Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (217.110)
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

(Vom 25. Oktober 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Zuständige Behörden

§ 1 2 1. Verwaltungsbehörden

a) Regierungsrat Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde für:

1. (aufgehoben);

2. das Begehren um Vollzug einer vom Schenker im Interesse von Kanton,

Bezirk, Gemeinde oder einer andern Körperschaft oder Anstalt des kantona- len öffentlichen Rechts gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR);

3. den Vollzug der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind-

licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, vom 28. September 1956 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 18);

4. den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsvertr ägen,

deren Geltungsbereich sich nur auf den Kanton Schwyz erstreckt (Art.359a OR);

5. die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs.1 OR);

6. die Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der von ihnen

für die Verpfründung erlassenen Bedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR);

7. die Genehmigung der Hausordnungen staatlich anerkannter Pfrundanstal ten

(Art. 524 Abs. 3 OR);

8. die Wahl des Handelsregisterführers und seines Stellvertreters (Art. 927

Abs. 3 OR);

9. die Aufsicht über das kantonale Handelsregister (Art. 927 Abs. 3 O R);

10. die Ausfällung der in Art. 1155 Abs. 2 OR vorgesehenen Or dnungsbusse;

11. die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen sowie deren

Ausserkraftsetzung (Art. 7 Abs. 2 und 14 Abs.1 GRA). 3

§ 1a 4 b) Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:

1. die Bewilligung und Beaufsichtigung der berufsmässigen Ehe- und Partner-

schaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland (Art.
406c OR).

2. die Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (A rt.

39 KKG).

§ 2 5 2. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen- heiten: a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR); b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR); c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1 911); d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204 Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR); e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR); g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072 OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag); h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (Art. 1162 Abs. 3 OR).

§ 4 7

§ 5 8

§ 5 bis 9

§ 6 10 3. Andere Instanzen

Der Wechsel - und Checkprotes t wird durch den Betreibungsbeamten erhoben (Art. 1035, 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 9 OR). Il. Freiwillige öffentliche Versteigerung

§ 7 1. Bei Fahrnis

1 Die freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung bedarf keiner Bewilligung.
2 Der Versteigerer best immt die Steigerungsbedingungen, bezeichnet den Ausr u- fer und allenfalls den Protokollführer.

§ 8 2. Bei Grundstücken

a) Ausschreibung und Bedingungen
1 Die freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung ist durch den Gemeindepr ä- sidenten des Ortes der gelegenen Sache mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Versteigerer kann die Veröffentl i- chung in weiteren Publikationsorganen verlangen.
aufgestellt. Sie enthalten einen genauen Auszug aus dem Grundbuch und die Bedingungen, unter welchen der Ausruf stattfindet.
3 Die Steigerungsbedingungen sind mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag beim zuständigen Notar oder auf der Gemeindekanzlei des Or tes der gelege nen Sache öffentlich aufzulegen.

§ 9 b) Verfahren

1 Der Gemeindepräsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeinde- rates leitet die Versteigerung und ernennt den Ausrufer.
2 Der Notar oder an seiner Stelle der zuständige Gemeindeschreiber führt das Protokoll über die Versteigerungsverhandlung, welches Aufschluss über die Angebote, die Namen der Bieter und des Ersteigerers und die Zuschlagsumme geben muss.
3 Mehrere Grundstücke können gemeinsam versteigert werden.
4 Die Steigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung zu verlesen.
5 Nach dem erfolgten dritten und letzten Ausruf schlägt der Ausrufer dem Bi eter, der das höchste Angebot gemacht hat, den Steigerungsgegenstand zu. Ill. Miete und Pacht 11

§ 10 12 1. Schlichtungsbehörden

a) Trägerschaft
1 Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde.
2 Mehrere Bezirke können eine gemeinsame Schlichtungsbehörde führen.

§ 10a 13 b) Zusammenarbeit

1 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, vereinbaren die Bezirksräte die Zusammenarbei t, den Sitz der Schlichtungsbehörde, die anwendbare Dienst - und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haus- haltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenar- beit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Di eser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
2 Die Bezirksräte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Diese bereitet die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Ernennung der Sekretäre vor.
3 Die Bezirksräte können die Aufgabe der Kommission an die Gerichtskommiss i- on gemäss § 29b des Justizgesetzes übertragen.

§ 11 14 c) Bestand und Wahl

1 Der Bezirksrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer den Präsidenten, den Viz e- präsidenten sowie auf Vorschlag der Vermieter - und der Mieterverbände je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied.
3 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, erfolgt die Wahl und die Ernennung durch die Bezirksräte gemeinsam. Diese können die Zahl der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf je zwei erhö- hen. Sie hören vorgängig die Schlichtungsbehörde an.

§ 12 15 d) Besetzung

1 Die Schlichtungsbehörde amtet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit je einem Vertreter der Vermieter und der Mieter.
2 Der Sekretär kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.

§ 13 16 e) Zuständigkeit

1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen z u- ständig.
2 Sie i st Hinterlegungsstelle für Mietzinse (Art. 259g Abs. 1 OR).

§ 14 17 f) Aufsicht

1 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsiden- ten.
2 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht ei nen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.

§ 15 18 g) Kosten

Die Kosten der Schlichtungsbehörde trägt der Bezirk.

§ 16 2. Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement a) vollzieht das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und der en Allgemei n- verbindlicherklärung, soweit dieses Gesetz und das Bundesgesetz nichts an- deres vorsehen; b) genehmigt Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhö- hungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen (Art. 266l und 269d OR); c) erste llt nach Anhörung des Vermieter - und des Mieterverbandes Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhöhungen und anderen ei n- seitigen Vertragsänderungen (Art. 9 und 19 VMWG 19 ); d) veröffentlicht periodisch die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden (Art. 22 Abs. 2 VMWG ); e) sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
f) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
Die richterlichen Behörden lassen dem eidgenössischen und dem kantona- len Volkswirtschaftsdepartement je ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen aus Mietvertrag zukommen (Art. 23 Abs. 2 VMWG).

§ 18 20

§ 18a 21

§ 18b 22

§ 18c 23

§ 18d 24

§ 18e 25

IV. Bestimmungen zu den Ergänzungs - und Ausführungserlassen

26

§ 19 27 1. Zuständigkeit

a) Kantonsgericht als einzige Instanz
1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizer i- schen Zivilprozessordnung.
2 Die summarischen Verfahren können präsidial behandelt werden.

§ 20 28

§ 20a 29 c) Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden gegen Verf ü- gungen des kantonalen Handelsregi sters.

§ 21 30

§ 2 2 31

V. Reisenden- und Marktgewerbe

32

§ 22a 33 Zuständige Behörde

Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle a) ist die zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001; 34
geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, soweit diese nicht den Bund als zuständig erklärt.

§ 22b 35 Marktaufsicht

1 Der Gemeinderat beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2 Er bewilligt die Ansetzung von Jahr -, Monats - und Wochenmärkten und legt unter Vorbehalt der Zustimmung der Strassenträger und Grundeigentümer das Markt gelände fest.
3 Er erlässt nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom

6. Oktober 199 5

36 ein Marktreglement, das der Genehmigung des Regierungsr a- tes bedarf. Darin regelt er na mentlich: a) die Marktorganisation; b) die Standplatzbenutzung; c) die Betriebszeiten; d) die Benutzungsgebühren; e) die Verwaltungsmassnahmen.

VI. Schlussbestimmungen

37

§ 23 38

§ 24 39 2. Referendum, Genehmigung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundesrates ein.

§ 25 40 41 3. Veröffentlichung, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraftsetzung durch den Regierungsrat in die Gesetzsammlung aufgenommen. 42
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Vollzugsverordnung vom 29. Juni
1971 zum Schweizerischen Obligationenrecht und den dazugehörenden Ergän- zungs - und Ausführungserlassen 43 aufgehoben.
3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. September 1996 werden aufgehoben: a) Kantonale Vollzugsverordnung zu den Bundesgesetzen über das Urheber- recht, den gewerblichen Rechtsschutz, den unlauteren Wettbewerb und die Kartelle vom 10. September 1970; 44 b) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 24. April 1967. 45
1 Vor dem 10. Juli 1990 eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmu ngen beendet.
2 Bis zur Neuwahl der Schlichtungsbehörden gemäss § 14, längstens jedoch bis

31. Oktober 1990, nehmen die bisherigen Schlichtungsstellen die Aufgaben der

Schlichtungsbehörden wahr. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 1996
1 Die vierjährige Amtsdauer nach § 11 gilt ab der nächsten Gesamtneuwahl der Schlichtungsbehörden. Vizepräsidenten und Sekretäre sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 47 dieser Änder ung einzusetzen.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren wer- den von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
16 -549 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17 -97), vom 28. April 1983 (GS 17 -426), vom 16. März 1988 (GS 17 -765), vom 10. Juli 1990 (GS 18 -63), vom 9. Deze m- ber 1992 (GS 18 -324), vom 4. September 1996 (GS 19 -146, GS 19 -149), vom 27. Oktober
1999 (GS 19 -447), vom 18. September 2001 (GS 20 -179), vom 12. März 2008 (GS 22 -4), vom

22. Dezember 2009 (GS 22 -88) , vom 18 . November 2009 (Justizverordnung, GS 22 -82u) , vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom 25. Oktober

2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafve r- folgungsbehörden, GS 25 -9h) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justi z- behörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25 -25e) .
2 Übe rschrift in der Fassung vom 27. Oktober 1999; Ziffer 1 aufgehoben am 10. Juli 1990; Ziffer
10 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und Ziffer 11 neu eingefügt am 4. September 1996.
3 SR 211.213.15.
4 Fassung vom 18. September 2001.
5 Fassung vom 18. November 2009.
6 Fassung vom 18. November 2009 ; Bst. f aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. g und h werden zu Bst. f und g .
7 Aufgehoben am 18. November 2009.
8 Aufgehoben am 18. November 2009.
9 Aufgehoben am 27. Oktober 1999.
10 Abs. 1 am 9. Dezember 1992 aufgehoben.
11 Abschnitt III. in der Fassung vom 4. September 1996.
12 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
13 Neu eing efügt am 14. März 2018.
14 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
15 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
16 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März
2018 .
17 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.
18 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
20 Aufgehoben am 18. November 2009.
21 Aufgehoben am 18. November 2009.
22 Aufgehoben am 18. November 2009.
23 Aufgehoben am 18. November 2009.
24 Aufge hoben am 18. November 2009.
25 Aufgehoben am 18. November 2009.
26 Abschnitt IV. neu eingefügt am 4. September 1996.
27 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 ; Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017 .
28 Aufgehoben am 18. November 2009.
29 Neu eingefügt am 22. Dezember 2009.
30 Aufgehoben am 18. November 2009.
31 Aufgehoben am 18. November 2009.
32 Neu eingefügt am 12. März 2008.
33 Neu eingefügt am 12. März 2008.
34 SR 943.1.
35 Neu eingefügt am 12. März 2008.
36 SR 943.02.
37 Fassung vom 12. März 2008.
38 Aufgeho ben am 17. Dezember 2013 .
39

IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26

(Änderung vom 4. September 1996); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
40

IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26

(Änderung vom 4. September 1996).
41 Abs. 3 neu eingefügt am 4. September 1996 ; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 .
42 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16 -614); Änderungen vom 16. März 1988 am 1. Feb - ruar 19 89 (GS 17 -765), vom 4. September 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. September 2001 am 1. Januar
2004 (Abl 2003 1666), vom 12. März 2008 am 22. April 2008 (Abl 2008 1058), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 4) , vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836 ) in Kraft getreten .
43 GS 16 -63, 108.
44 GS 15 -781.
45 GS 15 -398.
46

IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26

(Änderung vom 4. September 1996).
47 Am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Abl 1996 1571).
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