Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
SRSZ 31.1.2000 1 die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen 1 (Vom 11. September 1975) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, 2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1.
Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, vom 9. November 1974, 3 bei.
2.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitritts des Kantons Schwyz zum Konkordat.
3.
Dieser Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-696.
2 GS 3-161.
3 SRSZ 232.230.1.
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