Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
(Vom 5. Mai 2006) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidw alden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG), mit dem Ziel, - Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, - die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwe st- und Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen.
I. Einleitung
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Un- tersuchungshaft dienen. c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
Art. 2
Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs; b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können. Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konfe- renz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
Art. 3
Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsm itglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich: a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b) der Erlass von Reglementen; c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordats institutionen gemeinsame Vollzugsauf- gaben erfüllen; e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen; f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbind- lich erklärt werden können; g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils; i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Gel- tungsbereich des Konkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von - Strafen in Form der Halbgefangenscha ft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; - Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu interna- tionalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen; l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkorda- ten; m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgen- den Sekretär oder Sekretärin genannt); o) die Wahl der Kontrollstelle; p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberu fen. Vier Kantone können die Einberu- fung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, we nn die Regierungsmitglieder von mindes- tens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Prä- sidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkor-
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse; b) leitet die Arbeitsgruppe Koordi nation und Planung und nimmt nach Mög- lichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; c) führt alle Aufgaben aus, die nich t einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohner- zahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsst atistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 6
Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prü ft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen.
Art. 7
Fachkonferenzen ¹ Es bestehen folgende Fachkonferenzen: - Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) - Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) - Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.
Art. 8
Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP) ¹ Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung kon-
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organi sation und Aufgaben der AKP mit Reg- lement.
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertre tungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgelt- lich zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Fachkommission ¹ Die Konferenz bestellt die Fachkommi ssion gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefähr- lichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemein- gefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkom- mission mit Reglement.
III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Art. 11
Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung ¹ Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erfor- derlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: - Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) - geschlossene und offene Strafa nstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) - Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) - Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) - Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) - Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrich- tung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachge- wiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsauf gaben nur unter Einhaltung der Kün- digungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
Art. 12
Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze ein- gehalten werden können, sorgen die Kant one für eine ausreichende Zahl geeig- neter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 13
Allgemeines ¹ Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persön- lichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht ange- hört; e) die Einweisung in eine Vollzugsein richtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammen- setzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld da- durch erleichtert wird.
Art. 14
Einweisung, Versetzung ¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeign ete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.
Art. 15
Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften ¹ Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewie- senen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen
tungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichti- gungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugs- kompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrele- vanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen: a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vor- bereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.
Art. 17
Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungs pflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Voll- zugseinrichtungen festgelegt. Die Konfer enz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. ³ Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie be- stimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll- Auslastungen.
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu förder n, kann die Konferenz über Kostgeldzu- schläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrich- tet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.-- pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).
Art. 18
Versicherungen ¹ Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzu-
einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG- Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden wer- den, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungs- schutzes bei der AHV/IV.
Art. 19
Kostenbeteiligung ¹ Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich a) persönliche Anschaffungen; b) die Urlaubskosten; c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikati- onsmitteln; d) die Sozialversicherungsbeiträge; e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bi s zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.-- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefan- genschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit anderen Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
Art. 21
Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit La stenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22
Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklär ung an die Konferenz aus dem Konkor- dat austreten.
ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise kon- kordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 23
Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats. 2
Art. 24
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März
1959 3 aufgehoben.
1 GS 21-114.
2 Durch die Konkordatskonferenz am 2. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (Abl 2007 2190).
3 GS 14-334.
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