) beginnen. F  ür die Sihl wird ein Hochwasser-  meldedienst für die Stationen Waldhalde (Pegel) und Sihl  überfall (Wassermen-  gen) eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die Bedienung der Regulierungseinrichtungen erfolgt unter Aufsicht und Kon-  trolle der Baudirektion des Kantons Z  ürich durch von ihr zu bezeichnende Orga-  ne der Stadt Z  ürich.  Den Baudirektionen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Aargau sind auf deren  Verlangen die Daten der Pegelablesungen zur Einsicht zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Alle Fragen der Seeregulierung worden einer Kommission von sechs Mitgliedern  vorgelegt, in die die Kantone Aargau, St. Gallen, Schwyz und Z  ürich, der Ver-  band der Grundbesitzer am oberen Zürichsee und im Linthgebiet und die Was-  serwerke je einen Vertreter entsenden. Die Kommission fasst ihre Beschl  üsse  zuhanden der zuständigen Beh  örden. Sie kann einberufen werden, sobald es ein  Mitglied verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 10-677.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 28. April 1927, vom Regierungsrat des  Kantons St. Gallen am 31. Januar 1928, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 2. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1928 und vom Regierungsrat des Kantons Z  ürich am 14. Juni 1928.