Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
SRSZ 31.1.2000 1 über die Kontrolle der Heilmittel 1 (Vom 26. Oktober 1972) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 31 Abs. 1 und 42 der Kantonsverfassung, 2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1.
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 3 bei.
2.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft- treten 4 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-188.
2 SRSZ 100.000.
3 SRSZ 573.110.1
4
22. Dezember 1972 (Abl 1972 1280).
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