Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten (542.210)
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Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten

(Vom 8. April 1998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wet- ten 3 und die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilli- gung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien, beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 4 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die folgenden, nach dem Bundesgesetz den Kantonen vorbehaltenen Lotterieveranstaltungen: a) die Lotterien nach kantonalem Recht; b) die Kleinlotterien nach eidgenössischem Recht; c) den Handel mit Prämienlosen; d) die gewerbsmässigen Wetten.
2 Es regelt überdies den Vollzug der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten.

§ 2 Verbot von Spielen

Karten-, Würfel-, Hasard-, Roulette und ähnliche Spiele sind verboten, wenn sie mit Einsätzen gespielt werden, die das Gewinnen und Verlieren erheblicher Beträge in verhältnismässig kurzer Zeit ermöglichen, wodurch das Spiel den Unterhaltungscharakter verliert.

II. Lotteriegesetz

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§ 3 1. Lotterien nach kantonalem Recht

a) Begriff
1 Lotterien nach kantonalem Recht sind Tombolas und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrich- tung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsan- lass erfolgen (Art. 2 Lotteriegesetz).
1 Wer eine Lotterie nach kantonalem Recht durchführen will, bedarf einer Bewil- ligung.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a) der Veranstalter ein Verein oder eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Schwyz ist; b) die Gewinnsumme mindestens 50 Prozent der Los- bzw. Kartenverkaufs- summe beträgt.
3 Die Kaufpreise der einzelnen Lose bzw. Karten werden vom zuständigen De- partement festgesetzt.

§ 5 c) Ausnahmen

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lotterien, bei denen kein Ein- satz geleistet werden muss (Gratisverlosungen).

§ 6 d) Form und Inhalt des Gesuches

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Lotterie ist auf amtlichem Formular recht- zeitig vor dem Unterhaltungsanlass dem zuständigen Departement mit folgen- den Angaben einzureichen: a) Name und Sitz der veranstaltenden Organisation, ihre Statuten sowie ihres verantwortlichen Vertreters; b) Anzahl der Lose bei Tombolen; c) Preise der einzelnen Lose (Tombola) oder der einzelnen Karten (Lotto), Summe aller Preise der Tombola bzw. des Lottos, Bezeichnung der zu ge- winnenden Hauptpreise; d) Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung; e) Art der Bekanntmachung des Ziehungsergebnisses und Frist, innert welcher die Gewinne verfallen.
2 Das zuständige Departement kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlan- gen.

§ 7 e) Abrechnung

1 Innert 14 Tagen nach Abschluss der Lotterie hat der Veranstalter dem zustän- digen Departement eine vollständige Abrechnung einzureichen.
2 In der Abrechnung sind detailliert anzugeben und zu belegen: a) das Total der verkauften Lose bzw. Karten, beim Lotto auf amtlichem For- mular separat nach Gang; b) beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne; c) Höhe des Lotterieertrages.

§ 8 6 2. Kleinlotterien nach eidgenössischem Recht

Wer eine Kleinlotterie nach eidgenössischem Recht, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient, durchführen will, bedarf einer Bewilligung des
Wer gewerbsmässig Handel mit Prämienlosen betreibt, oder wer gewerbsmässig Wetten am Totalisator abschliesst, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

III. Abgaben

§ 10 7 Abgaben

1 Es werden folgende Abgaben erhoben: a) für Lottos 5% der Einsatzsumme b) für Tombolas 5% der Lossumme c) für den Handel mit Prämienlosen 5% des Umsatzes d) für Wetten 5% der Wetteinsätze.
2 Die Lottos und Tombolas unterstehen der Abgabepflicht ab einer Einsatz- bzw. Lossumme von Fr. 5001.-.
3 Für Kleinlotterien nach eidgenössischem Recht werden Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung erhoben.

IV. Interkantonale Vereinbarung 8

§ 11 9 Zuständigkeiten

1 Dem Regierungsrat obliegt die Verteilung der Mittel aus dem Lotteriefonds und die Verwendung der Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung.
2 Die Verwaltung des Lotteriefonds sowie die Erteilung der Durchführungsbewil- ligungen obliegen den vom Regierungsrat bezeichneten Departementen.

§ 12 10 Mittelverwendung

1 Aus Mitteln des Lotteriefonds können Beiträge an Projekte mit wohltätigen, gemeinnützigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken ausgerichtet werden, für deren Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
2 Mit Lotteriemitteln können namentlich unterstützt werden: a) Projekte der Not- und Aufbauhilfe im Kanton, in der Schweiz und im Aus- land; b) Organisationen und Projekte mit karitativer oder sozialer Zielsetzung; c) Kulturträger sowie kulturelle Veranstaltungen und Projekte; d) Organisationen und Projekte, die der Pflege und Erhaltung des kulturellen oder historischen Erbes sowie des Landschafts- und Ortsbildes im Kanton dienen; e) Sportorganisationen, Sportveranstaltungen und Sporteinrichtungen im Kan- ton.
3 Mit der Zusicherung eines Betrags kann dessen Empfänger verpflichtet wer- den, dem zuständigen Departement über die Verwendung und Wirkung der

§ 13 12 Strafandrohung und Massnahmen

1 Wer ohne Bewilligung eine Lotterie nach kantonalem Recht oder gewerbsmäs- sige Wetten durchführt oder durchführen lässt, wer Auflagen einer Bewilligung missachtet, wird mit Busse bestraft.
2 Ausserdem kann das zuständige Departement dem Veranstalter die Bewilli- gung für Lotterien und für gewerbsmässige Wetten während einem bis fünf Jahren verweigern. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden.

VI. Schlussbestimmungen 13

§ 14 14 Aufhebung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 29. Juni 1926 15 aufgehoben.

§ 15 16 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 17
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-301 mit Änderung vom 14. Dezember 2005 (GS 21-48) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Ingress in der Fassung vom 14. Dezember 2006.
3 SR 935.51.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. Dezember 2006.
5 Fassung vom 14. Dezember 2005.
6 Fassung vom 14. Dezember 2005.
7 Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 14. Dezember 2005, die bisherigen Bst. d und e werden zu Bst. c und d. Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 2005.
8 Neu eingefügt am 14. Dezember 2005.
9 Neu eingefügt am 14. Dezember 2005.
10 Neu eingefügt am 14. Dezember 2005.
11 Fassung vom 14. Dezember 2005, bisheriger Titel IV. wird zu V.
12 Fassung vom 14. Dezember 2005, bisheriger § 11 wird zu § 13.
13 Fassung vom 14. Dezember 2005, bisheriger Titel V. wird zu VI.
schrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
17 In Kraft getreten am 1. Oktober 1998 (Abl 1998 860); Änderung vom 14. Dezember 2005 am

1. Dezember 2006 (Abl 2006 2043) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.
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