Gesetz über das Einwohnermeldewesen
(Vom 17. Dezember 2008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz , in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmo- nisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Re- gisterharmonisierungsgesetz, RHG) 2 sowie Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG), 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Die ses Gesetz regelt das Einwohner melde- und Schriftenwesen sowie den g e- setzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerr e- gister n und weiteren amtlichen Personenregistern.
2 Das Einwohner meldewesen bezweckt, Behörden und Amtsstellen di e für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfüg- bar zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhal- ten.
3 Die Harmonisierung der Einwohnerregister soll die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten sicherstellen und den Datenaustausch erleich tern .
§ 2 Vorbehalt
Für ausländische Personen gilt dieses Gesetz , soweit nichts anderes be stimmt ist und soweit deren Aufenthalt und Niederlassung nicht durch di e Aus länder - und Asyl gesetz gebung geregelt wird.
II. Zuständigkeiten
§ 3 Gemeinden
1 Jede Gemeinde führt ein Einwohneramt , welches : a) die Meldungen im Sinne dieses Gesetzes entge gennimmt ; b) die notwendigen Angaben über die Einwohner innen und Einwohner erhebt ; c) die Schriften auf bewahrt ; d) für die elektronische Führung des Einwohnerregis ter s sorgt ; e) den gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenaustausch mit den z u- ständigen Behörden und Amtsstellen vornimmt;
stellen und Dritte weitergibt; g) den Schutz der Registerda ten und deren Wiederherstellbarkeit sicher stellt .
2 Die Bauverwaltung: a) erhebt und bereinigt die Daten für den eidgenössischen Gebäudeiden tifikator (EGID) und d en eidgenössischen Wohnungsidenti fikator ( EWID) ; b) erfasst die erforderlichen Daten bei Ne ubauten und Mutationen elektronisch und stellt sie dem Einwohneramt und den anderen betroffenen kommunalen und kantonalen Amtsstellen laufend zur Verfügung.
§ 4 Kanton
1 Der Kanton beaufsichtigt das Einwohner melde wesen.
2 Er stellt die Harmonisierung der Einwohnerregister sicher und s orgt für die Koor dination und den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen und kommunalen Amtsstellen, welche amtliche Personenregister führen bzw. Regist erdaten bearbeiten.
3 Er kann zu diesem Zweck eine zentrale kantonale Informatikplattform für die von den Gemeinden und vom Kanton geführten amtlichen Personenregister schaf fen.
§ 5 4 Zuständiges Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement: a) führt die k antonale Koordinationsstelle zur Registerharmonisierung nach Art. 9 RHG, welche für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrol- le der Registerharmonisierung z uständig ist; b) übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Einwohner me l- dewesen aus; c) erteilt die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren nach § 21a. III. Einwohnerregister
§ 6 5 Zwingender Inhalt
1 Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde nieder- gelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach Art. 6 RHG zu ent halten.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden die Erfassung wei terer Daten im Einwohnerregister vorsehen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
§ 6a 6 Fakultativer Inhalt
1 Die Gemeinden können zur Er füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, soweit dazu eine gesetzliche Grund- lage besteht.
2 Der Regierungsrat kann die Auswahl der fakultativen Daten einschränken.
Bei m Zuzug oder Wegzug einer Person haben die zuständigen Einwohnerämter die Daten nach § 6 elektronisch und verschlüsselt gemäss den Vorga ben von Art.
10 Abs. 2 und 3 RHG auszutau schen.
§ 8 Periodische Datenlieferung an das Bundesamt
Die Einwohnerämter stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten nach Art. 6 RHG periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zur Verf ügung.
§ 9 Verwendung der AHV -Versichertennummer
1 Die nach Art. 50e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alt ers - und Hinterlassenenversicherung ( AHV G) 7 vorgesehenen Ste llen und Institutionen können die AHV -Versichertennummer für die Erfüllung ihrer geset z- lichen Aufgaben systematisch verwen den.
2 Der Regierungsrat kann weiteren Stellen und Institutionen die syste matische Verwendung der AHV- Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben bewilligen .
3 Das Einwohneramt gibt den berechtigten Ste llen und Institutionen die AHV- Versicherten nummer unentgeltlich bekannt. . IV. Melde- und Auskunfts pflichten
§ 10 Meldepflicht
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert 14 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
2 Meldepflichtig sind auch Änderungen bei der Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft sowie der Aufenthalt in einem Kollektivhaus- halt im Sinne von Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. N o- vember 2007 (RHV) . 8
3 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich n icht länger als drei aufeinander folgende Monate oder nicht länger als insgesamt drei Mona te innerhalb eines Jahres in einer G emeinde aufhält.
4 Die Meldepflicht und - frist ausländischer Personen richtet sich nach der Aus- länder - bzw. Asylgesetzgebung. 9
§ 11 Mitwirkungspflicht
1 Die Meldepflichtigen haben wahrheitsgetreu die zur E rfüllung der ge setzlichen Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Person zu erteilen.
2 Sie haben die erforderlichen Unterlagen u nd Nachweise vorzul egen.
3 Das Einwohneramt kann die Meldepflichtigen nötigenfalls zur Erhebung der Daten nach § 6 persönlich vorl aden.
Wird die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nach §§ 10 und 11 nicht erfüllt, ha ben auf Anfrage hin Auskunft zu erte ilen: a) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über wohnhafte, ein- , um - oder ausziehende Mieterinnen und Mieter ; b) Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen; c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
§ 13 10 Drittmeldepflichten
1 Gemeindeeigene bzw. öffentlich konzessionierte Elekt rizitätsversorgungs - werke haben alle Zu- , Um - und Wegzüge sowie die weiteren erforderlichen Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators zu mel den.
2 Wer gewerbsmässig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu me lden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach der Ausländergesetz gebung 11 bleibt vor behalten.
3 Die Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten haben per Jahresende alle meldepflichtigen Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben und bis 15. Januar des Folgejahres zu mel den.
4 Die Justizbehörden und die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden haben Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge zu melden.
5 Die Meldungen haben innert 14 Tagen nach Kennt nis des meldepflichtigen Ereignisses beim zuständigen Einwohneramt z u erfol gen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
6 Das Einwohneramt sorgt für ein einfaches Meldeverfahren.
V. Schriften
§ 14 Heimatschein, Niederlassungsausweis
1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2 Mit dem Heimatschein bes cheinigt das Zivilstandsamt der Heimatgem einde , das s die Inhaberin bzw. der Inhaber das Gemeindebürgerrecht besitzt .
3 Der Heimatschein ist in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.
4 Mit dem Niederlassungsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederla s- sungsgemeinde die Hinterlegung des Heimatscheines .
§ 15 Heimatausweis , Aufenthaltsausweis
1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimataus weis, wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate au fhält.
2 Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsge- meinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.
3 Der Heimatausweis ist in der Aufenthaltsgemeinde zu hinterl egen.
§ 16 Wohnsitzbestätigung
1 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt das Einwohneramt auf Verlan gen, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber in der Gemeinde niederge lassen ist.
2 Die Zuweisung bzw. Begründung eines Wohnsitzes nach der Ausländer - und Asy lgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 1 7 Gültigkeit, Erneuerung
1 Der Niederlassungsausweis ist unbefristet.
2 Der Aufenthaltsausweis ist auf die Gültigkeitsdauer des hinterlegten Hei- matausweises , längstens auf zw ei Jahre befristet. Er kann erneuert werden.
3 Bei Namens - und Zivilstandsänderungen sind die Ausweisschriften zu erneu- ern.
§ 18 12 Schriftenr ückgabe
1 Wer sich aus einer Gemeinde abmeldet, hat Anspruch auf Rückgabe der hinter- legten Ausweiss chriften und hat den Niederlassungsausweis oder den Aufent- haltsaus weis zurückzugeben.
2 Pass- und Schriftensperren im Strafverfahren sowie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
VI. Datenschutz
§ 19 13 Grundsatz
Die Bearbeitung, Beschaffung und Bekannt gabe von amtlichen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG), 14 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 20 Amtshilfe
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind gegenüber dem Einwohneramt zur Bekanntgabe der Daten verpflichtet, die zur Füh rung des Einwohnerregister s erfo rderlich sind.
§ 21 15 Bekanntgabe von Einwohnerregi ster daten
1 öffentlich- rechtlichen Körperschaf ten laufend diejenigen Daten zu übermi tteln, welche diese zur Erfül lung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die gemeindeeigenen bzw. öffentlich konzessionierten Elektrizitätsversor- gungsunternehmen erhalten die Daten über Namen, Vornamen, Adresse, Zuzug,
bekannt geben.
§ 21a 16 Abrufverfahren
1 Die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Personendaten gemäss § 4 Bst. d ÖDSG, kann im Rahmen der ertei l- ten Zugriffsberechtigung (§ 5 Bst. c) im Abrufverfahren erfolgen.
2 Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 16 Abs. 1 ÖDSG die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung und deren Umfang.
§ 2 2 17 Datensperre
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch bei einer von der Gemeinde zu bezeichnenden Stelle ve r- langen, dass die Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister gesperrt wird.
2 Die Datensperre wird verweigert oder nach Anhörung der betroffenen Person aufgehoben, wenn: a) eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder b) öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person über wiegen.
3 Sperrvermerke im Einwohner register sind bei der Datenweitergabe an andere Behörden oder Amtsstellen zu berücksichtigen bzw. in andere amtliche Pers o- nenregister zu über tragen. VII. Gebühren
§ 23 Gebühren
Der Regierungsrat bez eichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legt die Gebührenansätze fest. VIII. Rechtsschutz und Sanktionen
§ 2 4 18 Rechtspflege
Das Verfahren vor dem Einwohneramt richtet sich nach dem Verwaltungsrecht s- pflegegesetz . 19
§ 25 Strafbestimmung
Wer der Melde- , Auskunfts -, Mitwirkungs - oder Wahrheits pflicht nach diese m wird mit Busse bestraft.
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Niederlas - sung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987 20 aufgehoben.
§ 27 Änderung von Erlassen
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Dat enschutz vom 23. Mai 2007 21
§ 12 Abs. 2
2 Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des We g- zugs einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. b) Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008 22
§ 10
1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr al s drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Regelung ihres Aufenthalts.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde ab (Art. 12 – 15 AuG).
3 Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
§ 28 23 Referendum , Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 24
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22 -54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa ssung, GS 23 -97) , vom 12. Februar 2014 (GS 24 -4) , vom 25. März 2015 (Justizgesetz, GS 24 -30a)
2 SR 431.02 .
3 SR 831.10.
4 Bst. c neu eingefügt am 12. Februar 2014.
5 Randtitel in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Februar 2014.
6 Neu eingefügt am 12. Februar 2014.
7 SR 831.10.
8 SR 431.021.
9 SR 142.20 (AuG); SR 142.31 (AsylG).
10 Abs. 4 neu einge fügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6.
11 SR 142.20.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015.
13 Fassung vom 12. Februar 2014.
14 SRSZ 140.410.
15 Abs. 2 aufgehoben am 12. Februar 2014, Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
16 Neu eingefügt am 12. Februar 2014.
17 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 12. Februar 2014, Abs. 4 wird zu Abs. 3.
18 Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 SRSZ 234.110.
20 GS 17 -659; SRSZ 111.110.
21 GS 21 -153; SRSZ 140.410.
22 GS 22 -8; SRSZ 1 11.210.
23 Randtitel, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 1. Januar 2009 (Abl 2009 307) ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 12. Februar 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2232) , vom 25. März 2015 am 1. J uli 2015 (Abl 2015 1366) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) in Kraft getre ten .
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