Übereinkunft betreffend die Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem Bistum Chur und d... (160.110)
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Übereinkunft betreffend die Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem Bistum Chur und die Verwaltung des Diözesanfonds

(Vom 3. August 1824)

§ 1

Der uralte souveräne Kanton Schwyz schliesst sich gänzlich unter nachstehen- den Bedingungen an das Bistum Chur an und anerkennt desselben wirklich lebenden Bischof, welcher sich hiezu unter Vorbehalt der Genehmigung des Heiligen Vaters bereit erklärt.

§ 2

Da hiedurch die oberhirtliche Beschwerde des jeweiligen Bischofs von Chur bedeutend vermehrt wird, so verpflichtet sich der Kanton Schwyz, j ährlich dem- selben zu einiger Entsch ädigung die Summe von 1005 Schweizerfranken, 4 Batzen, 3 Rappen jedesmal bar, frei und ohne den mindesten Abzug in seiner Residenz zu entrichten. 2

§ 3

Dem Kanton Schwyz werden zwei ausw ärtige (forenses) Domherren zugeteilt, welche gleiche Rechte und Privilegien geniessen, wie die alten Domherren fo- renses und werden vorzüglich auch zur Wahl eines Bischofs mit gleichem Sitz- und Stimmrechte wie die alten Domherren einberufen werden. Jedem dieser zwei Domherren wird der Kanton 240 Schweizerfranken, zusammen 480 solcher Franken, 3 jährlich aussetzen. Er wird überdies j ährlich 480 Schweizerfranken f ür arme Seminaristen seines Kantons verwenden. 4

§ 4

Zur Sicherheit vorgenannter Stiftung wird der Kanton Schwyz einen entspre- chenden Fonds, n ämlich 35000 Gulden 5 hiesiger Kantonsw ährung, ganz sicher und frei von jeder Beschwerde aussetzen, wovon das Eigentum der Kirche geh ö- ren solle.

§ 5

Die Regierung des h. Standes Schwyz wird von einem jeweiligen Bischofe er- sucht und sie übernimmt unter folgenden Bedingnissen und Voraussetzungen die Besorgung und Verwaltung des Fonds: a) dass dieser Fonds als Kirchengut und ein derselben zugeh öriges Eigentum erklärt und anerkannt werde; b) dass die in dem Konkordat deutlich bezeichneten Summen zu den durch eben dieses Konkordat bestimmten Zwecken, als n ämlich: an die bischöfli- che Tafel Fr. 1005, Batzen 4, Rappen 3, an zwei Chorherren Fr. 480 und zu
ken, 4 Batzen, 3 Rappen allj ährlich genau verwendet, in keinem Fall vorent- halten oder entzogen werden sollen; 6 c) dass dem Bischofe, oder wen er immer dazu beauftragen m öchte, auf je- desmaliges Verlangen Einsicht der Rechnungen und Pr üfung zustehen und vorbehalten sein solle; d) dass der Fonds selbst niemals und unter keinem Vorwande ausser den Kan- ton Schwyz gezogen werden solle.

§ 6 7

Die Regierung verpflichtet sich, die f ür die bisch öfliche Tafel bestimmte Summe von Fr. 1005, Batzen 4 und Rappen 3 und die f ür zwei Domherren ausgesetzte Summe von Fr. 480 j ährlich auf St.-Martinstag, und zwar die erste frei und bar in der bisch öflichen Residenz, die andern in den Wohnungen der hochw ürdigen Herren Domherren zu entrichten. Sie wird die zur Unterst ützung der Seminari- sten bestimmten Fr. 480.- in den hiezu schicklichen Zeitpunkten des Jahres ausbezahlen.

§ 7

Da die Kantonsregierung die Umst ände und Bedürfnisse ihrer Angeh örigen, welche als Z öglinge des geistlichen Standes ins Seminar treten, am besten kennt, so wird auch dieselbe die Seminaristen ihres Kantons bezeichnen, wel- chen diese Unterst ützung und auch in welchem Masse jedem zukommen solle. Wenn der Fall eintritt, dass in einem Jahr kein Seminarist w äre, der eine solche Unterst ützung bed ürfte, so wird die Regierung den obigen hief ür bestimmten Betrag aufbewahren und den zuerst folgenden bed ürftigen Seminaristen ihres Kantons ausbezahlen.

§ 8

Den geistlichen Zöglingen des Kantons Schwyz solle die notwendige Teilnahme an der Seminarbildung, ihr Aufenthalt und Unterhalt im Seminar auf m öglichst billige Weise gestattet, auch in Hinsicht auf zul ässige Verk ürzung der Zeit und Fortsetzung der Studien nach Umst änden, so viel es dem Hauptzwecke unbe- schadet geschehen kann, R ücksicht getragen und daherige Empfehlungen der Regierung beachtet werden.

§ 9

Es solle in dem Kanton Schwyz ein bischöflicher Kommissar, den die Regierung dafür empfehlen wird, und f ür den Bezirk March wie bisher, mit Beibehaltung des dortigen Priesterkapitels und Dekans, noch ein Subkommissar ernannt und nebst den unter Konstanz und bisher gehabten Vollmachten noch mit mehrern wünschbaren und zul ässigen versehen werden, worunter bekanntlich auch die Aufnahme der Examina ad Diaconatum et Presbyteratum, sowie ad obtinendam curam, wie auch die Annahme des von dem Geistlichen bei Antretung einer
Über die Wünsche: a) dass die unter Konstanz gehabte und stets ge übte Liturgie, die im konstanzi- schen Rituale bestandenen casus reservati und hiebei ge übte Bevollmächti- gung der bisch öflichen Kommissarien beibehalten werden; b) f ür Beibehaltung der bisher unter Konstanz genossenen Exemptionen und Freiheiten der Geistlichkeit, benanntlich auch in bezug auf Episkopalsteu- ern, und c) für Nichtvermehrung der unter Konstanz bezahlten Taxen f ür die Admissio- nen, Fortdauer der von den vorigen Ordinariaten erteilten Admissionen, möglichst zul ässige Ausdehnung der Dauer der Gewalt des Beichtstuhles usw., befriedigt sich der Kanton Schwyz mit der Erkl ärung Seiner bisch öflichen Gna- den des Fürstbischofs, dass das Ordinariat zu Einf ührung bedeutender Erneue- rungen oder Beschwerden nicht geneigt sei und wenn die notwendige Uniformi- tät etwas Ähnliches da oder dort erheischen sollte, es nur im Einverst ändnisse mit der Regierung und mit aller M ässigkeit geschehen solle.

§ 11 9

Der Kanton Schwyz findet auch über das doppelte Verlangen:

1. «Aufrechthaltung der in verschiedenen Zeiten von der konstanzischen Kuria

diesem Kanton bewilligten und erteilten Dekrete in bezug auf Eheverspre- chungen», und

2. «volle und ungehinderte Anwendung der Landesgesetze über Beschr änkung

und Verhinderung unüberlegter Ehen und über Kopulation fremder Perso- nen,» volle Beruhigung in der Erkl ärung Seiner bisch öflichen Gnaden des Fürstbi- schofs, dass das Ordinariat, weit entfernt, un überlegte Ehen oder solche, wo das physische und moralische Wohl und die Erziehung gef ährdet werden, zu bef ör- dern, alle jene Beschränkungen, die von Staats wegen angeordnet und von der Kirche, welcher nach dem Ausspruche des tridentinischen Kirchenrats die Ma- trimonialgegenst ände unterliegen, gebilligt sind, gerne in Kr äften lassen werde.

§ 12

Der gemeldete Kanton Schwyz beh ält sich seine bisherigen Rechte, Herkommen, Freiheiten, Privilegien und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen, wie er solche unter den Bisch öfen von Konstanz und bis auf diesen Tag genos- sen hat, feierlich vor und dieselben bleiben anerkannt, und Seine bisch öflichen Gnaden der F ürstbischof geben die beruhigende Erkl ärung: Was rechtm ässig erworben, was von einem Ordinariat geltend erteilt, jure vel consuetudine legali gestattet und ge übt worden, werde kein Bischof dem h. Stande zu entreissen oder zu ändern verlangen.

§ 13

Der Kanton Schwyz wird übrigens der gleichen oberhirtlichen Sorgfalt, der glei-
seits nach frommer V äter Sitte alles gerne beitragen, was des Bischofs Sorge f ür das SeelenheiI der ihm anvertrauten Christen erleichtern und zum grossen, wohlt ätigen Ziele führen kann.
1 RGS I-84.
2 Nach geltender W ährung Fr. 1436.30 (vergl. GS 15-245).
3 Nach geltender W ährung Fr. 342.85. Mit RRB Nr. 3430 vom 11. Dezember 1954 gew ährte der Regierungsrat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den beiden bisch öflichen Kommissaren einen j ährlichen Beitrag von je Fr. 300.-.
4 Nach geltender W ährung Fr. 685.70.
5 Nach geltender W ährung Fr. 61537.-.
6 Vergl. Noten 2-4.
7 Vergl. Noten 2-4.
8 Ü berholt.
9 Ü berholt.
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