Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz (250.511)
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Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 5. Dezember 1989) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 182 Buchstabe d der Verordnung über den Strafprozess im Kan- ton Schwyz vom 28. August 1974 2 und § 9 Abs. 2 und § 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 3 beschliesst: I. Organisation § 1 Zust ä ndigkeit Die Dienststelle Schutzaufsicht (Dienststelle) ist f ü r die Betreuung von straff ä lli- gen Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen zust ä ndig. § 2 Organe Organe der Bew ä hrungshilfe sind die Dienststelle, die durch diese bezeichneten Sozialberater und geeignete Laienhelfer. II. Aufgaben § 3 Bew ä hrungshilfe Die Dienststelle trifft alle geeigneten Massnahmen im Sinne einer umfassenden Sozialhilfe, um ein rechtsgen ü gliches Verhalten ihrer Klienten zu erreichen. § 4 Durchgehende Betreuung Die Dienststelle bietet eine freiwillige durchgehende Betreuung f ü r ihre Klienten vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit an. § 5 Schutzaufsicht Die Dienststelle ü bt die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafge- setzbuches angeordnete Schutzaufsicht ü ber Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene aus. § 6 Zusammenarbeit Die Dienststelle kann von den Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbe- h ö rden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden f ü r die Abkl ä rung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden.
2 § 7 Bestellung von Betreuern
1 F ü r jeden Klienten bezeichnet die Dienststelle bei Schutzaufsichten einen Betreuer; dies ist in der Regel der Leiter oder ein Mitarbeiter der Dienststelle.
2 Als Betreuer kann nach Anh ö rung auch ein Sozialberater oder ein geeigneter Laienhelfer bezeichnet werden.
3 Die Betreuer unterstehen der Aufsicht der Dienststelle. Diese unterrichtet die Betreuer ü ber ihre Rechte und Pflichten und ist f ü r eine angemessene Einf ü h- rung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
4 Eine Schutzaufsicht kann im Patronat an einen anderen Kanton ü bertragen werden. III. Rechte und Pflichten § 8 Akteneinsicht Die Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbeh ö rden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden gew ä hren der Dienststelle im Rahmen ihrer Auf- gabe Akteneinsicht. § 9 Besuchsrecht Die Mitarbeiter der Dienststelle und die von ihr bezeichneten Betreuer k ö nnen Klienten in den Vollzugsanstalten besuchen; vorbehalten bleiben Weisungen w ä hrend der Untersuchungshaft. § 10 Entsch ä digung Laienhelfer leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Spesenentsch ä digung nach kantonalen Ans ä tzen. § 11 Ausschreibung Ist der Aufenthalt eines Klienten unbekannt oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht und besteht die Gefahr, dass er straff ä llig wird, so kann die Dienststelle eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen. § 12 Nichtbew ä hrung Bei Nichtbew ä hrung trifft die Dienststelle die notwendigen Massnahmen. § 13 Schweigepflicht Die Organe der Bew ä hrungshilfe, mit Einschluss der als Betreuer bezeichneten Sozialberater und Laienhelfer, stehen unter Schweigepflicht.
SRSZ 31.1.2000 3 § 14 Betreuungsbericht Die Betreuer haben die Dienststelle ü ber den Verlauf einer Betreuung wie folgt zu informieren: - mindestens alle sechs Monate - bei Nichtbew ä hrung, namentlich, wenn der Betreuer Kenntnis von strafbaren Handlungen erh ä lt - wenn eine soziale Betreuung nicht mehr m ö glich ist - Wechsel des Arbeitsplatzes und/oder des Wohnsitzes - bei Ungewissheit ü ber den Aufenthalt des Klienten - vor Ablauf der Probezeit IV. Schlussbestimmung § 15 Publikation und Inkrafttreten
1 Die Verordnung ü ber die Bew ä hrungshilfe im Kanton Schwyz wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
1 GS 17-870.
2 SRSZ 233.110.
3 SRSZ 380.100.
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