Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (783.110.1)
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

(Vom 15. Oktober 1951) 2 Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung, das nachstehende Konkordat abgeschlossen:

1. Zweck und Umfang

Art. 1

Zweck Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern. Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2

3 Anwendungsbereich Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Waren- transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon aus genommen sind: a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen, b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öff entliche Anlagen nicht gefährden können. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu mel den. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

II. Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3 Bewilligungen

Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligun gen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kant o- ne einzuholen.
nerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzust ehen.

Art. 4

Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht ver leihen.

Art. 5

4 Voraussetzungen der Bewilligungen Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finan- zieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht , wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlos- sen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interes- sen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des N a- tur - und Hei matschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessi onierte Transportunter - nehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftsei l- bahnen wesentlich konkurrenziert;
c) sie einem Bedürfnis entspri cht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist. Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrol- linstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begut achtet.

Art. 6 Unterhalt und Kontrolle

Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwor t- lich. Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufz unehmen. Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behe- bung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei unmittel- barer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauf- tragte Instanz im S inne von Art. 12, Abs. 2, die Anlage sofort stillegen.

Art. 7

Sanktionen Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dau- ernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuor d-
oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. Die strafrechtli che Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtl i- che Verfügungen, obliegt den Kantonen. Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewill i- gungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 9 Konferenz

Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertr e- ter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kan- tonsver treter beiwohnen. Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. Die Konferenz ist zuständig für:

1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das

Konkordat fallenden Luftsei lbahnen und Skilifte;

2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit

den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenor dnung;

3. die W ahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine

Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirek- tion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Orga- nisation über tragen werden;

4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;

6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und

die Festsetzung der Kantonsbeiträge;

7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines

einhei tlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen. Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
schäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10 Geschäftslei tung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der techni- schen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der G e- schäftslei tung teil. Die Ges chäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;

2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;

3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung

und Antragstellung zum Voranschlag;

4. Abfassung des Jahresberichtes;

5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorz u- weisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstäti g- keit zu erteilen.

Art. 11 Rechnungsrevisoren

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12 Technische Kontrollstelle

Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Auf- gaben zur Verfügung:

1. Begutachtung von Projekten;

2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des

Konkordates bereits bestehenden Anlagen; Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;

4. Beri chterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäft s-

leitung und an die zuständigen Kantone;

5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kan-

tone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Locke rung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;

6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den

Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Ent-
nalen Amtsstelle zu. Die Ko nferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf, soweit nötig, für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den G e- schäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft auf- gestellt.

Art. 13

Finanzierung Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft. Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt. Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berech- net.

Art. 14 Sitz

Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15 Ein - und Austritt

Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer w enigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Bestehende Anlagen Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzuset- zenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kan- tons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anz u- pas sen. Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Kon- kordates eine für die Über gangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die m i- nimalen Sicherheiten gewährleistet sind. Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unter- stellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten. Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
1 GS 13 -665.
2 Vom Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmigt.
3 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 27. November 1972.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 1972.
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