Regierungsratsbeschluss über die Errichtung der Regionalstelle Schwyz für die Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben
SRSZ 31.1.2000 1 Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben 1 (Vom 2. Juni 1987) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 2 und
§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
rung 3 , beschliesst: § 1
1 Der Kanton Schwyz errichtet eine Regionalstelle f ü r die Eingliederung Behin- derter in das Erwerbsleben (im folgenden Regionalstelle genannt) mit Sitz in Schwyz. Sie ist ein Organ der Versicherung.
2 Ihre Aufgaben richten sich nach Artikel 63 des Bundesgesetzes (IVG) und
Artikel 62 der Vollzugsverordnung (lVV).
3 Der ö rtliche T ä tigkeitsbereich der Regionalstelle umfasst den ganzen Kanton Schwyz. § 2
1 Die Regionalstelle erh ä lt ihre Auftr ä ge von der kantonalen IV-Kommission, den IV-Kommissionen des Bundes und vom kantonalen IV-Sekretariat.
2 Sie steht in direktem Verkehr mit den Organen und Durchf ü hrungsstellen der Versicherung sowie dem Bundesamt f ü r Sozialversicherung. § 3 Das Dienstverh ä ltnis der Mitarbeiter der Regionalstelle richtet sich nach dem kantonalen Beamtenrecht. § 4
1 Die Aufsicht ü ber die Regionalstelle gem ä ss Artikel 58 IVV wird durch die Verwaltungskommission der AHV ausge ü bt.
2 Die Wahl des Personals der Regionalstelle sowie die Festlegung der Besoldung erfolgen auf Antrag der Verwaltungskommission durch den Regierungsrat.
3 Die Verwaltungskommission wird vom Pr ä sidenten einberufen. Sie fasst ihre Beschl ü sse mit einfacher Mehrheit. Der Pr ä sident stimmt mit und hat den Sti- chentscheid.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission beziehen f ü r ihre T ä tigkeit die gleiche Entsch ä digung wie die Mitglieder kantonaler Kommissionen. § 5
1 Die Regionalstelle wird der kantonalen Ausgleichskasse angegliedert und dieser administrativ unterstellt.
2
2 Die Verwaltungskosten der Regionalstelle gehen zu Lasten der Invalidenversi- cherung.
3 Der gesamte Geldverkehr der Regionalstelle geht ü ber die kantonale Aus- gleichskasse. § 6 Die Ü bernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses h ä ngigen Gesch ä fte der Regionalstelle wird zwischen der bisher und der neu zust ä ndigen Stelle durch gegenseitige Absprache geregelt. Kommt kein Einvernehmen zu- stande, entscheidet das Bundesamt f ü r Sozialversicherung. § 7 Dieser Beschluss tritt, vorbeh ä ltlich der Genehmigung durch das Eidg. Departe- ment des Innern, 4 am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 GS 17-672.
2 SR 831.20.
3 GS 14-341.
4 Am 6. Juli 1987 genehmigt.
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