Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Schwyz (623.100)
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Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Schwyz

(Vom 23. März 1972) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1 3

Der Kanton ist Träger der Mittelschulen in Schwyz, in Pfäffikon und Nuolen.

§ 2 4

Der Kantonsrat erlässt die weiteren Vorschriften über die Mittelschulen, insbe- sondere über: a) den Schulbetrieb, die Schultypen, die Lehrer, die Schüler und die Leitung der kantonalen Mittelschulen sowie die Aufsicht über diese; b) die Anerkennung privater Mittelschulen und die an sie auszurichtenden Kantonsbeiträge.

§ 3

1 Der Kantonsrat stellt im jährlichen Voranschlag die finanziellen Mittel für die Amortisation und Verzinsung der Anlagekosten sowie die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat sorgt für die finanzielle Deckung durch eventuelle Erhöhung der Kopf-, Einkommens- und Vermögenssteuern.

§ 4 5

Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten sind, unter Vorbehalt von § 5 dieses Gesetzes, Kreditbeschlüsse des Kantonsrates erforderlich.

§ 5 6

1 Dem Regierungsrat wird für den Bau einer Mittelschule in Pfäffikon ein Kredit von Fr. 12’500’000.- eingeräumt.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, vom Verein Kollegium Maria Hilf, Schwyz, Aktiven und Passiven gemäss der Bilanz per 31. August 1971 mit sämtlichen seitherigen Bilanzänderungen zu übernehmen sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat eingeräumten Kredite die bestehenden Räume und Anlagen für einen einwandfreien Schulbetrieb instandzustellen.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Schulanlagen des Christkönig-Kollegs Nuolen samt Schulinventar auf den 1. August 1997 zu übernehmen und gleich- zeitig das Grundstück durch Landzukauf zu arrondieren. Hierfür wird dem Re-

§ 7

1 An bestehende private Mittelschulen leistet der Kanton für Schüler mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz jährliche Beiträge.
2 Die Höhe dieser Beiträge entspricht in angemessener Weise den Betriebskos- ten, welche die betreffende Schule für die kantonalen Schüler aufwendet.

§ 8 8

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
1 GS 16-130 mit Änderungen vom 29. Juni 1995 (GS 19-46 und GS 19-47), vom 12. September
2001 (PHZ-Verordnung, GS 20-169), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kan- tonsverfassung, GS 23-80an) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsver- fassung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1972 mit 9971 Ja gegen 4242 Nein (Abl
1972 590); Änderungen vom 29. Juni 1995 sind in der Volksabstimmung vom 17. Dezember
1995 mit 14 421 Ja gegen 7310 Nein (Kollegium Nuolen) und mit 10 878 Ja gegen 9358 Nein (Abschaffung Mehrkostenausgleich) angenommen worden.
3 Fassung vom 12. September 2001.
4 Buchstabe b am 29. Juni 1995 aufgehoben; bisheriger Buchstabe c wird zu Buchstabe b; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. September 2013.
5 Satz 2 aufgehoben am 25. September 2013.
6 Abs. 3 neu eingefügt am 29. Juni 1995.
7 Aufgehoben am 29. Juni 1995.
8 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9

24. Juli 1972 (GS 16-131); Änderungen vom 29. Juni 1995 am 1. Januar 1996 (Abl 1996 31),

vom 12. September 2001 am 1. August 2006 (Abl 2001 1908), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) in Kraft getreten.
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