Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank
(Vom 17. Februar 2010) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
§ 2 Firma, Rechtsform und Sitz
Unter der Firma "Schwyzer Kantonalbank" besteht eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwyz.
§ 3 Zweck
1 Die Kantonalbank tätigt die Geschäfte einer Uni versalbank.
2 Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen und nachhalt i- gen Entwicklung des Kantons bei.
3 Die Kantonalbank kann in der Schweiz Zweigstellen errichten, Tochtergesel l- schaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteil igen.
§ 4 Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
Die Kantonalbank wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt einen angemessenen Gewinn an.
II. Eigene Mittel und Staatsgarantie
§ 5 Grundkapital
1 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
2 Das Dotationskapital wird der Kantonalbank vom Kanton zur Verfügung gestellt und von ihr zu marktüblichen Konditionen verzinst.
eine Minimal - und eine Maximallimite fest, innerhalb welcher die Kantonalbank die effektive Höhe des Dotationskapitals selber bestimmt.
§ 6 Weitere eigene Mittel
Weitere eigene Mittel bildet die Kantonalbank durch die Äufnung von Reserven sowie die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
§ 7 Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Ausgenommen von der Staatshaftung sind nach- rangige Verbindlichkeiten der Kantonalbank.
2 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Diese beträgt ein Prozent der bundesrechtlich erforderlichen eigenen Mittel.
III. Geschäftsbereich
§ 8 Sachlicher Geschäftsbereich
1 Die Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Bankgeschäfte.
2 Sie tätigt keine Eigengeschäfte, bei denen unverhältnismässige Risiken einge- gangen werden.
§ 9 Geographischer Geschäftsbereich
1 Der geographische Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Kanton Schwyz.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
3 Die Auslandakt iven der Bank dürfen in der Regel 5 % der Bilanzsumme nicht übersteigen.
IV. Organisation
§ 10 Organe
Organe der Kantonalbank sind: a) der Bankrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
a) Allgemeines
1 Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht wei teren Mitgliedern, die vom Kantonsrat gewählt werden. Der Bankrat konstit uiert sich im Übrigen selbst.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und stimmt mit jener des Kantonsrates über- ein.
3 Die Mitglieder des Bankrates müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Kanton Schwyz wohnhaft sein.
4 In den Bankrat nicht wählbar sind: a) Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Ste u- erkommission; b) Mitglieder und Angestellte aller Gerichte im Kanton; c) Angestellte von mit steuerlichen Aufgaben betrauten Amtsstellen; d) Personen, die für dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehende Finan- zinstitute tätig sind, soweit es sich hi erbei nicht um Tochter - oder Beteil i- gungsgesellschaften der Kantonalbank handelt.
5 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören.
6 Der Bankrat regelt die weiteren Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisat i- on, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Organisationsreglement.
§ 12 b) Funktion
Dem Bankrat steht im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und unter Vorbehalt der Oberaufsicht des Kantonsrates die Oberleitung der Kant onalbank und die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angel e- genheiten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
§ 13 c) Oberleitung
1 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Oberlei- tungsaufgaben: a) die Oberleitung der Kantonalbank und die Erteilung der dafür erforderlichen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) der Erlass des Organisationsreglements und weiterer Spezialreglemente; d) die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen; e) die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderer wesentlicher Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen; f) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; g) die Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht, Jahresrechnung); h) die Bestimmung des Dotationskapitals im Rahmen der vom Kantonsrat
j) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der zweiten Führungsebene; k) die Ernennung und Abberufung des Leiters des Inspektorates; l) die Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat; m) die Ernennung und Abberufung des Sekretärs; n) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonsrätliche Aufsichtskommission.
2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Oberleitungsaufgaben und Kompetenzen.
§ 14 d) Aufsicht und Kontrolle
1 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Aufsi chts - und Kontrollaufgaben: a) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; b) die Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang; c) die Entgegennahme der Berichte des Inspektorates und die Oberaufsicht über die Umsetzung seiner Verbesserungsvorschläge; d) die Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und die Oberaufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge.
2 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen weiteren Aufsichts - und Kontrollaufgaben.
§ 15 e) Ausschüsse
Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern z u- weisen.
§ 16 Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Kantonalbank.
2 Die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsleitung sowie deren Aufgaben und Kompetenzen legt der Bankrat im Organisationsreglement fest.
§ 17 Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht aner- kannte Revisionsgesellschaft zu bestimmen. Sie ist gleichzeitig Prüfgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle arbeitet mit dem Inspektorat zusammen und koordiniert die Revisionsarbeiten.
3 Die Revisionsstelle unterbreitet dem Kantonsrat zur Jahresrechnung Bericht
1 Das Inspektorat ist die von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revis i- onsstelle.
2 Das Inspektorat ist dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht dem Bankpräs i- denten.
§ 19 Geschäfts - und Bankgeheimnis
Die Mitglieder der Organe, die kantonsrätliche Aufsichtskommission und die Angestellten der Kantonalbank sind zu strenger Verschwiegenheit über alle Verhältnisse der Kantonalbank und ihrer Kunden verpflichtet. Diese Schweig e- pflicht gilt auch nach dem Amtsaustritt beziehungsweise nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Kantonalbank.
§ 20 Haftung
Die Haftung der Kantonalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des übrigen Bundesrechts.
V. Oberaufsicht
§ 21 Kantonsrat
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonalbank aus. Ihm stehen folgende Befugnisse zu:
a) Ernennung und Abberufung des Bankrates, des Bankpräsidenten und der kantonsrätlichen Aufsichtskommi s sion;
b) Genehmigung der Revisionsstelle;
c) Genehmigung des Jahresberichtes;
d) Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und der kantonsrätlichen Aufsichtskommission sowie des A n- trages auf Gewinnverwendung;
e) Entlastung der Bankorgane;
f) Festsetzung der Minimal - und Maximallimite des Dotationskapitals auf A n- trag des Bankrates.
§ 22 Kantonsrätliche Aufsichtskommission
1 Die kantonsrätliche Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. In Bezug auf die Wählbarkeit zum Kantonsrat anwendbar.
2 Die Kommission nimmt Kenntnis von den Berichten der Revisionsstelle an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat. Sie behandelt diese Berichte sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie kann dazu
stelle bes onder e Prüfungsau fträge erte ilen.
3 Die Kommi ssi on erstatte t dem Kant onsrat Bericht und unterbreitet ihm alle Anträge, die zur Wahr nehm ung seiner Ober aufsicht erfo rder lich sind.
VI. Jahresrechnung und Gewinnverwend ung
§ 23 Jahr esrechnu ng
1 Die Jahr esrechnu ng bes teht aus der Erfo lgsrechnun g, der Bilanz und dem Anha ng. Sie ist nach den Bestimmung en des Bundesge setzes über die Banken und Sparkassen und des Obliga tione nrecht s zu erstellen.
2 Das Rech nun gsjahr ent spricht dem Kalender jahr.
§ 24 Reingewinn und Gewinnv erwendung
Der ausge wiesene Jahr esgewinn ist nach Berücks icht igung eines ang emessenen Gewinnv ortrages wie folgt zu verwend en:
1. Ver zinsung des Dotations kapi tals;
2. Abgel tung der Staat sgar ant ie;
maximal 50% des verbleibend en Jahr esge winns werden der allgem einen 3. ges etzlichen Reserve der Kant onalban k zugew iesen ;
4. der Rest wird dem Kant on zugeteilt .
VII. Schlussb estimmungen
§ 25 Aufheb ung bisher igen Recht s
Mit dem Inkr aftt reten dieses Gesetzes werden das Gesetz übe r die Schw yze r Kant onalbank vom 26. März 1980, 3 die Vollz ugsve rordnung zum Gesetz über die Schw yze r Kant onal bank vom 23. Oktober 199 6 4 sowie alle weiteren ihm wider - sprechen den Bestimmunge n auf geh obe n.
§ 26 5 Referend um, Publikat ion, Inkr afttre ten
1 Dieses Gesetz unt erliegt dem Referend um gemäss §§ 34 oder 35 der Kant ons- verfa ssung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffent licht und nach Inkr afttre ten in die Gesetzsa mm- lung auf genommen.
3 Es tri tt nach Annahme in der Vol ksabs timmung am 1. Janu ar 2011 in Kraft. 6 Der Regi erungsrat wird mit dem Vol lzug bea uftragt .
1 GS 22-95 mit Änder unge n vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpassu ng an neue Kan tonsver fas-
Nein (Abl 2010 2147).
3 GS 17-242.
4 GS 19-155.
5 Überschrift , Ab s. 1 und 3 in der Fassung v om 17 . Dezember 2013.
6 Ä nderungen v om 17. D ezember 2013 am 1 . Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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