Reglement über die Berufsmaturität
(Vom 10. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , in Ausführung der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) , 2 gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom
17. Mai 2006,
3 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen sowie für Handels - mittelschulen, die auf die Berufsmaturität v orbereiten, nachfolgend berufsbi l- dende Schulen genannt.
§ 2 Grundsätze
1 Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.
2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeur- teilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement.
II. Zuständigkeiten
§ 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.
§ 4 Amt für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung: a) stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmat u- ritätsgremien sicher; b) gewährleistet die notwendige fachliche Koordinatio n zwischen den Beruf s- maturitätsschulen des Kantons; c) regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren. d) überwacht die Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen; e) genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmatur itätsprüfungen;
Die Schulleitung: a) regelt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung das Aufnahmeverfah ren; b) entscheidet über die definitive Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung ; c) ist für die Prüfungsleitung zuständig; sie kann diese einer Fachperson der Schu le übertragen; d) entscheidet über allfällige Nachprüfungen; e) teilt das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung den Prüfungsa bsolventinnen und Prüfungs absolventen mit.
III. Zulassung und Aufnahme
§ 6 Zulass ung
1 Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer : a) einen unterzeichneten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Grundbi l- dung vorweist und b) das Aufnahmeverfahren besteht.
2 An die Handels mittelschulen und Fachmittelschulen mit Berufsmaturitäts - abschluss wird zugelassen, wer das Auf nahmeverfahren besteht.
3 Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer : a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grun d- bildung vorweis t und b) das Aufnahmeverfahren besteht.
IV. Berufsmatur itätsprüfungen
§ 7 Zulassung zur Prüfung
1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen: a) wer einen entsprechenden Ausbildungsgang an einer berufsbildenden Schule im Kanton Schwyz besucht und b) wer zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätspr ü- fung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.
2 Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte Ausbildungsjahr zuständig ist.
§ 8 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bundesamtes für Beruf sbildung und Technologie (BBT).
1 Das Amt für Berufsbildung legt die Fächer f est, die vorzeitig abgeschlossen werden können.
2 Die Schulen erlassen Wegleitungen für die Berufsmaturitätsprüfungen und führen das Prüfungssekretar iat.
3 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.
§ 10 Noten
Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Experti n- nen und Experten fest.
§ 11 Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute von Fachhochschulen, Gymnasien und Berufsmaturitätsschulen.
2 Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Kommission für Qualifikations- verfahren gewählt.
3 Sie beurteilen die Berufsmaturitätsprüfung und überwachen insbesondere den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen P rüfu ng.
§ 12 Zensurkonferenz
1 Die Zensurkonferenz setzt sich zusammen aus den Fachl ehrpersonen und wird von einem Mitglied der Schulleitung präsidiert.
2 Die Zensurkonferenz entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturität.
§ 1 3 Berufsmaturitätszeugnis
1 Das Berufsmaturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Berufsmaturität
2 Es wird vom Bildungsdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mit unterzeichnet.
3 Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn ein eidgenössischer Fähigkeitsausweis vorliegt.
§ 1 4 Nachprüfung , Wiederholung
1 Ist jemand an der regulären Prüfung verhindert, entscheidet die Schullei tung über allfällige Nachprüfungen. Diese entsprechen in Umfang und Durch führung der regulären Prüfung.
2 Eine nicht bestandene Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens nach einem Jahr an der Schule, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde, wi e- derholt werden.
§ 15 Unredlichkeit, Ausschluss
1 Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt der Ausschluss von der gesamten P rüfung durch die Schulleitung.
Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
3 Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.
V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 16 Rechtsmittel
Entscheide, die auf grund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 4 ange fochten werden.
§ 17 Übergangsbestimmung
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturität s- ausbildung vor dem 1. Januar 201 5 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 201 9 nach bisherigem Recht statt.
§ 1 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom 12. September
2000 5 wird auf den 1. August 2015 auf gehoben.
§ 1 9 Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 6
2 Das Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.
1 GS 23 -48 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) .
2 SR 412.103.1 .
3 SRSZ 622.110 .
4 SRSZ 234.110 .
5 GS 19 -634.
6 Abl 2012 1767.
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