Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe
(vom 18. Dezember 2018) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2, Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 2 und § 232 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 3 , beschliesst :
§ 1 Gegenstand
1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes .
2 Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel- ertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.
3 Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.
§ 2 Veranlagung und Bezug
1 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Be- stimmungen des Bundes.
2 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielba n- kenabgabe zu treffen.
3 Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.
§ 3 Nacherhebung und Strafverfolgung
1 Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranl a- gung zu Unrecht unterblieben i st oder eine rechtskräftige Veranlagung unvol l- ständig vorgenommen wurde.
2 Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.
§ 4 Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kanton a- le Kursaalabgabe vom 13. November 2002 4 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
2 SR 935.51 .
3 SRSZ 172.200.
4 GS 20 -336 .
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