Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            (Vom 12. September 1991)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von  Wohnungs  -  und Hauseigentum, insbesondere von selbstgenutztem Wohneigen-  tum,  indem  er  die  dafür  vorgesehenen  Massnahmen  des  Bundes  nach  dem  Wohnbau-  und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)  3   ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeinden
                            Die Gemeinden können Leistungen zur Wohnbau-  und Eigentumsförderung ei  n-  führen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbi  lligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Leistungen
§ 3 4 Voraussetzungen
                            Leistungen des Kantons werden nur ausgerichtet, sofern der Bund Zusatzverbi  l-  ligungen I oder II gemäss WEG gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 Umfang
                            1   Die Leistungen des Kantons bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren Bei-  trägen in Höhe von 0,6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beiträge  werden  während  höchstens  elf  (Zusatzverbilligung  I)  bzw.  25  Jahren (Zusatzverbilligung II) ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6
§ 6 7
§ 7 Kantonsrat
                            1   Der Kantonsrat bewilligt die für die Wohnbauförderung im Sinne dieses Geset-  zes notwendigen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes, der Siedlungsentwick-  lung und der Lage   des Finanzhaushaltes Rechnu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Regierungsrat
                            Der  Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erfor-  derlichen Vollz  ugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Departement
                            1    Das  zuständige  Departeme  nt  sichert  im  Rahmen  der  bewilli  gten  Mittel  die  Leistungen des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  überwacht  im  Sinne  des  WEG  die  Bezugsberechtigung  und  die  Einhaltung  der Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  für  eine  zweckmässige  Beratung  und  Koordination  der  Massnahmen  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verfahren
                            Verfahren  und  Rechtsmitt  el  richten  sich  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegege-  setz, soweit nicht die Be  stimmu  ngen des WEG anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmu ngen
§ 11 Übergangsbestimmu ng
                            Leistungen aufgrund   dieses Gesetzes können für Objekte zugesichert und ausge-  richtet  werden,  die  nach  dem  1.  Januar  1991  erstellt,  erneuert  oder  erworben  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebun g bisherigen Rechts
                            Der Kantonsrat wird ermächtigt, das Einführungsgesetz vom 13. Apr  il 1967 zum  Bundesgesetz  übe  r  Massnahmen  zur  Förderung  des  Wohnungsbaues  8    nach  Ablauf der letzten Beitragsdauer aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9 Referendum, Publik ation, Inkrafttr eten
                            1   Dieses Gesetz unterlie gt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttr  eten in die Gesetz samm  -  lung aufgenomme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991 mit 12 241 Ja  gegen 6240 Nein  (Abl 1991 1420); Änderung vom 30. Juni 2005  am   25. September 2005 mit 30 937 Ja ge  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 602 Nein (Abl 2005 1557).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 843.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 30. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 30. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 15   -388.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift, Abs. 1  und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Am 1. Januar 1992   in Kraft getreten (Abl 1992 6);  Änderung  en vom 30. Juni 2005   am 1. Ja  -  nuar 2006 (Abl 2005 1100)   und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  in Kraft getreten.