Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken
(Vom 7. Juni 2005) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) fördert eine bedarfsgerechte, qualitätsbewusste und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit öffent- lichen Gütern und Dienstleistungen.
§ 2
Zweck/Gegenstand
1 Die Verordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden in einer harmonisierten Form. Sie gilt für die Bezirke sinngemäss.
2 Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung für die Einführung der wirkungs- orientierten Verwaltungsführung insbesondere
a) die Rahmenbedingungen;
b) das Verfahren und die Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat;
c) die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung für die harmo- nisierte Einführung.
§ 3
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Gemeinden, für welche die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beschlossen wurde.
2 Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen bleiben diese Verwaltungs- einheiten an die für die Gemeinden geltenden Vorschriften gebunden.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Finanzen der Versuchseinheiten zuhan- den des Kantons weiterhin nach den für den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden aufgestellten Regeln auszuweisen.
§ 4
Zeitlicher Rahmen
1 Einzelne Verwaltungseinheiten oder die gesamte Verwaltung einer Gemeinde können während der durch die Gemeinde bestimmten Dauer versuchsweise nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geführt werden.
befristete oder unbefristete Zeit verlängert werden.
II. Verfahren
§ 5
Ermächtigung
1 Die Gemeindeversammlung kann den Gemeinderat zur versuchsweisen Einfüh- rung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung oder zur Verlängerung eines laufenden Versuches ermächtigen. In Gemeinden mit Urnenabstimmung für Sachgeschäfte kann bereits im Ermächtigungsbeschluss für die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung festgelegt werden, dass die vorberatende Gemeindeversammlung gleichzeitig und abschliessend über die Ermächtigung und Umsetzung der Verlängerung entscheiden kann.
2 Der Ermächtigungsbeschluss der Gemeindeversammlung für die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung enthält:
a) das konkrete Konzept der wirkungsorientierten Verwaltungsführung;
b) die Umschreibung der Versuchseinheit(en);
c) die Dauer des Versuchsbetriebs.
3 Der Ermächtigungsbeschluss der Gemeindeversammlung für die Verlängerung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung enthält:
a) das Konzept der wirkungsorientierten Verwaltungsführung;
b) den Projektevaluationsbericht;
c) die Dauer der Verlängerung.
§ 6
Umsetzung
1 Die Gemeindeversammlung entscheidet, wie die versuchsweise Einführung oder Verlängerung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung umgesetzt wer- den soll. Der Beschluss der Gemeindeversammlung enthält:
a) den Leistungsauftrag und das Globalbudget;
b) das Controllingsystem;
c) die Ermächtigung zu den in § 9 aufgezählten Abweichungen/Ausnahmen;
d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeinde- versammlung über die Erfahrungen aus dem Versuchsbetrieb.
2 In Gemeinden, welche für Sachgeschäfte die Urnenabstimmung vorsehen, entscheidet die vorberatende Gemeindeversammlung abschliessend.
§ 7
Genehmigung
1 Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Versuchsphase beim Regie- rungsrat die folgenden Unterlagen ein:
a) den Ermächtigungs- und Umsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung;
b) für jede Versuchseinheit den Nachweis aller notwendigen Instrumente ge- mäss § 10.
2 Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Verlängerung beim Regie- rungsrat die folgenden Unterlagen ein:
a) den Ermächtigungs- und Umsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung;
Grundl agen unzweckmässig oder mangelhaft sind.
III. Steuerung
§ 8
1. Grundsatz
1 Gemeindeversammlung und Gemeinderat beschliessen den Leistungsauftrag und das Globalbudget für jede Verwaltungseinheit.
2 Die Verwaltungseinheit erfüllt den Leistungsauftrag unter Einhaltung des Glo- balbudgets.
§ 9
2. Ausnahmen/Abweichungen
1 Verwaltungseinheiten der Gemeinden, für welche die Einführung der wirkungs- orientierten Verwaltungsführung beschlossen wurde, erhalten in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften die Ermächtigung:
a) zur Führung des Versuchsbetriebs mit Globalbudgets und angepasster Re- chenschaftsablage;
b) für den Versuchsbetrieb lediglich bei Überschreitung des Globalbudgetsaldos einen Nachkredit bei der Gemeindeversammlung zu beantragen.
2 Der Gemeinderat kann genau bezeichnete Kompetenzen an Kommissionen respektive an die Verwaltung delegieren.
§ 10
3. Instrumente
1 Wirkungsorientiert geführte Verwaltungseinheiten verfügen zwingend über die folgenden Instrumente:
a) die Leistungsaufträge, mit denen bestimmte Verwaltungseinheiten im Rah- men eines Globalbudgets zur Erbringung definierter Wirkungen und Leistun- gen verpflichtet werden;
b) das Globalbudget;
c) das Controllingsystem.
2 Wirkungsorientiert geführte Verwaltungseinheiten können fakultativ die folgen- den Instrumente einsetzen:
a) eine Kosten-/Leistungsrechnung;
b) einen Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).
§ 11
4. Leistungsauftrag
a) Begriff
1 Der Leistungsauftrag ist das Steuerungsinstrument für die Politik und die Verwaltung. In ihm werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungseinheit für eine Leistungsperiode festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird für eine Leistungsperiode von jeweils einem Jahr erteilt.
Der Leistungsauftrag enthält mindestens die folgenden Elemente:
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
d) Standards mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt wird.
§ 13
c) Delegation von Kompetenzen Der Gemeinderat kann mit der Erteilung des Leistungsauftrages eigene Kompe- tenzen auf die Ausführungsstufe delegieren, namentlich in Bezug auf:
a) die organisatorische Gliederung;
b) die Vornahme von Ausgaben;
c) den Erlass von Verfügungen und die Zusicherung von Beiträgen;
d) die Vergebung von Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen.
§ 14
5. Globalbudget
1 Das Globalbudget entspricht dem Nettoaufwand aus der Laufenden Rechnung pro Verwaltungseinheit.
2 Das Globalbudget einer Verwaltungseinheit wird für eine Leistungsperiode von einem Jahr bewilligt.
3 Investitionsausgaben können nicht in Globalbudgets eingestellt werden.
§ 15
6. Controllingsystem
1 Der Gemeinderat stellt ein der Gemeindegrösse angemessenes Controllingsys- tem sicher.
2 Das Controlling beinhaltet die Planung, die Steuerung und das Berichtswesen.
§ 16
7. Kosten-/Leistungsrechnung
Die Kosten-/Leistungsrechnung differenziert mindestens zwischen Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern. Sie ermöglicht eine flexible Plankostenrech- nung.
§ 17
8. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan verknüpft die Leistungs- und Finanz- sicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung, die nach Aufgabenbereichen gegliedert ist.
§ 18
9. Erteilung und Genehmigung
1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der wirkungsorientiert geführten Ver- waltungseinheiten über den Inhalt des Leistungsauftrages. Der Gemeinderat
Gemeindeversammlung zur Genehmigung. Die Genehmigung umfasst alle Teile des Leistungsauftrages und erfolgt mit einer einzigen Abstimmung.
3 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Vorlage und stellt der Gemeinde- versammlung Antrag, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert werden soll.
§ 19
10. Änderung
Wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistun- gen nicht erbracht werden, können der Leistungsauftrag und das Globalbudget während der Leistungsperiode im gleichen Verfahren geändert werden.
§ 20
11. Berichtswesen
1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen.
2 Der Gemeinderat gewährleistet die Information der Rechnungsprüfungskom- mission und der Stimmbürger über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets.
3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die Ausführung des Leistungsauf- trages.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 3
1 Abl 2005 979.
2 SRSZ 152.100.
3 Abl 2005 983.
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