Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die ... (452.131.1)
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Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes

(Vom 12., 17., 20. November 1936) 2 Mit Beschluss vom 29. Januar /17. Februar 1931 3 genehmigten die Regierun- gen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzelwerk vom

12. Juni 1930 unter Bedingungen. Nach diesem Beschluss sind sämtlichen drei

beteiligten Regierungen die Detailpläne der Staumauer mit den statischen Be- rechnungen, sowie die Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese nicht genau der Vorlage vom 12. Juni
1930 entsprechen, zur Genehmigung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933 reichte die Etzelwerk AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen Werkanlagen ein. Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und Abände- rungen desselben, die in einer Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 enthalten sind. Gestützt hierauf erteilen die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug der Planvorlage über die eigentlichen Werkanlagen für das Etzelwerk vom

15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergänzungsvorlage vom 1. Sep-

Bedingungen die Genehmigung:

1.

Die Spülleitung in der Staumauer ist mit dem im Genehmigungsbeschluss vom

29. Januar / 17. Februar 1931 verlangten Durchmesser von 1.6 m zu erstellen.

Sie soll auch während des Zentralenbetriebes benützt werden können.

2.

Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb des Auslaufes des Grundablasses ist der Unterhalt und die Reinigung des Flussbettes und der beidseitigen Ufer durch das Werk zu übernehmen. Sollten sich durch den Be- trieb des Grundablasses Übelstände ergeben, so behält sich die Verleihungsbe- hörde vor, auf Kosten der Konzessionärin Sicherungen anzuordnen.

3.

Es wird vorbehalten, am Auslauf des Unterwasserkanals in den Zürichsee, ausser der vorgesehenen Pfahlreihe, eventuell weitere Sicherungen auf Kosten der Konzessionärin anzuordnen.

4.

Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zufahrtsstrasse zum
Es steht den Verleihungsbehörden frei, für die Berechnung des Wasserzinses der ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gew öhnlichen Wassermenge (Art. 22 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Februar 1918) die vor der Inbetriebset- zung des Etzelwerkes bei der eidgen össischen Wassermessstation Untersitten gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 15 - 20j ährigen Abflussperi- ode zu verwenden. Sollten die vorgesehenen Wasserstands- und Wassermesseinrichtungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzessionsbeh örden den Anfor- derungen f ür die Bestimmung der Wasserstände und Wassermengen nicht gen ü- gen, so kann die Konzession ärin verhalten werden, die notwendigen Erg änzun- gen anzubringen.

6.

Als massgebend f ür die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorl äufig der Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe vom Amt f ür Wasserwirt- schaft für die Kontrolle zur Verf ügung gestellt wird und dieses die n ötigen Kopi- en der Limnigraphenstreifen abgibt. Vorbehalten bleibt eventuell die Aufstellung eines Limnigraphen bei der Zentrale.

7.

Die Konzessionsbeh örden behalten sich vor, f ür die Bauausführung weitere Anordnungen, eventuell auf Grund von Expertisen zu treffen.

8.

Das bei Hochwasser w ährend der Bauausf ührung im Bereiche der Überstau- ungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig zu räumen.

9.

Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die Standsicherheit der Mauer beeintr ächtigen k önnten, sowie Unterhaltsarbeiten an den Regulier- schützen, bei denen nicht die volle Man övrierfähigkeit derselben gew ährleistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuf üh- ren.

10.

In Ab änderung der im Genehmigungsbeschluss vom 29. Januar/17. Februar
a) Die Stauseeregulierung hat mit H ülfe von drei Tauchschützen von je 10 m Breite zu erfolgen, deren Oberkante im ge öffneten Zustande auf Kote

890.15 liegt. Die H öhe der Sch ützenoberkante im geschlossenen Zustande

wird bei Genehmigung des Bedienungsreglementes noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote

892.90 zusammen 290 m 3 /Sek. abzuführen verm ögen.

b) Alle drei Sch ützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken oder zu heben. c) Mit der Senkung der Sch ützen ist zu beginnen, sobald der Seespiegel die Kote 892.60 überschreitet. Entsprechend dem weiteren Steigen des See- spiegels sind die Schützen gleichm ässig zu senken, derart, dass bei einer Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m 3 /Sek. und bei Kote 892.90 290 m 3 /Sek. abfliessen können. d) Die Abflussänderungen sowohl beim Öffnen, als auch beim Schliessen der Schützen d ürfen auf keinen Fall über 40 m 3 /Sek. und pro Stunde hinausge- hen in der Meinung, dass die Zu- und Abnahme des Abflusses gleichm ässig über die Stunde verteilt erfolgen soll. Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an den Zufl üssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland zeigen, so behalten sich die Beh örden Änderungen oder Erg änzungen der Bedingungen vor. e) Steigt der Seespiegel schon vor Erreichung der Staukote 892.60 derart rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedingungen c und d nicht gleichzeitig erfüllt werden k önnen, oder ist ein Teil der Überlaufbreite für die Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei einem entsprechenden tieferen Seestand zu beginnen.

11.

Für die Bedienung der Überlaufschützen, Dotierungs- und Spülleitungen, sowie des Grundablasses ist das Reglement den Konzessionsbeh örden zur Genehmi- gung vorzulegen. Der Wehrw ärter ist in der N ähe der Staumauer zu stationieren.

12.

Dem Ausbau der Werkanlagen zur Erm öglichung einer eventuellen sp äteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckverm ögens von zirka 24 m 3 /Sek. auf
32 m 3 /Sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzession ärin allfällige dadurch hervorgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen h ätte.

13.

Die technischen Organe der Regierungen sind w ährend der Bauausführung des Werkes über grössere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orien- tieren. Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfol-
ist den Konzessionsbeh örden ein Programm zur Genehmigung vorzulegen.

14.

Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933 und der Erg än- zungsvorlage vom 1. September 1936 sind den technischen Organen der Regie- rungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen sind erg änzende Detailpl ä- ne, sowie weitere Angaben über die Bauausführung einzureichen.
1 GS 11-421.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 12. November 1936, vom Regierungsrat des Kan- tons Schwyz am 17. November 1936 und vom Regierungsrat des Kantons Zug am 20. November
1936 genehmigt.
3 GS 11-105.
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