Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (232.220.1)
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Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 27. März 1969) 2 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat. Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schieds- abreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen. Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absatz 2 und 3,

Artikel 4-9, 12, 13 und 18-21, 22 Absatz 2, 25-29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1

Buchstaben a-f, Absatz 2 und 3, 36-46. Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist. Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird. Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichts Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zu- ständige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismass- nahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet: g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
2 Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlos- sen. Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung. Die Schiedsklausel kann sich nur auf k ü nftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverh ä ltnis ergeben k ö nnen. Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verf ü gung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zu- st ä ndig ist. Art. 6 Form Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform. Sie kann sich aus der schriftlichen Erkl ä rung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erkl ä rung ausdr ü cklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf st ü tzenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt. Art. 7 Zulassung von Juristen Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekret ä r oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig. Art. 8 Zust ä ndigkeit des Schiedsgerichtes Werden die G ü ltigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses ü ber seine eigene Zust ä ndig- keit durch Zwischen- oder Endentscheid. Die Einrede der Unzust ä ndigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden. Art. 9 Weiterziehung Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich f ü r zust ä ndig oder unzust ä ndig erkl ä rt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Artikel
36 Buchstabe b.
SRSZ 31.1.2000 3 Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Abh ä ngigkeit Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben. Die Parteien k ö nnen jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern beste- hendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet. Art. 11 Bestellung durch die Parteien Die Parteien k ö nnen den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einverneh- men, sei es in der Schiedsabrede oder in einer sp ä teren Vereinbarung, bestellen. Sie k ö nnen den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen. Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeer- kl ä rung bekleidet. Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter w ä hlen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stim- mengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12 Ernennung durch die richterliche Beh ö rde K ö nnen die Parteien sich ü ber die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schieds- richter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht ü ber die Wahl des Ob- manns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterli- che Beh ö rde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierf ü r vorsieht. Art. 13 Anh ä ngigkeit Das Schiedsverfahren ist anh ä ngig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeit- punkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehe- ne richterliche Beh ö rde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht;
4 d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsver- trages an. Wenn die von der Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein S ü hneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Er ö ffnung des Schiedsverfahrens. Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu best ä tigen. Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes f ü r die ihnen vorgelegte Streitsache erkl ä rt haben. Art. 15 Sekretariat Im Einverst ä ndnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekret ä r bestel- len. Auf die Ablehnung des Sekret ä rs sind die Artikel 18-20 anwendbar. Art. 16 Amtsdauer Die Parteien k ö nnen in der Schiedsabrede oder in einer sp ä teren Vereinbarung das dem Schiedsgericht ü bertragene Amt befristen. In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in

Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde jeweilen um eine bestimmte Frist

verl ä ngert werden. Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuh ö ren. Art. 17 Rechtsverz ö gerung Die Parteien k ö nnen jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde wegen Rechtsverz ö gerung Beschwerde f ü hren. Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter Die Parteien k ö nnen die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz ü ber die Orga- nisation der Bundesrechtspflege genannten Gr ü nden f ü r die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gr ü nden ablehnen. Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunf ä hig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Frei- heitsstrafe verb ü sst hat. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
SRSZ 31.1.2000 5 Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen ü berwiegen- den Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder aus ü bte. Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren gebildet. Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wie- derum als Schiedsrichter zu bestellen. Art. 20 Frist Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden. Art. 21 Bestreitung Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö r- de ü ber den Ausstand. Die Parteien sind dabei zur Beweisf ü hrung zuzulassen. Art. 22 Abberufung Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberu- fen werden. Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö rde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gr ü nden das Amt entziehen. Art. 23 Ersetzung Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zur ü ck, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Be- stellung oder Ernennung befolgt wurde. Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö rde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten. K ö nnen die Parteien sich hier ü ber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö rde nach Anh ö rung des Schiedsgerichtes, inwie- weit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten. Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. F ü nfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 24 Bestimmung des Verfahrens Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes be- stimmt.
6 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Be- schluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz ü ber den Bun- deszivilprozess sinngem ä ss anwendbar. Art. 25 Rechtliches Geh ö r Das gew ä hlte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gew ä hrleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a) das rechtliche Geh ö r zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Vertei- digungsmittel tats ä chlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgem ä ssen Gesch ä ftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und m ü ndli- chen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeist ä nden zu lassen. Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zust ä ndig. Die Parteien k ö nnen sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorgeschlage- nen vorsorglichen Massnahmen unterziehen. Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Beh ö rde Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. Ist die Durchf ü hrung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehal- ten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö r- de um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gem ä ss ihrem kantonalen Recht. Art. 28 Intervention und Streitverk ü ndung Intervention und Streitverk ü ndung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus. Sie bed ü rfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts. Art. 29 Verrechnung Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverh ä ltnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabre- de noch auf Grund einer nachtr ä glichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einre- de erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zust ä ndigen Gericht gesetzt. Hat das zust ä ndige Gericht seinen Entscheid gef ä llt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
SRSZ 31.1.2000 7 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist. Art. 30 Kostenvorschuss Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss f ü r die mutmasslichen Verfahrensko- sten verlangen und die Durchf ü hrung des Verfahrens von dessen Leistung ab- h ä ngig machen. Es bestimmt die H ö he des Vorschusses jeder Partei. Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schieds- verfahren verzichten. Verzichtet Sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch Art. 31 Beratung und Schiedsspruch Bei den Beratungen und Abstimmungen haben s ä mtliche Schiedsrichter mitzu- wirken. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gef ä llt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten). Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien h ä tten es in der Schiedsabrede erm ä chtigt, nach Billigkeit zu urteilen. Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Art. 32 Teilschiedsspr ü che Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedsspr ü che entscheiden. Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches Der Schiedsspruch enth ä lt: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Antr ä ge der Parteien oder, in Ermangelung von Antr ä gen, eine Um- schreibung der Streitfrage; e) sofern die Parteien nicht ausdr ü cklich darauf verzichtet haben: die Darstel- lung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgr ü nde und gegebe- nenfalls die Billigkeitserw ä gungen; f) die Spruchformel ü ber die Sache selbst; g) die Spruchformel ü ber die H ö he und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientsch ä digungen.
8 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter gen ü gt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert. Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar. Art. 34 Einigung der Parteien Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt. Art. 35 Hinterlegung und Zustellung Das Schiedsgericht sorgt f ü r die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in

Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde.

Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind. Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Beh ö rde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Ü bersetzung verlangen. Diese Beh ö rde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit. Die Parteien k ö nnen auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie k ö nnen ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Beh ö rde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 36 Gr ü nde Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgem ä ss zusammengesetzt gewesen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zust ä ndig oder unzust ä ndig erkl ä rt; c) es habe ü ber Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehal- ten); d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Geset- zesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f) der Schiedsspruch sei willk ü rlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tats ä chlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enth ä lt;
SRSZ 31.1.2000 9 g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruch- formel sei unverst ä ndlich oder widerspr ü chlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entsch ä digungen der Schiedsrichter seien offensichtlich ü bersetzt. Art. 37 Frist Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen. Sie ist erst nach Ersch ö pfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsge- richtlichen Rechtsmittel zul ä ssig. Art. 38 Aufschiebende Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel 3 Vorgesehene richterliche Beh ö rde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gew ä hren. Art. 39 R ü ckweisung an das Schiedsgericht Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Beh ö rde kann, nach Anh ö rung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schieds- spruch an das Schiedsgericht zur ü ckweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Erg ä nzung desselben setzen. Art. 40 Entscheidung Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zur ü ckgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder erg ä nzt, so entscheidet die richterliche Beh ö rde ü ber die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf. Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschr ä nkt werden, sofern nicht die andern davon abh ä ngen. Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richter- liche Beh ö rde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entsch ä digungen der Schiedsrichter fest. Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so f ä llen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am fr ü heren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision Art. 41 Gr ü nde Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erkl ä rt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen m ü ssen
10 durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren k ö nne aus anderen Gr ü nden als mangels Beweisen nicht zum Urteil f ü hren; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung ein- getretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gef ä llt worden ist und es dem Revisionskl ä ger nicht m ö g- lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen. Art. 42 Frist Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes, sp ä testens jedoch binnen f ü nf Jahren seit der Zustellung des Schieds- spruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde einzureichen. Art. 43 R ü ckweisung an das Schiedsgericht Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Beh ö rde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zur ü ck. Verhinderte Schiedsrichter werden gem ä ss den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt. Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gem ä ss den Vorschriften der Artikel 10-12 bestellt oder ernannt. Im Falle der R ü ckweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngem ä ss anwendbar. Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedsspr ü che Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Beh ö rde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdr ü cklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeits- beschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschie- bende Wirkung gew ä hrt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches ange- bracht. Die vorl ä ufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 45 Verfahren Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Beh ö rde. Der Entscheid ü ber die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
SRSZ 31.1.2000 11 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a-e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterli- che Beh ö rde zu ü bertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so k ö nnen die Partei- en und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben g ü ltig dem oberen ordentli- chen kantonalen Zivilgericht einreichen. Art. 46 Inkrafttreten Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons ü ber die Schiedsge- richtsbarkeit aufgehoben.
1 GS 15-721.
2 Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. M ä rz 1969. Vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt.
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