Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht
(Vom 26. Februar 1958) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
§ 1
1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht.
2 Als öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes gelten allgemeine Fahrwege, beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Priva- ten obliegt.
§ 2 2
In bezug auf die Benutzungsart, Benutzungszeit und Beschaffenheit dieser Wege sind mangels anderweitiger Regelung im Wegverzeichnis und abweichen- den Ortsgebrauches die gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die privaten Wege in den §§ 62 bis 66 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch festgesetzt sind.
§ 3
1 Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinde- rat zu.
2 Die Widmung zum Gemeingebrauch setzt die Verfügungsgewalt der Gemeinde über das zu belastende Grundstück voraus. Sie wird durch schriftliche Zustim- mung des Eigentümers des zu belastenden Grundstückes erworben.
§ 4
1 Die Gemeinden haben bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu bereinigen.
2 Das Kantonsgericht bezeichnet den Endtermin, bis zu welchem das Verzeich- nis bereinigt sein muss.
§ 5
1 Der Gemeinderat hat nach Weisung des Kantonsgerichtes das bereinigte Ver- zeichnis zur Einsicht öffentlich aufzulegen und die Auflage zweimal im Amts- blatt und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
2 Mit der Veröffentlichung ist die Aufforderung zu verbinden, Einsprachen gegen das Verzeichnis bei Rechtsverlust im Unterlassungsfall beim Gemeinderat an- zumelden. Einsprachen sind nur zulässig gegenüber Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführ- ter Wege.
1 Der Gemeinderat oder ein von ihm bestellter Ausschuss hat die Einsprachen zu prüfen und eine gütliche Verständigung zu suchen.
2 Dabei ist auf Vereinfachung der Wege und Erleichterung der Belasteten Rück- sicht zu nehmen. Beim Zusammenlegen verschiedener Wege sind die Bequem- lichkeit und die Interessen der Anstösser, welche auf die Wege angewiesen sind, billig zu berücksichtigen.
3 Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.
§ 7
Lassen sich die Einsprachen nicht gütlich erledigen, so trifft der Gemeinderat seinen Entscheid, der nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege an den Regierungsrat weitergezogen werden kann.
§ 8
1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens ist dem Kantonsgericht unter Mit- gabe des bereinigten Verzeichnisses schriftlich über die Bereinigung zu berich- ten.
2 Das Kantonsgericht veranlasst die Behebung allfälliger Mängel und genehmigt alsdann das Verzeichnis.
3 Das genehmigte Verzeichnis ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Ge- meindearchiv aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift davon ist sowohl auf der Gemeindekanzlei als auch auf dem Notariat zum öffentlichen Gebrauch niederzulegen.
§ 9
Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht sind im Grundbuch bei den belasteten Grundstücken anzumerken und nach Weisung des Kantonsgerichtes in den Vermessungsplänen einzutragen.
§ 10
Über die Gestaltung der öffentlichen Verzeichnisse erlässt im übrigen das Kan- tonsgericht gemäss § 35 des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereini- gung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches die erforderlichen Weisungen.
§ 11
Die Gemeinden tragen die Kosten der Bereinigung der Verzeichnisse.
§ 12
1 Die Verzeichnisse sind nachzuführen, wenn öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen
sen übe rnomme n wird, hat der Geme inde rat für die Löschung im Wegv erzeich- nis, im Grundbuc h und im Verme ssung splan zu sorgen .
§ 13
1 Über Abrufung oder Verlegung oder Ände rung solcher Wege entscheidet der Geme inde rat.
2 Vor seinem Entscheid ist dur ch eine Publikat ion in orts üblic her We ise eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprach en anzusetzen.
3 Einsprach en sind im ordentlic hen Verwaltung sprozess zu erledigen .
§ 14
1 Der Geme inde rat führt die Aufsicht über die zum öffe ntlic hen Gebrauch be- stimmt en Wege mi t privater Unterhaltspflic ht.
2 Er übe rwach t name ntlic h den ordnung sgemä sse n Unterhalt dieser Wege.
3 Zum sgemä sse n Unterhalt geh ört auch, dass Grünhäge den Fus s- und Fahrwegen entlang jährlic h wenig stens einma l zurückges chni tte n und übe rra- gende Äste so hoch ges tutzt werden, das sie beim Gehen und Fahren nicht hinde rlic h sind.
§ 15
1 Wi rd eine Unterhaltspflic ht nicht oder nicht ordnung sgemä ss erfü llt, so hat der Geme inde rat den oder die Pflic htigen zur Vornahme der erfo rderlic hen Unterhaltsarbeiten zu verhalten und, im Falle der We iger ung , sie auf Kosten der Pflic htigen ausführ en zu lasse n.
2 Die Beschwerde an den Regi erung srat bleibt offe n.
§ 16
Die Geme inde n sind befugt, in ihren Bebauung splänen und Bauvorschrifte n Bauabstände und Niveau lin ien für Bauten an öffe ntlic hen Wegen mi t privater Unterhaltspflic ht fe stzusetzen.
§ 17
Die Verordnung vom 30. Novemb er 1910 zur Ergän zung des Grundbuc hes bezüglic h der öffe ntlic hen Stra sse n, Fahr-, Fuss-, Wi nter- und Reistwege mi t privater Unterhaltspflic ht 3 sowie die §§ 91 bis 105 der Verordnung vom 27. April 1849 4 übe r das Stra sse nwesen mi t dem Kantonsratsbeschluss vom 30. Juni 1948 übe r eine Abände rung der Stra sse nverordnung 5 werden aufgeh oben.
§ 18 6
1 Dieses Gesetz unt erliegt dem Referendum gemä ss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfa ssung .
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
14-98 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97) und vom 17. Dezem- ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 14. September 1978.
3 GS 6-539.
4 GS 1848/89 I 360, aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom
2. April 1964 (GS 14-851).
5 GS 13-30.
6 Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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