Jagd- und Wildschutzgesetz (761.110)
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Jagd- und Wildschutzgesetz

(Vom 20. Dezember 1989) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG), 2 der Verordnung vom

29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und

Vögel (JSV) 3 sowie des kantonalen Gesetzes vom 23. März 1972 über die Jagd (JG), 4 nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spe- zialkommission, beschliesst:

I. Organisation

§ 1 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der Wildscha- denkommission, des Jagdverwalters und der Wildhüter; b) den Erlass des Jagdprüfungs- und Wildschadenreglementes (§§ 44 und 45 Abs. 2 JWG); c) die Anerkennung ausserkantonaler Jägerprüfungen (Art. 3 Abs. 2 JSG); d) die Bewilligung zum Einsatz jagdbarer Tiere (Art. 6 Abs. 1 JSG; § 40 Abs. 1 JWG); e) den Erlass von Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträch- tigen können (Art. 7 Abs. 6 JSG); f) die Regelung der Höchstzahl der Jäger (§ 9 Abs. 3 und 4 JWG); g) die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse (§ 51 Abs. 3 JWG); h) die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Abschusspla- nung und Bestandesregulierung beim Schalenwild sowie des Hegeabschus- ses geschützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4 Abs. 1 JSV); i) den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten (Art. 5 Abs. 4 JSG); k) die Einschränkung der Jagdgebiete für bestimmte Wildarten (Art. 3 Abs. 2 JSG); l) die Ausscheidung von Jagdbann- und Schongebieten sowie von Wasser- und Zugvogelreservaten (Art. 11 Abs. 4 JSG); m) die Anordnung des Abschusses von schadenstiftenden Wildtieren ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten (Art. 12 Abs. 2 JSG); n) den Erlass aller weiteren Vorkehren, Bewilligungen und Massnahmen, die angetan sind, einen weidmännischen Jagdbetrieb unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vö-
über globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht über Wasser- und Zugvogelreservate (Art. 11 Abs. 6 JSG) sowie für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen
2 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen von Abs. 1 jährliche Jagdvorschriften.

§ 2 6 Departement

1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für: a) die Festlegung der Wildhutkreise und den Erlass des Wildhutreglementes (Art. 14 Abs. 2 JSG); b) die Vereidigung des Jagdverwalters und der Wildhüter; c) den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalen- wild (Art. 4 Abs. 1 JSV; § 15 JWG); d) den Entzug der Jagdberechtigung (§ 58 JWG); e) die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wild- krankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes; f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG 7 ).

§ 3 Jagdverwaltung

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän- den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) die Instruktion und die Beaufsichtigung der Wildhüter und Jäger (Art. 14 Abs. 2 JSG); b) die Überprüfung der Jagdberechtigung der Patentbewerber und die Ausgabe der Jagdpatente; c) die Erstellung der Statistiken über die Zahl der hauptsächlichsten Wildar- ten, über die Abschüsse und das Fallwild (Art. 3 Abs. 3 JSG Art. 16 JSV); d) die Abfassung der Jahresberichte und Abrechnungen über die eidgenössi- schen Jagdbannbezirke; e) die Erteilung der Bewilligung an Jagdpolizeiorgane und Jäger, welche verbo- tene Hilfsmittel einsetzen dürfen sowie die Führung der Liste dieser Berech- tigten (Art. 3 Abs. 2 JSV); f) die Führung des Registers der im Kanton wohnhaften Personen, die ge- schützte Tiere präparieren (Art. 5 Abs. 2 JSV); g) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restau- rierten Präparaten geschützter Tiere (Art. 5 Abs. 5 JSV); h) die Anordnung von Massnahmen gegen Tiere gemäss Art. 8 Abs. 1 JSV, die in Freiheit gelangt sind (Art. 8 Abs. 2 JSV); i) die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und
l) die Erteilung der Bewilligung für die Haltung und Pflege geschützter Tiere (§ 40 Abs. 2 JWG);

§ 4 8 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorste- her des zuständigen Departements, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwal- tung, des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjäger- verbandes sowie je ein Vertreter der Waldeigentümer und der kantonalen Schutzverbände an. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
2 Der Jagdkommission obliegen insbesondere: a) die Beratung des Departementes und des Regierungsrates; b) die Vorbereitung der jährlichen Jagdvorschriften; c) die Erarbeitung von weiteren Massnahmen zur Wildschadenverhütung; d) die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmass- nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem Ausschuss über- tragen.

§ 5 Jagdprüfungskommission

1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr obliegt insbe- sondere die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jäger- prüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes. Der Jagd- verwalter führt den Vorsitz.
2 Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges einem geeigneten Veranstalter übertragen.

§ 6 9

II. Jagdberechtigung

§ 7 10 Voraussetzung

1 Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind: a) jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr; b) gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jägerprüfung; c) Nachweis über ein im laufenden Jahr absolviertes Schiessen mit den auf der Jagd geführten Waffen, gemäss Regelung in den jährlichen Jagdvorschrif- ten; d) keine Verweigerungsgründe nach § 18 JWG; e) Ausweis über den Abschluss einer den Vorschriften des JSG entsprechenden Haftpflichtversicherung.
2 rechtigung in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung min- destens ein schwyzerisches Jagdpatent gelöst haben, sind von der Jägerprüfung
1 Die Jagdberechtigung bzw. die Jägerprüfung verliert ihre Gültigkeit: a) wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist, wobei die Tätigkeit als Wildhutorgan der Jagdausübung gleichgestellt ist; b) wenn die Jagdberechtigung durch den Richter als Nebenstrafe oder vom zuständigen Departement in Anwendung von § 59 JWG entzogen worden ist.
2 Die Jagdberechtigung kann erst durch das erneute Bestehen eines Jagdlehr- ganges und der Jägerprüfung wieder erworben werden.

III. Jagdpatente

§ 9 Grundsatz

1 Jagdpatente werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Schwyz jagd- berechtigt sind.
2 Ausserkantonale Patentbewerber haben die gleichen Voraussetzungen wie die kantonalen Patentbewerber zu erfüllen.
3 Der Regierungsrat begrenzt die Höchstzahl der ausserkantonalen Jäger, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt oder hegeri- sche Massnahmen dies erfordern.
4 Für kantonale Jäger kann er sie aus den gleichen Gründen begrenzen oder den Erwerb einzelner Patentarten einschränken.
5 Die Jagdpatente sind für ein Jagdjahr im ganzen Kantonsgebiet gültig und müssen jährlich erneuert werden.

§ 10 Patentarten

1 Es werden folgende Patente ausgestellt: Patent I Hochwildjagd auf jagdbares Rot- und Gemswild, Murmeltiere, Füch- se und Dachse; Patent II Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild; Patent III Winterjagd auf Wasserwild; Patent IV Haarraubwildjagd;
2 Die Patente III und IV werden nur Inhabern des Patentes I oder II erteilt.

§ 11 11 Patenterwerb

Fristen
1 Die Gesuche für den Patenterwerb müssen spätestens bis zu folgenden Termi- nen der Patentausgabestelle eingereicht sein: a) Hoch- und Niederwildjagd 1. Juli b) Haarraubwild- und Winterjagd 1. November
2 Das Gesuch für die Jagdpatente ist mit den entsprechenden Unterlagen auf dem von der Jagdverwaltung zur Verfügung gestellten Formular der Patentaus- gabestelle einzureichen.
3 Ein Verzeichnis der patentierten Jäger für die Hoch- und Niederwildjagd sowie
1 Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gültigkeitsdauer und ein Passfoto.
2 Es ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.

§ 13 13 Patentgebühr

Ansätze
1 Für die Jagdpatente werden folgende Gebühren erhoben: a) Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Hochwildjagd Fr. 300.-- bis 550.-- Niederwildjagd mit oder ohne Hund Fr. 300.-- bis 550.-- Winterjagd auf Wasserwild Fr. 70.- - bis 120.-- b) Ausserkantonale Patentbewerber und solche, die beim Patenterwerb nicht mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben Hochwildjagd Fr. 1200.-- bis 2400.-- Niederwildjagd Fr. 1200.-- bis 2400.-- Winterjagd auf Wasserwild Fr. 300.-- bis 540.--
2 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs. 1 fest. Sie haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals mittelfristig mindestens den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.

§ 14 Gebührenbefreiung;

Rückerstattung
1 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das 50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzung obliegt dem Patentbewerber.
2 Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd nicht aus- üben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr.

§ 15 Bestandesregulierungsgebühren

Für Bestandesregulierungen von Schalenwild ausserhalb der ordentlichen Jagd erhebt das Departement Gebühren. Sie werden unter Berücksichtigung des Aufwandes und des Wertes des Tieres festgesetzt.

§ 16 Verpflichtungen des Jagdpatentinhabers

1 Der Jagdpatentinhaber ist verpflichtet, die jagdlichen Vorschriften einzuhal- ten, die Jagd weidmännisch auszuüben, das Wild zu hegen und die Erhaltung der Lebensräume zu unterstützen.
2 Er hat insbesondere bei der Wildfutterbeschaffung und Wildfütterung, bei der Bekämpfung von Tierseuchen, bei der Wildschadenverhütung und bei andern
Das Jagdpatent ist bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Ver- langen den Jagdpolizeiorganen, den patentierten Jägern, den Grundeigentümern und Besitzern, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird sowie Personen, die durch die Jagdausübung geschädigt werden, vorzuweisen.

§ 18 Patentverweigerungsgründe

Zum Bezuge eines Patentes sind nicht berechtigt: a) Personen, denen die Jagdberechtigung entzogen ist; b) fruchtlos gepfändete Schuldner und Konkursiten, solange Verlustscheine bestehen; c) Patentbewerber, die im Vorjahr oder früher geschuldete direkte Steuern trotz Zahlungsaufforderung vor Ablauf des Endtermins zum Erwerb des Jagdpa- tentes nach § 11 JWG nicht entrichtet haben; d) Bewerber, die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges; e) Bewerber, die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten und Patentgebühren noch nicht bezahlt haben; f) Bewerber, die wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten für eine weid- gerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten; auf die Dauer eines Jahres: g) Bewerber, welche trotz schriftlicher Mahnung unter Fristansetzung die Jagdstatistik der abgelaufenen Jagdperiode nicht abgeliefert haben oder den Pflichten gemäss § 16 JWG nicht nachgekommen sind; h) Bewerber, welche die Vorschriften über die Vorweis- und Kontrollpflicht gemäss § 32 JWG sowie die jährlichen Jagdvorschriften missachtet haben oder falsche Angaben machten; auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: i) Bewerber, welche die Jagdvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre in offensichtlicher Einsichtslosigkeit oder Missachtung der weidmännischen Regeln wiederholt übertreten haben; k) Bewerber, die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht Art. 20 JSG zur Anwendung gelangt; l) Bewerber, die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind. IIIa. Bewilligungen für Jagdgäste 14

§ 18a 15 Gästekarte

a) Berechtigung und Voraussetzung
1 Die Gästekarte erlaubt die Teilnahme an der ordentlichen Jagd mit einem Inhaber des entsprechenden Jagdpatentes sowie unter dessen Verantwortung.
gemäss § 7 Abs. 1 erfüllen. Sie enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Berechtigungen sowie die Gültigkeitsdauer.

§ 18b 16 b) Erwerb und Gebühr

1 Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte muss spätestens sieben Tage vor dem Gültigkeitstermin mit den erforderlichen Unterlagen auf dem von der Jagd- verwaltung zur Verfügung gestellten Formular bei der Patentausgabestelle einge- reicht sein.
2 Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.-- bis 100.-- pro Tag und wird vom Regierungsrat in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.

IV. Jagdausübung

§ 19 17 Jagdzeiten

1 Die Jagdzeiten werden im Rahmen des JSG in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt die Jagd- und Schussabgabezeiten in den jährlichen Jagdvorschriften fest und bestimmt die jagdbaren Tiere. Vorbehalten bleiben die Jagdzeiten für Bestandesregulierungen geschützter oder schadenstiftender Tiere.

§ 20 Schontage, Schonzeiten

1 An Sonn- und Feiertagen sowie am Mittwoch und bei Nacht darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
2 Für die Pass-/Lusserjagd auf Haarraubwild gelten die Schontage und Schon- zeiten nicht.
3 Es ist verboten, am Vorabend des Jagdbeginns und an den Schontagen das Jagdgebiet mit der Jagdwaffe zu betreten oder darin Waffen oder Waffenbe- standteile zu deponieren.

§ 21 Jagdwaffen und Fanggeräte

1 Auf der Hochwildjagd dürfen nur Büchsen, Jagdstutzer, zu Jagdwaffen umge- schäftete Armeewaffen und Repetierstutzer verwendet werden. Kugelläufe mit kleinerem Kaliber als 7 mm sind verboten.
2 Auf der Niederwild-, Haarraubwild- und Wasserwildjagd sind nur Flinten, Dop- pelflinten und Bockflinten zulässig. Nicht gestattet sind Flinten mit mehr als zwei Läufen sowie Selbstlade- und halbautomatische Nachladeflinten.
3 Während der Haarraubwildjagd ist der Gebrauch von Kastenfallen gestattet. Auf der Pass- und Lusserjagd dürfen kombinierte Waffen (Büchs-, Bock-
1 Die Verwendung von Jagdkugelpatronen mit geringerer Auftreffenergie als
200 mkg auf eine Distanz von 200 m sowie von Vollmantelgeschossen ist ver- boten.
2 Für die Erlegung des Niederwildes muss die richtige Schrotgrösse der Jagdpat- rone gewählt werden. Das Mittragen und der Gebrauch von Übungspatronen auf der Jagd sind untersagt.

§ 23 Ausnahmen

Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann der Regierungsrat die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte unter Vorbehalt des JSG bewilligen.

§ 24 Einschiessen; Übungsschiessen

1 Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen, inklusive Spezialwaffen für Jagdschiessen, ist nur auf bewilligten Anlagen gestattet.
2 Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Unstimmigkei- ten der Waffe.

§ 25 18

§ 26 19 Jagdhunde, Schweisshunde

1 Auf der Hochwildjagd dürfen nur Schweisshunde mitgeführt werden, welche eine vom Regierungsrat anerkannte Schweiss- und Ablegeprüfung bestanden haben und deren Führer sich für den Schweisshundepikettdienst zur Verfügung stellen.
2 Für die Nachsuche dürfen nach vorgängiger Meldung an den Wildhüter auch andere Jagdhunde, die eine anerkannte Schweissprüfung abgelegt haben, geholt und am Schweissriemen eingesetzt werden. Im Anschluss an die Nachsuche sind sie ausserhalb des Jagdbetriebes abzulegen.

§ 27 20 Jagdgebrauchshunde

1 Es sind zulässig: a) auf der Niederwildjagd spurlaute Jagdgebrauchs- und Vorstehhunde; b) auf der Haarraubwildjagd Erd- und Schliefhunde; c) auf der Winterjagd auf Wasserwild Vorsteh- und Apportierhunde.
2 Die Jagdgebrauchshunde dürfen nur durch Jagdberechtigte und Jagdlehrgän- ger geschnallt werden.
3 Innerhalb einer Zone von 100 m längs der Grenzen der Schutzgebiete dürfen Jagdhunde nicht ab der Leine gelassen werden.
4 Der Regierungsrat regelt das Anlernen von Jagdgebrauchshunden in den jähr-
1 Die Jagdgebrauchshunde sind zu kennzeichnen und mit diesem Kennzeichen im Jagdpatent einzutragen.
2 Das Mitnehmen von Hunden, die in keinem Jagdpatent eingetragen sind, ist auf der Niederwildjagd untersagt.

§ 29 Verbotene Jagdausübung

Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 JSV sind nachfolgende Hilfsmittel und Methoden bei der Jagdausübung untersagt: a) Durchführung von Treib- und Drückjagden durch Personen, die nicht im Besitze eines Jagdpatentes sind; b) Ausübung der Jagd auf Skiern; c) Treibschüsse, Anrollen von Steinen, Holz, usw. zum Aufjagen des Wildes; d) Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugel- fang im Hinterland; e) Schussabgabe aus dem stehenden Motorfahrzeug mit Ausnahme der Pass- und Lusserjagd.

§ 30 Unweidmännische Jagdausübung

Als unweidmännisch ist verboten: a) Schüsse gegen spitz wegflüchtendes Wild; b) Unterlassung der Nachsuche beim Anschweissen eines Wildes. Eine erfolg- lose Nachsuche ist gleichentags dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen; c) Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes durch Fang- schuss; d) Verfolgen des gesunden Wildes mit dem Motorfahrzeug; e) das Abnicken und Erschlagen von Wild.

§ 31 21 Transportmittel

1 Motorfahrzeuge, inklusive Motorfahrräder dürfen als Transportmittel zur Jagdausübung nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt werden.
2 Privatrechtliche Abmachungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahrverbot gelten für die Jagdausübung nicht, ausser wenn die Fahrzeuge zum Bergen von Wild eingesetzt werden.
3 Vom Kantonsforstamt bewilligte Ausnahmen zu den Abs. 1 und 2 werden in den jährlichen Jagdvorschriften veröffentlicht.
4 Motorfahrzeuge, die Jagdausübende transportieren, sind zu kennzeichnen.
5 Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Ausübung der Jagd ist untersagt.
6 Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd und des Bergens von erlegtem Wild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden. Nicht jagdlich bedingte Fahrten sind gestattet. Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vorherigen Standort zurückzuführen und die Jagd von dort aus aufzu-
1 Der Patentinhaber hat das amtliche Abschussformular wahrheitsgetreu auszu- füllen und bis zu folgendem Termin der Patentausgabestelle abzuliefern: a) Hoch- und Niederwildjagd 15. Dezember b) Winterjagd auf Wasserwild und Haarraubwildjagd 15. März
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Wildarten die Vorweis- und Kontrollpflicht anordnen.

§ 33 Schutz des Grundeigentums

Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäu- den und deren nächsten Umgebung, in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis zur Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemüse- pflanzungen.

§ 34 Selbsthilfe

Den an Grundstücken Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtig- ten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet: a) jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen; b) im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen; c) zur Verhütung von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen Feld- und Haussperlinge, Stare, Wachholderdrosseln und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV) ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.

V. Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume

§ 35 Geschützte Tiere

1 Der Regierungsrat kann in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmun- gen Tiere unter Schutz stellen.
2 Offensichtlich kranke geschützte Tiere dürfen während der Jagdzeit durch ter abzuliefern und bleiben Eigentum des Kantons.
3 Ausserhalb der Jagdzeit sind nur die Wildhutorgane bzw. die von ihnen Beauf- tragten berechtigt, kranke und verletzte Tiere zu erlegen.

§ 36 Bestandesregulierung

1 Der Wildbestand ist mittels Abschusszahlen so zu regulieren, dass er für den Lebensraum und für die Land- und Forstwirtschaft tragbar ist. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemäs-
zählungen, Jagdstrecken, Fallwildzahlen, nachgewiesenen Wildschäden sowie des Gesundheitszustandes des Wildes jährlich festzulegen. Sie muss zum Ziel haben, einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietswei-

§ 37 Arterhaltung

Gefährdete Wild- und Vogelarten sind durch Jagdverbot gebietsmässig oder durch Beschränkung der Abschusszahlen zu schützen.

§ 38 Schutz des Lebensraumes

1 Dem Schutz des Lebensraumes der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist besondere Beachtung zu schenken.
2 Hecken, Feldgehölze, Waldränder, Strauch- und Buschwerk sowie die Krautflo- ra sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu schonen. Vorbehal- ten bleibt der für die Landwirtschaft notwendige Niederhalte- und Rückschnei- debetrieb.
3 Das Abbrennen von Pflanzenwuchs an Böschungen und Feldrainen, die Le- bensraum von Wildtieren und Bodenbrütern bilden, ist verboten.
4 Störungen durch touristische, sportliche und weitere Aktivitäten des Menschen in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind nach Mög- lichkeit zu vermeiden oder zumindest zu beschränken.

§ 39 Wildschutzgebiete

1 Zusätzlich zu den eidgenössischen Jagdbezirken kann der Regierungsrat kan- tonale Wildschutzgebiete (Jagdbannbezirke und Vogelreservate) ausscheiden.
2 Bei der Wiedereröffnung solcher Wildschutzgebiete trifft er geeignete Mass- nahmen, um einen übermässigen Abschuss zu verhindern.

§ 40 Aussetzen und Halten von Wild

1 Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilli- gung des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
2 Für die Haltung und Pflege geschützter Tiere ist eine Bewilligung der Jagdver- waltung einzuholen.
3 Für die Haltung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln ist eine Bewilligung auf Grund der Tierschutzgesetzgebung erforderlich.

§ 41 22 Errichten von Fütterungsstellen

1 Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine kantonale Bewil- ligung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Be-
lungszustand des Waldes dies erfordert.

§ 42 Jagende Hunde und streunende Katzen

1 Lautjagende Hunde, die ausserhalb der Jagdzeit dem Wild nachstellen und in Wäldern, abgelegenen Weiden und Gebieten herumstreichen, dürfen von den Wildhutorganen nur nach vorheriger schriftlicher und fruchtloser Warnung des Tierhalters erlegt werden, sofern die Hunde sich nicht einfangen lassen.
2 Stilljagende Hunde, die dem Wild nachstellen und ohne Maulkorb in Wäldern, abgelegenen Weiden und Alpgebieten herumstreichen, dürfen von den Wildhut- organen und Jagdberechtigten erlegt werden.
3 Jeder Abschuss ist der Jagdverwaltung umgehend anzuzeigen.

VI. Wildschaden

§ 43 23 Wildschutz im Strassenverkehr

1 Der Strasseneigentümer hat durch Wildwechsel gefährdete Strassenstrecken zu signalisieren und im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement Wild- spiegel, Blendfolien, genormte Wildzäune oder ähnliche Vorrichtungen anzu- bringen, um Zusammenstösse mit Motorfahrzeugen möglichst zu vermeiden.
2 Bestehende Wildtierkorridore, die als überregional und regional eingestuft werden, sind zu erhalten und bereits zerschnittene nach Möglichkeit wiederher- zustellen. Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau dieser Verkehrsträ- ger ist die Wiederherstellung in die Planung mit einzubeziehen.

§ 44 Grundsatz

1 Der Kanton sorgt durch die Jagd sowie durch die Pflege und Nutzung der Lebensräume für Wildbestände, die an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen keine übermässigen Schäden verursachen.
2 Er leistet an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie an Schäden, den jagdbare und geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene Entschädigung.
3 Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Geschädigte die zumut- baren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat.
4 An Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können sowie an Bagatellfälle werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

§ 45 Wildschadenreglement

Der Regierungsrat erlässt ein Wildschadenreglement, in dem die Verfahrensvor- schriften, die beitragswürdigen Schäden und Massnahmen sowie die Vergü-

§ 46 Zweck

1 Durch die Jägerprüfung soll die Befähigung zu weidgerechter Jagdausübung festgestellt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und Durchfüh- rung der Jägerprüfung.

§ 47 Prüfung

1 Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr erfüllt oder älter ist.
2 Die Jägerprüfung besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer Schiessprüfung, dem Jagdlehrgang und einer Prüfung über die theoretischen Kenntnisse.
3 Wer eine Teilprüfung nicht besteht, gilt als durchgefallen und wird von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
4 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung über die theoretischen Kenntnis- se ist neben dem Bestehen der Eintritts- und Schiessprüfung die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrganges gemäss dem einschlägigen Reglement.

VIII. Information

§ 48 Information

Das zuständige Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Le- bensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausrei- chend informiert wird.

IX. Jagdpolizei

§ 49 Jagdpolizei

Die Jagdpolizei wird durch die Wildhüter, die Polizeiorgane und das kantonale Forstpersonal ausgeübt.

§ 50 24 Pflichten und Rechte

1 Die Jagdpolizeibeamten sind Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Ihre Pflichten richten sich nach dem Reglement über die Organisation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei.
3 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt, sich die Ausweise vorzeigen zu lassen, Wild, Waffen und Jagdgeräte zu kontrollieren, bei Gefahr zu beschlagnahmen und den Inhalt von Rucksäcken, Weidtaschen, Transportmitteln und Motorfahr-
Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.

§ 51 Wildhut

1 Die Wildhut obliegt der Jagdverwaltung und den Wildhütern. Ihr Tätigkeitsbe- reich wird in Wildhutkreise eingeteilt. Jeder Wildhüter steht einem solchen Kreis vor.
2 Nebst den eigentlichen Aufgaben können den Wildhütern sachverwandte Auf- träge erteilt werden.
3 Die Wildhüter werden auf Kosten des Kantons ausgerüstet, aus- und weiterge- bildet, bewaffnet und besoldet. Sie werden durch das zuständige Departement vereidigt.
4 Ihre Rechte und Pflichten werden in einem Dienstreglement umschrieben.

§ 52 25 Irrtumsabschuss

1 Wer geschütztes Rot-, Gems- oder Rehwild irrtümlich erlegt, wird strafrecht- lich nicht verfolgt, sofern er umgehend das Tier einem Kontrollorgan vorweist und den Sachverhalt wahrheitsgetreu schildert.
2 Lässt der Sachverhalt nicht auf einen Irrtum, sondern auf grobe Fahrlässigkeit schliessen, ist der Erleger zu verzeigen, sofern nicht das Ordnungsbussenverfah- ren zur Anwendung gelangt. Wird der Tatbestand bestritten, so ist das erlegte Wild zu beschlagnahmen.
3 Kann Irrtumsabschuss angenommen werden, so hat der Erleger eine vom Regierungsrat festzusetzende lrrtumsabschussgebühr zu bezahlen.
4 Trifft weder Irrtum noch grobe Fahrlässigkeit zu, so kann das zuständige De- partement anstelle einer Verzeigung die Bezahlung des Wertersatzes des erleg- ten Tieres verfügen.

§ 53 Saugende Tiere

1 Besteht ein Irrtum im Abschuss eines saugenden (führenden) Tieres, und anerkennt der Erleger den Kontrollbefund über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so ist eine Gesäugehälfte wissenschaftlich begutachten zu lassen.
2 Bestätigt der Befund den Milchgehalt, trägt der Erleger die Kosten der Begut- achtung, andernfalls werden sie zu Lasten des Kantons übernommen.

§ 54 Fallwild

Tot aufgefundene wildlebende Tiere und geschützte Vögel gemäss der Bundes- gesetzgebung sowie Fallwild dieser Arten sind der Wildhut zu melden. Die Tro-

§ 55 26 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a) dieses Gesetz oder die regierungsrätlichen Jagdvorschriften übertritt; b) ein Jagdpatent bezieht, ohne dazu berechtigt zu sein.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis Fr. 2000.-.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 56 Zusätzliche Bestimmungen

1 Die zur Jagdausübung verbotenerweise verwendeten Waffen und Geräte wer- den durch die Strafbehörde zuhanden des Kantons beschlagnahmt.
2 Bestreitet der Täter den Tatbestand, so ist auch das widerrechtlich erlegte oder mitgeführte Wild sicherzustellen.
3 In schweren oder wiederholten Fällen von Jagdvergehen oder Jagdübertretun- gen kann die Strafbehörde auch nicht verbotene Waffen und Geräte zuhanden des Kantons einziehen.

§ 57 Urteilsmitteilung

Vom Richter verfügte Entzüge der Jagdberechtigung sind dem Bundesamt mit- zuteilen.

XI. Schadenersatz

§ 58 Schadenersatz

1 Das zuständige Departement ist berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

XII. Entzug der Jagdberechtigung

§ 59 Entzug der Jagdberechtigung

Die Jagdberechtigung wird vom Departement für mindestens zwei und höchs- tens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung a) vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Täter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder den Ver- such dazu unternimmt; b) innert fünf Jahren wiederholt ein in Art. 17 JSG genanntes Vergehen fahr-

§ 60 27 Referendum, Genehmi gung

1 Dieses Gesetz unt erliegt dem Referendum gemä ss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfa ssung .
2 Der Regi erung srat holt die Genehmi gung des Bunde srates ein. 28

§ 61 29 Publikat ion, In krafttre ten

1 Dieses Gesetz wird im Amt sblatt veröffe ntlic ht und nach Inkrafttre ten in die Gesetzsa mml ung aufgen omme n.
2 Der Regi erung srat wird mi t dem Vollz ug beau ftragt. Er bestimmt den Zeitpunk t des Inkrafttre tens. 30 Die kan tonale Vollz iehung sve rordnung zum Bund esges etz übe r Jagd und Vogel schut z und zum Gesetz übe r die Jagd im Kanton Schwyz vom 8. Ma i 1973 31 wird auf diesen Zeitpunk t hin aufge hoben.
1 Dieses Gesetz wurde als dem faku ltativen Referendum unte rstehende Verordnung erlasse n: GS
18-1 und Ände rungen vom 8. Mai 1996 (GS 19-126) , vom 21. Oktober 1998 (GS 19-334) , vom

26. Nov ember 2003 (GS 20-449) , vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115j ), vom 19.

Septe mber 2007 (GS 21-146d), vom 18. Februa r 2009 (KOBV , GS 22-60e ), vom 26. Okt ober
2011 (Ve terinärverordnung , GS 23-16b), vom 25. Septe mber 2013 (KRB Anpa ssung an neue Kanto nsve rfa ssung , GS 23-80a q) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa ssung an neue Kan- tonsve rfa ssung , GS 23-97) .
2 SR 922. 0.
3 SR 922. 01.
4 SRSZ 761. 100.
5 Abs. 1 Bst . o neu eingefüg t am 28. März 2007.
6 Bst . e und f neu eingefüg t am 26. Oktober 2011.
7 Tierseuchenges etz (TS G) vom 1. Juli 1966, SR 916. 40.
8 Fassung vom 21. Oktober 1998.
9 Aufgeh oben am 21. Oktober 1998.
10 Abs. 1 Bst . a, b und c in der Fassung vom 26. Nov ember 2003 .
11 Abs. 3 aufgeh oben am 26. Nov ember 2003. Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Nov ember 2003.
13 Fassung vom 26. Nov ember 2003.
14 Neu eingefüg t am 26. Nov ember 2003.
15 Neu eingefüg t am 26. Nov ember 2003.
16 Neu eingefüg t am 26. Nov ember 2003.
17 Gemäss Berichti gung (Abl 1990 115) .
18 Aufgeh oben am 26. Nov ember 2003.
19 Fassung vom 26. Nov ember 2003.
20 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Nov ember 2003.
21 Abs. 3 und 6 (ne u) in der Fassung vom 26. Nov ember 2003; bisherige Abs. 3 und 4 werde n zu Abs. 4 und 5; bisheriger Abs. 5 wird aufgeh oben.
24 Abs. 4 neu eingefüg t am 18. Februa r 2009.
25 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Februa r 2009.
26 Abs. 1 Bst . a in der Fassung vom 25. Septe mber 2013.
27 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Septe mber 2013.
28 Vom Bunde srat am 19. Juni 1990 gen ehmigt.
29 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Septe mber 2013 ; Überschri ft und Abs. 2 in der Fassung vom

17. Dezember 2013 .

30 Am 1. März 1991 in Kraft getre ten (Abl 1990 1129) ; Ände rungen vom 8. Mai 1996 am 1. Janua r 1997 (Abl 1996 1738) , vom 21. Oktober 1998 am 1. Janua r 1999 (Abl 1999 8), vom 26. Nov ember 2003 am 1. August 2004 (alle ausse r § 7 Abs. 1 Bst . c) bzw. am 1. Janua r 2005 (§ 7 Abs. 1 Bst . c) (Abl. 2004 141) , vom 28. März 2007 am 1. Janua r 2008 (Abl 2007 2398) , vom

19. Septe mber 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) , vom 18. Februa r 2009 am 1. Septe mber

2009 (Abl 2009 1986) , vom 26. Oktober 2011 am 1. Janua r 2012 (Abl 2011 2678) , vom 25. Septe mber 2013 am 1. Janua r 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Janua r 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getre ten.
31 GS 16-257.
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