Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (250.411)
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Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 10. Juni 1987) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung (1) zum Schweiz. Strafge- setzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1) 2 und Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985 (VStGB 3) 3 sowie § 158 der Verordnung vom 28. August 1974 über den Straf- prozess im Kanton Schwyz, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 5 Strafrahmen
1 Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten k ö nnen so vollzogen werden, dass der Gefangene ausserhalb der Vollzugsanstalt seiner bisherigen Arbeit oder Ausbil- dung nachgeht, jedoch die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt (Halbge- fangenschaft).
2 Freiheitsstrafen bis zu vierzehn Tagen k ö nnen tageweise vollzogen werden.
3 Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Unter- suchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt. § 2 Information des Verurteilten, Gesuch, Entscheid
1 Der zu einer kurzen Freiheitsstrafe Verurteilte wird von der Strafvollzugsbeh ö r- de mit der Aufforderung zum Strafantritt auf die besonderen Formen des Vollzu- ges aufmerksam gemacht.
2 Wer den besonderen Vollzug begehrt, hat bei der Vollzugsbeh ö rde vor Antritt der Strafe ein Gesuch zu stellen.
3 Die Vollzugsbeh ö rde kl ä rt die Voraussetzungen f ü r die Gew ä hrung der besonde- ren Vollzugsform ab und entscheidet schriftlich ü ber das Gesuch. Im Entscheid setzt sie die Bedingungen des besonderen Vollzugs und nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen Ans ä tze den vom Gesuchsteller zur Deckung der Voll- zugskosten zu leistenden Vorschuss fest. Weist die Vollzugsbeh ö rde das Gesuch ab, so ist der Verurteilte vorg ä ngig anzuh ö ren und es ist ihm das Rechtsmittel anzugeben. § 3 Widerruf des besonderen Vollzugs
1 Die Strafvollzugsbeh ö rde kann den besonderen Vollzug mit sofortiger Wirkung widerrufen und den ordentlichen Strafvollzug anordnen, wenn a) die Voraussetzungen f ü r den besonderen Vollzug weggefallen sind,
2 b) der Verurteilte den Vorschuss an die Vollzugskosten nicht bis zum zehnten Tag vor dem Strafantritt bezahlt hat, sofern er von der Kostenpflicht nicht befreit worden ist, oder c) der Gefangene die Vollzugsbedingungen nicht einh ä lt, alkoholisiert oder unter dem Einfluss von Drogen einr ü ckt, oder gegen die Gef ä ngnis- oder Hausordnung verst ö sst.
2 Der Widerruf des besonderen Vollzugs und die Anordnung des ordentlichen Vollzugs erfolgen nach Anh ö ren des Betroffenen schriftlich und unter Angabe des Rechtsmittels.
3 Eine Beschwerde hemmt den sofortigen Abbruch des Sondervollzuges nicht. § 4 Gef ä ngnis Der Vollzug in Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erfolgen im Kan- tonsgef ä ngnis und in den Bezirksgef ä ngnissen. § 5 Besuche Der Gefangene kann im Gef ä ngnis nicht besucht werden. § 6 Urlaub Die Strafvollzugsbeh ö rde kann den Gefangenen in dringenden F ä llen f ü r h ö ch- stens 24 Stunden beurlauben. § 7 Korrespondenz Die Korrespondenz des Gefangenen unterliegt keinen Beschr ä nkungen. § 8 Kostgeld, Vorschuss F ü r den Strafvollzug hat der Verurteilte ein Kostgeld zu entrichten, welches mit einem Vorschuss sicherzustellen ist. Die Ans ä tze f ü r Kostgeld und Vorschuss werden vom Regierungsrat festgelegt. § 9 Befreiung vom Kostgeld Der Verurteilte kann auf Gesuch hin von der Pflicht zur Entrichtung des Kostgel- des ganz oder teilweise befreit werden, wenn er mittellos ist oder die Bezahlung des Kostgeldes die Erf ü llung seiner gesetzlichen Unterst ü tzungspflichten beein- tr ä chtigen w ü rde. § 10 Anwendbares Recht Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten f ü r den besonderen Vollzug die Vorschriften ü ber den ordentlichen Strafvollzug.
SRSZ 31.1.2000 3 II. Halbgefangenschaft § 11 Voraussetzungen Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ist zu gew ä hren, wenn a) der Verurteilte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat, f ü r welche er die Strafe zu erstehen hat, keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat ver- b ü sst hat, b) der Verurteilte nachweist, dass er f ü r die Dauer der Halbgefangenschaft seine bisherige Arbeit oder Ausbildung fortsetzen kann, c) anzunehmen ist, der Verurteilte werde der Belastung des Sondervollzuges gewachsen sein und das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrau- chen, und d) in dem in Betracht fallenden Gef ä ngnis gen ü gend Raum zur Verf ü gung steht. § 12 Versicherung Die Versicherung gegen Unf ä lle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache des Gefangenen. § 13 Durchf ü hrung
1 Der Gefangene darf das Gef ä ngnis w ä hrend der Arbeitszeit verlassen, um seiner bisherigen Arbeit nachzugehen.
2 Auf ordentliche Arbeitstage fallende Feiertage sind im Gef ä ngnis zu verbringen.
3 Jede im Gef ä ngnis verbrachte Nacht gilt als ein Tag Freiheitsentzug. § 14 Verpflegung An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache des Gefangenen, an den Ruhetagen wird sie im Gef ä ngnis abgegeben. § 15 Hausordnung Die Gef ä ngnisse, welche Halbgefangenschaft vollziehen, legen in ihren Haus- ordnungen fest, wann die Gefangenen zur Arbeit entlassen werden, wann sie wieder zur ü ck sein m ü ssen und welche Gegenst ä nde zum pers ö nlichen Ge- brauch ins Gef ä ngnis mitgenommen werden d ü rfen. III. Tageweiser Vollzug § 16 Voraussetzung Der tageweise Vollzug ist zu gew ä hren, wenn a) der Verurteilte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat, f ü r welche er die Strafe zu erstehen hat, keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat ver- b ü sst hat, und
4 b) pers ö nliche, famili ä re oder berufliche Gr ü nde des Verurteilten daf ü r spre- chen und anzunehmen ist, er werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen. § 17 Durchf ü hrung
1 Die Strafvollzugsbeh ö rde setzt die Aufteilung der Strafzeit in ihrem Entscheid fest.
2 Der tageweise Vollzug hat innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten zu erfolgen; sind weniger als acht Tage zu vollziehen, so betr ä gt der Zeitraum sechs Wochen.
3 Die Strafe ist in der Regel in Abschnitten von mindestens zwei Tagen zu verb ü - ssen.
4 Ein Vollzugstag hat 24 Stunden. IV. Inkrafttreten § 18 Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgen ö ssische Justiz- und Polizeidepartement 6 mit der Ver ö ffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 7 Sie wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 17-673, mit Ä nderung vom 21. Februar 1989 (GS 17-835).
2 SR 311.01.
3 SR 311.03.
4 SRSZ 233.110.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Februar 1989.
6 Am 20. Juli 1987 genehmigt.
7 In Kraft getreten am 7. August 1987 (Abl 1987 735).
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