Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            (Vom 13. September 1943)  2  Gestützt  auf  Art.  7,  Abs.  2,  der  Bundesverfassung  wird  folgende  interkantonale  Übereinkunft beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Ordnung des Viehhandels
§ 1 1. Begriff des Handels
                            Als  Viehhandel  im  Sinne  dieser  Übereinkunft  gilt  der  gewerbsmässige  An-    und  Verkauf,  der  Tausch  und  die  Vermittlung  von  Pferden,  Maultieren,  Eseln,  Rind-  vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.  Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewerbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  i  n  grossen  Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.  Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschafllichen  Gewer-  bes  oder  mit  einer  Mästerei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Vieh-  standes  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbstgemästetem  Vieh,  der  Ankauf  von  Vieh  zum  Zwecke  der  Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten  im  eigenen  Betrieb  fallen,  unter  Vorbehalt  von  Abs.  2  hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bewilligungspflicht
                            Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  sei  es  auf  eigene  Rechnung  oder  auf  Rech-  nung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.  Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent,  dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.  Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflich-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeit
                            a) im allgemeinen  Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestel  lt,  in  welchem  sich  der  Hauptgeschäftssitz  der  Viehhandlung  befindet  (Konkordatspatent  und  Kantons-  patent nach § 6, Abs. 2).  Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben  und  die  im  Konkordatsgebiet  den  Viehhandel  ausüben  wollen,  wird  das  Patent  vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Ausnahme
                            Für  Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom  Wohnsitzkanton  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal-  lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Freizügigkeit
                            Patente,  die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Kon-  kordatspatente)  ausgestellt  werden,  haben  in  allen  Konkordatskantonen  Gülti  g-  keit.  Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent  vorsehen,  das  nur  innerhalb  ihres  K  antons  gültig  ist  (Kantonspatent).  In  bezug  auf  diese  Patente  sind  im  übrigen  alle  Vorschriften  der  Übereinkunft  uneinge-  schränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Patenterteilung
                            a) Einreichung des Gesuches  Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstell  e des Kantons,  in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem  Formular einzureichen.  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten Voraus-  setzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Voraussetzungen
                            Das  Patent  darf  nur    erteilt  werden,  wenn  der  Gesuchsteller  nachstehende  Vo-  raussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz
                            haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er
                            den  Handel  korrekt  und  unter  Beachtung  aller  hiefür  massgebenden  Vor-  schriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem  schweizerischen  Zentralstrafenregister  und  aus  den  kantonalen  Strafenkon-  trollen ei  nverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei
                            Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben  werden.  abge  sehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschri f-
                            ten  entspricht.  Händler,  die  ihre  Ware  direkt  an  die  Schlachthäuser  liefern,  sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stall  es befreit, ebenso die N  e-  benpatentinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres  Dienstherrn  oder  Auftraggebers  benüt  zen.  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf jedem   Patent sind anzugeben:  a)   Name,  Vorname,  Beruf,  Geburtsjahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone  können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b)   die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;  c)   die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)   das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)   Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilligungsbehör-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Geltungsdauer
                            Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhandel  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräftigen  Ert  ei-  lung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Entzug des Patentes
                            a) Voraussetzungen  Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte  oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufge-  stellten  Erfordernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbesondere  wenn  er  sich  einer  vor-  sätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschri  ften  oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Beschwerderecht
                            Gegen den Entzug des Patentes kann der Betr  offene nach Massgabe des kant  o-  nalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Kaution
                            a) Haftung  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden R  eglementes zur  Sicherstellung  von  Ansprüchen  gegen  den  Händler  und  seine  Angestellten  und  Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:  a)   Gebühren, Bussen, Gerichts  - und Verwaltungskosten;  b)   Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tier  seuchen oder zufolge  anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen sowie  c)   weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Anmeldung von Ansprüchen
                            Ansprüche  auf  die  Kaution  sind  bis  1.  April  des  nachfolgenden  Jahres  der  z  u-  ständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  der  das  Hauptpatent  ausgestellt  hat,  anz  u-  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für  die  Erteilung  eines  Patentes  (Haupt  -  sowie  Nebenpatent)  sind  jährlich  zu  entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent
                            a)  für  den  Handel  mit  Pferden,  Maultieren  oder  Eseln,  Grossvieh (Rindvieh über drei Monate)  Fr.  100.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  den  Handel  mit  Kleinvieh  (Kälber  unter  drei  Mon  a  ten, Schafe, Ziegen und Schweine)  Fr.  50.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Eine Umsatzgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für  jedes  umgesetzte,  über  ein  Jahr  alte  Pferd,  Maultier oder Esel  Fr.  10.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  jedes  umgesetzte  Fohlen  bis  zum  Alter  von  e  i  nem Jahr  Fr.  5.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für   jedes   umgesetzte   Stück   Rindvieh   über   drei  Monate  Fr.  1.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  fü  r  jedes  umgesetzte  Stück  Kleinvieh  (Kälber  unter  drei  Monaten,  Schafe,  Ziegen,  Zucht  -  und  Mas  t-  schweine)  Fr.  -  .50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  Fr.  -  .25
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige vom Bund vorgeschri e-
                            bene Gebühr.  Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes  zu  entrichten,  wobei  die  Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festge-  legt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.  Die  Kantone  können  die  Grundgebühren  und  die  Umsatzgebühren  auf  das  Dop-  pelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.  Sie  können  die  Grundgebühr  auf  die  Hälfte  herabsetzen,  falls  die  Gültigkeit  eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).  Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor  dats  -  patente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9. Aufsicht und Kontrolle
                            a) Kantonale Aufsicht  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.  Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Viehhandel  s-  kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Rechtshilfe
                            Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.  Sie  melden  dem  Vorort  und  den  interessierten  Konkordatskantonen  Wahrneh-  mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Meldung
                            Die  Kantone  melden  dem  Vorort,  den  andern  Konkordatskantonen  und  dem  Eidgenössischen  Veterinäramt  die  Erteilung,  die  Änderung  sowie  den  Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Viehhändler  sind  zur  gewissenhaften  Führung  einer  lückenlosen  Viehhan-  delskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  und  -abgang  einzutragen  ist.  Die  kantonale  Patentausgabestelle  ist  ermächtigt,    Metzgereii  n-  haber  von  der  Eintragung  der  Schlachttiere  für  den  eigenen  Bedarf   in  die  Vieh-  handelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser   Tierverkehr festge-  stellt werden kann.  Diese  Kontrollen  können  von  den  Kontrollbeamten  jederzeit  eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen  einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e) A usweis
                            Die  Händler  haben  die  Patente  auf  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Verwaltung des Konkordates
§ 21 1. Organe
                            Die  der  Übereinkunft  angeschlossenen  Kantone  bilden  eine  Konferenz  und  be-  stellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a) Konferenz
                            Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle  ihr  durch  diese  Übereinkunft  übertragenen  oder  vom  Vorstand,  einem  Kanton  oder  vom   Eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf  die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den  Kassier.  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer  Ausführung  erforder  lichen  Vorschriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung  einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Vorstand
                            Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Vorort
                            Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.  Er  erledigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der  Konferenz  übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Deckung  der  Auslagen  der  Übereinkunft  erfolgt  aus  den  Gebühren  für  Vor  -  ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.  Ein  allfälliges  Defizit  wird  von  den  Konkordatskantonen  nach  Massgabe  der  Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 26 1. Strafbestimmungen
                            a) Strafen  Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder  Beauftragten  ausüben  lässt,  von  dem  er  wissen  mus  s,  dass  er  nicht  im  Besitze  des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50.  - bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1000. - bestraft.
                            Wer  in  anderer  Weise  dieser  Übereinkunft  oder  den  zugehörigen  Verordnungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von  mi  ndestens  Fr.  10.  -  be-  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.  Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des schweizerischen  Strafgesetzbuches Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Nachzahlung der Gebühren
                            Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der  umgangenen Gebühr verurteilt werden.  Hat  der  Verurteilte  im  Auftrag  gehandelt,  so  haftet  der  Auftraggeber  mit  ihm  solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Publikationsorgan
                            Amtliches  Publikationsorgan  für  die  Bekanntmachungen  über  den  Viehhandel  sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Beitritt und Austritt
                            Der  Beitri  tt  zur  Übereinkunft  steht  jedem  Kanton  offen.  Der  Rücktritt  ist  unter  Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 4. Inkrafttreten
                            Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung  durch  den  B  undesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  mindestens  zweier  Kant  o-  ne auf den 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handels vom 1. Juli 1927.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            Die Kant  one erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmun-  gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.  Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidgenös-  sischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in  Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 12  -351.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 1967  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 12  -188.