Gesetz über Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates
(Vom 27. März 1958) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
§ 1 2
Mitglieder des Regierungsrates, die nach wenigstens vierjähriger Bekleidung des Amtes aus der Behörde ausscheiden, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn in diesem Zeitpunkt die Summe der Lebensjahre und der doppeltgezählten Amtsjahre wenigstens 65 ausmacht.
§ 2 3
1 Das Ruhegehalt beträgt nach vollendeten vier Amtsjahren 20% der anrechen- baren Besoldung.
2 Es erhöht sich um je 3% für jedes weitere Amtsjahr, höchstens aber auf 50% der anrechenbaren Besoldung.
3 Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Amtsdauer zählen als ganze Jahre.
§ 3 4
Als anrechenbare Besoldung gilt ein Gehalt von Fr. 25’000.- jährlich.
§ 4
Übt ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates eine Tätigkeit aus, deren Ertrag zusammen mit seinem Ruhegehalt und seiner Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Jahresbesoldung eines vollamtlich tätigen Re- gierungsratsmitgliedes übersteigt, so wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.
§ 5 5
1 Die Witwe eines im Amte oder nach Übertritt in den Ruhestand verstorbenen Regierungsratsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf
50% des Ruhegehaltes des Verstorbenen.
2 Waisen beziehen bis zum vollendeten 20. Altersjahr je 15%, gesamthaft höchstens 60%, Doppelwaisen je 20%, gesamthaft höchstens 80% des Ruhe- gehaltes ihres Vaters.
§ 6
1 Trifft beim Tode eines verheirateten oder verwitweten Regierungsratsmitglie- des die Voraussetzung von § 1 nicht zu, so kann der Regierungsrat alljährlich wiederkehrende Leistungen an die Witwe und an Waisen nach Massgabe von § 5 und unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltes des Verstorbenen von höchstens
Invalidität aus der Behörde aus und ist die Voraussetzung von § 1 nicht erfüllt, so kann ihm der Regierungsrat ein Ruhegehalt von höchstens einem Drittel der anrechenbaren Besoldung zuerkennen, falls sonst für das ehemalige Regie- rungsratsmitglied eine wirtschaftliche Notlage entsteht.
3 Der Regierungsrat kann in diesen Fällen statt wiederkehrender Leistungen eine einmalige Leistung zuerkennen. die deren Barwert nicht übersteigen darf.
§ 7 6
1 Die amtierenden Mitglieder des Regierungsrates zahlen eine jährliche Prämie von 6% der nach § 3 anrechenbaren Besoldung in einen Fonds, der vom Fi- nanzdepartement verwaltet wird.
2 Der Kanton leistet an den Fonds zulasten der allgemeinen Staatsrechnung eine jährliche Prämie von 7½ % der nach § 3 anrechenbaren Besoldung.
§ 8
Prämienleistungen eines Regierungsratsmitgliedes, welches gemäss § 1 beim Ausscheiden aus dem Amt noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinter- bliebenen-Renten erlangt, werden samt Zins (Sparkassazinsfuss) ihm oder seinen gesetzlichen Erben zurückbezahlt.
§ 9
1 Der Regierungsrat stellt den Anspruch auf Ruhegehälter und Hinterbliebenen- Renten sowie den Ansatz und den Betrag derselben fest.
2 Die Auszahlungen an die Anspruchsberechtigten erfolgen monatlich und gehen zulasten des Fonds.
3 Soweit die Mittel des Fonds zur Ausrichtung der Ruhegehälter und Hinterblie- benen-Renten sowie zur Rückzahlung von Prämien nicht reichen, wird der Fehl- betrag während des Jahres aus der allgemeinen Staatsrechnung vorgeschossen und per Jahresabschluss zulasten der allgemeinen Staatsrechnung gedeckt.
§ 10
Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieses Erlasses, für welche nicht bis längstens am 1. August 1960 rückwirkend die Prämien gemäss § 7 entrichtet werden, fallen für die Ermittlung des Anspruches und für die Festsetzung des Ansatzes des Ruhegehaltes ausser Betracht.
§ 11 7
In die Ruhegehälter nach § 2 und in die Hinterlassenenrenten nach § 5 wird auf den 30. September 1977 eine Teuerungszulage von 68,6 Prozent eingebaut. Im übrigen wird für die nach dem 1. Oktober 1977 eingetretene Teuerung ein Teu- erungsausgleich gewährt, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis: September 1977 = 100) um drei Punkte verändert hat. Der Teuerungs- ausgleich wird jeweils auf den folgenden 1. Januar wirksam und beträgt monat-
b) Fr. 36.- für den ledigen Ruhegehaltsbezüger; c) Fr. 28.- für die rentenberechtigte Witwe; d) Fr. 8.- für die rentenberechtigte Waise; e) Fr. 16.- für die rentenberechtigte Doppelwaise.
§ 12 8
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
§ 13
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
14-109 mit Abänderungen vom 14. Dezember 1971 (GS 16-101), vom 24. Oktober 1973 (GS
16-356), vom 4. Dezember 1980 (GS 17-274), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-534) und vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 14. Dezember 1971.
3 Fassung vom 14. Dezember 1971.
4 Fassung vom 24. Oktober 1973.
5 Fassung vom 14. Dezember 1971.
6 Fassung vom 14. Dezember 1971.
7 Fassung vom 15. Dezember 1994; in Kraft getreten am 1. Januar 1995 (AbI 1995 138).
8 Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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