Kantonales Gleichstellungsgesetz
(Vom 8. Mai 1996) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2 in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) vom 24. März 1995, 3 gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regi erungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 4 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere Mas snahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann vor.
§ 2 5 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche und öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse.
2 Sie ordnet die Bestellung, die Aufgaben und Organisation der Kantonalen Kommission f ür die Gleichstellung von Frau und Mann.
II. Schlichtungsverfahren
§ 3 Organisation
1 Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.
2 Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffent- lich -rechtlichen Arbeitsverhältni ssen zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter Schlichtungsstellen.
§ 4 6 Wahl
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweiz erischen Zivilprozessor d- nung.
2 Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.
1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2 Sie führt Schlicht ungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privat- rechtlichen als auch öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.
§ 6 7 Verfahren
1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozes s- ordnung.
3 Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungs- verfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfah rens beizulegen.
§ 7 8 Aufsicht
Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
III. Gerichtliche Verfahren
§ 8 9 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Streitigkeiten über Diskrimini erungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
§ 9 Öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse
1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befi n- den mittels Verfügungen über die Unterlassung, die Beseitigung und die Fes t- stellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.
2 Für den Erlass dieser Verfügungen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz 10 anwendbar.
§ 10 Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen betreffend die Unterlass ung, Beseitigung oder Feststellung von Diskriminierungen in einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.
3 Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.
§ 11 Wahl
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.
2 Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.
3 Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen P arteien, den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.
§ 12 Aufgaben
1 Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbe- reichen, indem sie namentlich: a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen unterbreitet; b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt; c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt; d) die Öffentli chkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und
15 GIG informiert; e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.
2 Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner - und ausserhalb des Kantons zusammenarbeiten.
3 Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen einholen.
4 Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regi e- rungsrat Weisungen.
§ 13 Aufsicht
1 Die Kommi ssion ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.
2 Sie unterbreitet dem Regierungsrat jährlich Rechnung und Tätigkeitsbericht.
§ 14 Organisation
1 Die Kommission organisiert sich im Rahmen dieser Verordnung selbst.
2 In einem Reglement, das der Regi erungsrat zu genehmigen hat, ordnet die Kommission namentlich ihre Leitung, ihren Geschäftsgang sowie die Finanz- kompetenzen.
§ 15 Aufwand
1 Der Aufwand der Kommission zulasten der Staatsrechnung beläuft sich insge- samt jährlich auf maximal Fr. 50 000. -.
anschlagskredite.
§ 16 Beiträge
Die Kommission kann mit Förderungsbeiträgen Programme und Tätigkeiten unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.
V. Schlussbestimmungen
12
§ 17 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19 -116 mit Änderungen vom 10. September 1997 (GS 19 -208) , vom 18. November 2009 (Ju s- tizverordnung, GS 22 -82m) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizg esetzgebung und Optimi erung der Organisation der Strafverfo lgungsbehörden, GS 25 -9e) .
2 Fassung vom 10. September 1997.
3 BbI 1995 S. 382 ff.
4 Fassung vom 10. September 1997.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
8 Fassung vom 25. Oktober 2017.
9 Fassung vom 18. November 2009.
10 SRSZ 234.110.
11 Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997.
12 Fassung vom 10. September 1997.
13 Bisheriger § 12 in der Nu mmerieru ng v om 10. September 1997; Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Juli 1996 in Kraft getreten (AbI 1996 900). Inkrafttreten der Änderungen vom 10. September 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1997 1640) , vom 18. November 2009 a m 1. Ja -nuar
2011 (Abl 2010 1508) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974 ) und vom
25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) .
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