Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen
SRSZ 1.2.2010 1 (Vom 29. Juni 1965) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz, auf Art. 699 des Zivilgesetz buches und auf § 67 des Einführungsgeset- zes zum ZGB, 2 beschliesst:
§ 1 3
1 Von den wildwachsenden Pflanzen nachfolgender Arten dürfen nicht mehr als drei Exemplare gepflückt werden: Flacher Bärlapp Lycopodium complanatum Edelweiss Leontopodium alpinum Siebenstern Trientalis europaea Zwergbirke Betula nana alle Seerosen-Arten Nymphaeaceae-Arten
2 In Riedgebieten dürfen Föhren und Birken nicht zu Verkaufszwecken ausge- graben werden.
§ 2 4
Von den wildwachsenden Pflanzen folgender Arten dürfen nicht mehr als fünf Exemplare gepflückt werden: Alpen-Aster Aster alpinus Alpen-Anemone Pulsatilla alpina Alpen-Veilchen Cyclamen purpurascens Aronstab Arum maculatum Aurikel Primula auricula alle Enzian-Arten, Gentiana-Arten ausgenommen Frühlingsenzian (Gentiana verna), Schwalbenwurzenzian (Gentiana asclepiadea) und Feldenzian (Gentiana campestris) Maiglöckchen Convallaria majalis alle Rohrkolben-Arten Typhaceae-Arten alle Seidelbast-Arten Daphne-Arten alle Steinbrech-Arten Saxifraga-Arten Steinnelke Dianthus silvester Stechpalme Ilex aquifolium Kätzchenblüten der Weiden, Erlen, Birken, Espen und Hasel alle Knabenkräuter und Orchidaceae-Arten
2 Schwertlilien-Arten, Iridaceae-Arten die nicht bundesrechtlich geschützt sind.
§ 3
Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Ve zuändern.
§ 4
Geschützte Pflanzen dürfen nicht ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden.
§ 5
1 Der Regierungsrat kann im Einverne hmen mit dem Gemeinderat bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete bezeichnen und darin das Pflücken, Ausreis- sen und Ausgraben aller oder bestimmter Arten verbieten.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die Pflanzenschutzgebiete.
3 Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen der Naturschutzvereine, seltene schützenswerte Pflanzen an ihren Standorten zu mehren und entblösste Gebiete wieder zu bepflanzen.
§ 6 5
Polizeiorgane, Wildhüter, Forstbeamte und vom zuständigen Departement er- nannte freiwillige Pflanzenschutzaufseher überwachen die Einhaltung der Ver- ordnung und zeigen Übertretungen dem zuständigen Untersuchungsrichter an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
§ 7
1 Widerhandlungen gegen die Pflanzenschutzvorschriften werden mit Bussen von Fr. 10.- bis Fr. 300.- bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausge- sprochen werden.
2 Für Übertretungen durch Unmündige sind deren gesetzliche Vertreter verant- wortlich, sofern sie es an der nötigen Aufsicht fehlen liessen.
3 Widerrechtlich angeeignete oder erworbene Pflanzen werden beschlagnahmt.
§ 8
Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Ver- ordnung nicht betroffen.
§ 9
Die Verordnung betreffend Pflanzenschutz vom 30. November 1916 6 wird auf- gehoben.
SRSZ 1.2.2010 3
§ 10
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 7
1 GS 15-107 mit Abänderungen vom 30. Augu st 1971 (GS 16-73), vom 20. August 1979 (GS
17-159) und vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60d).
2 Ingress in der Fassung vom 20. August 1979; EG zum ZGB (Abl 1978 979).
3 Fassung vom 30. August 1971.
4 Fassung vom 30. August 1971.
5 Fassung vom 18. Februar 2009.
6 GS 9-119.
7 Änderung vom 18. Februar 2009 ist am 1. September 2009 (Abl 2009 1986) in Kraft getre- ten.
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