Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (213.400)
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Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

(Vom 20. April 1955) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

§ 1 Grundsatz

Das kantonale Grundbuch wird nach Abschluss der Grundbuchvermessung ge- meindeweise durch das eidgenössische Grundbuch ersetzt.

§ 2 Vorarbeiten

Der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs geht eine Bereinigung der dinglichen Rechte und die Ablösung des überlangenden Kapitals voraus.

§ 3 Reihenfolge der Einführung

1 In Notariatskreisen, die mehrere Gemeinden umfassen, wird in der Regel gleichzeitig nur in einer Gemeinde das eidgenössische Grundbuch eingeführt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Reihenfolge. Er beachtet dabei die Wünsche der Gemeinden.

§ 4 3 Kosten

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der E inführung des eidge- nössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden.
2 Kosten, die durch trölerisches Verhalten der beteiligten Personen verursacht werden, können diesen auferlegt werden.

§ 5 Pflichten der Beteiligten

1 Die beteiligten Personen sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbe- amten bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Arbeiten mitz u- wirken.
2 Wer diese Vors chrift schuldhaft verletzt, wird auf Antrag des Bereinigungsbe- amten gebüsst.

§ 6 Schätzungen

1 Im eidgenössischen Grundbuch werden die für die Grundpfandbelastung mas s- geblichen Schätzungswerte angegeben.
2 Behörden, welche diese Schätzungswerte ermitteln, sind verpflichtet, sie den Grundbuchämtern mitzuteilen.
Der Kantonsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor- schriften, namentlich: a) über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Ablösung des überlan- genden Kapitals; b) über die Aufnahme weiterer Schätzungswerte ins Grundbuch; c) über die Organisation der Notariate und Grundbuchämter sowie die Wahl, Prüfung, Sicherheitsleistung und Beaufsichtigung der Notare; d) über geringfügige Änderungen gegenüber der eidgenössischen Grundbuch- ordnung, soweit sie von den Bundesbehörden genehmigt werden.

§ 8 5 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt ver öffentlicht und nach Inkrafttreten in die G e- setzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6
1 GS 13 -626 mit Änderungen vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -80z) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10d ).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Aug ust 1955 mit 2627 Ja gegen 1705 Nein (Abl
1955 638).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
4 Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013.
5 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Jan uar 2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl
2018 498) in Kraft getreten.
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