Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg --> 250.100
SRSZ 1.2.2009 1 (Vom 17. März 1999) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Bau und Finanzierung
§ 1 Bau
Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, das Verhöramt und den Vollzug von Haft und von Freiheits- strafen.
§ 2 3 Finanzierung
1 Der Kanton finanziert den Bau und den Betrieb des Sicherheitsstützpunktes.
2 Für den Bau des Sicherheitsstützpunktes wird dem Regierungsrat ein Verpflich- tungskredit von 26.5 Mio. Franken einger äumt. Dieser Kredit beruht auf dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1997; er erhöht sich um allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten.
3 Dem Regierungsrat wird für den Ausbau Schiesssystems ein Verpflichtungskredit
4 Die Bezirke beteiligen sich nach Massgabe dieses Gesetzes an den Kosten für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen. II. Betrieb
§ 3 Nutzung
1 Kanton und Bezirke nutzen den für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstra- fen eingerichteten Teil des Sicherheitsstützpunktes gemeinsam.
2 Der Kanton belegt die Räume, die nich t für den Vollzug von Haft und Freiheits- strafen benötigt werden.
3 Der Kanton kann mit andern Kantonen den Vollzug von Haft und Freiheitsstra- fen im Sicherheitsstützpunkt vereinbaren, soweit dafür Belegungsreserven zur Verfügung stehen.
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§ 4 4 Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen
1 Kanton und Bezirke vollziehen im Sicherheitsstützpunkt: a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, prozessualer Freiheitsentzug, militäris cher Arrest und soweit möglich auch Polizeihaft; b) alle Freiheitsstrafen, soweit dafür nicht eine Anstalt des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Straf- gesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 26. März 1959 5
2 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zuständige kantonale Behörde die Einweisung in eine andere Anstalt verfügen.
§ 5 Betriebskosten des Gefängnisbereichs
1 Für den Vollzug von Haft und Freiheitss trafen im Sicherheitsstützpunkt wird eine Kostenrechnung geführt und werden die Kosten pro Hafttag nach Abzug der Erlöse ausgewiesen, die vom Kanton und den Bezirken nach beanspruchten Leistungen zu decken sind.
2 Die Bezirke können in die Kostenrechnung Einsicht nehmen.
§ 6 Kostenbeteiligung der Bezirke
1 Den Bezirken wird auf Grund der Kostenrechnung pro Hafttag eine Tagespau- schale in Rechnung gestellt.
2 Vor der Ermittlung der Tagespauschale, die den Bezirken belastet wird, über- nimmt der Kanton die Hälfte der Kosten für Zinsen und Abschreibungen der Nettoinvestitionen, die für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicher- heitsstützpunkt vorgenommen worden sind.
3 stützpunktes vollzogen werden, werden sie ihnen voll verrechnet. III. Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Haft und Freiheitsstrafen Anwendung, deren Vollzug nach dem Inkrafttreten angeordnet wird.
§ 8 Abänderung des Gesetzes
Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz unter Vorbehalt des fakultativen Refe- rendums im Sinne von § 31 Kantonsverfassung abzuändern.
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§ 9 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 §§ 1 und 2 treten mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Im Übri- gen bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7
1 GS 20-1 mit Änderungen
26. Juni 2008 (GS 22-13).
2 Angenommen in der Volksa bstimmung vom 13. Juni 1999 mit 23 162 Ja gegen 13 045 Nein (Abl 1999 906).
3 Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2008. Bisheriger Abs. 3 wird neu zu Abs. 4.
4 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 15. Februar 2006.
5 SRSZ 250.210.1.
6 SRSZ 100.000.
7 §§ 3 bis 9 inkl. Änderungen vom 15. Februar 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090 und 2179) und vom 26. Juni 2008 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
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