Reglement über die Diplomprüfungen für Primarlehrer (625.314)
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Reglement über die Diplomprüfungen für Primarlehrer

SRSZ 1.2.2006 1 (Vom 12. April 1989) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 der Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen 2 sowie die §§ 5 Abs. 2 und 29 der Verordnung vom 9. Mai 1973 über die Mittel- schulen, 3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Die Diplomprüfungen bestätigen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Primarlehrer an einem kantonalen oder staatlich anerkannten privaten Seminar des Kantons Schwyz durch Abgabe eines Diploms.

§ 2 Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem gültigen Lehrplan. Fehlt ein Lehrplan, so richtet er sich nachdem tatsächlich behandelten Stoff. Bei allen Prüfungen ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der zwei letzten Jahre zu berück- sichtigen. Dabei ist ebenso viel Gewicht auf die geistige Reife und die Selb- ständigkeit im Denken als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen.

§ 3 Weitere Lehrerprüfungen

Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten sinngemäss auch für die Dip- lomprüfungen für Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sowie Kindergärt- nerinnen, soweit der Erziehungsrat sie nicht mit einem eigenen Erlass ausführ- licher regelt.

§ 4 Prüfungstermine

1 Die Prüfungen finden in der Regel am Ende der Ausbil dungszeit statt.
2 In Prüfungsfächern, die nicht während der ganzen Ausbildungszeit erteilt werden, gilt die Schlussprüfung am Ende des Fachunterrichtes als Diplomprü- fung. II. Behörden

§ 5 Behörden

Zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Lehrerprüfungen sind: a) die Lehrerprüfungskommission,
2 b) der Erziehungsrat, c) das Erziehungsdepartement, d) der Regierungsrat.

§ 6 Lehrerprüfungskommission (kantonale Mitglieder)

1 Der Erziehungsrat wählt die kantonalen Mitglieder der Lehrerprüfungskommis- sion, deren Anzahl sich nach dem Umfang der Aufgaben richtet, und bezeichnet daraus den Sekretär.
2 Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.
3 Die Lehrerprüfungskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mit- gliedern sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Seminare. Letztere dürfen jedoch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.
4 Die Schulleiter der Seminare sind beratende Mitglieder. Sie wirken an ihren Schulen als Prüfungsleiter. Sie können eine Wegleitung schaffen, die vom Präsidenten der Lehrerprüfungskommission zu genehmigen ist.
5 Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu erweitern, wählt der Erziehungsrat zusätzliche Mitglieder für den Rest der Amtsdauer.
6 Die Lehrerprüfungskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder dies verlangen.
7 Die Mitglieder der Lehrerprüfungskommission erfüllen folgende Aufgaben: a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen, b) Visitation der Lehrer an den Seminaren, c) spezielle Aufgaben nach Weisungen des Erziehungsrates oder des Erzie- hungsdepartementes.
8 Die Lehrerprüfungskommission bezeichnet auf Antrag der Seminare die zuläs- sigen Hilfsmittel bei den schriftlichen und praktischen Prüfungen.
9 Die Lehrerprüfungskommission hat dem Erziehungsrat über die Feststellungen bei den Visitationen Bericht zu erstatten.
10 Die kantonalen Mitglieder beziehen die für die Kommissionen in der Verord- nung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatsper- sonals festgesetzten Vergütungen.
11 Die Vertreter der Lehrerprüfungskommission bilden zusammen mit dem Schulleiter und den Fachlehrern, welche Diplomnoten erteilen, die Zensurkonfe- renz, an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Diplomno- ten festgesetzt werden. Der Sekretär der Lehrerprüfungskommission führt das Protokoll.
12 Die Lehrerprüfungskommission ist auch Prüfungskommission für die Diplom- prüfungen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar sowie am Kin- dergärtnerinnenseminar.

§ 7 (weitere Mitglieder)

Die Konkordatspartner des Lehrerseminars Rickenbach bezeichnen und ent- schädigen ihre Mitglieder selbst. Diese haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die kantonalen Mitglieder.
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§ 8 Erziehungsrat

Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben. a) Er wählt die Mitglieder der Lehrerprüfungskommission. b) Er nimmt jährlich einen Bericht über die Durchführung der Lehrerprüfungen entgegen und kann der Lehrerprüfungskommission und den Schulen Wei- sungen über die Durchführungen der Prüfungen erteilen. c) Er nimmt jährlich einen Bericht über die Visitation der Lehrerseminare entgegen.

§ 9 Erziehungsdepartement

Das Erziehungsdepartement hat folgende Aufgaben: a) Der Präsident der Lehrerprüfungskommission ist in der Regel der Vorsteher des Erziehungsdepartementes. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus und leitet die Zensurkonferenz, sofern er diese Aufgabe nicht dem Sekretär oder einem anderen Mitglied der Lehrerprüfungskommission überträgt. b) Das Departement stellt die Diplomzeugnisse aus. c) Es setzt im Einvernehmen mit den Schulleitern die Termine für die Lehrer- prüfungen fest. d) Es regelt den Einsatz der Experten und Visitationsgruppen. e) Es entscheidet in allen Fragen, die Lehrerprüfungen betreffend, welche nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.

§ 10 Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt: a) Die Festsetzung der Prüfungstaxen. b) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Lehrerprüfungs- kommission oder der Schulleiter in Diplomprüfungssachen nach den Vor- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. III. Die Prüfungen A. Allgemeines

§ 11 Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen: a) Wer den Unterricht am Unter- respektive Oberseminar regelmässig besucht hat und wer die vorgeschriebenen Praktika absolviert hat. b) Wer die Diplomarbeit fristgerecht eingereicht hat, wo diese von der Schule verlangt wird. c) Wer die vom Regierungsrat festgesetzte Prüfungstaxe fristgemäss dem Seminar bezahlt hat.
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§ 12 Verschiebung der Prüfung und Dispensation

1 Wer aus ärztlich bescheinigten medizinischen Gründen eine Prüfung bzw. Teilprüfung nicht ablegen kann, muss sie nachholen und zwar ohne Kostenfolge für den Kandidaten. Das Erziehungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den Zeitpunkt der Nachprüfung.
2 Kandidaten, die vom Erziehungsdepartement von der Prüfung in einem Fach oder von einer Teilprüfung dispensiert werden, erhalten im Diplom einen ent- sprechenden Vermerk. B. Die schriftlichen Prüfungen

§ 13 Umfang

Schriftlich geprüft wird in folgenden Fächern: Unterseminar: Oberseminar: Deutsch Deutsch Mathematik Mathematik Englisch oder Italienisch Französisch Französisch 4 Musiklehre 5 ein naturwissenschaftliches Fach: 6 Geografie/Biologie/Physik/Chemie 7

§ 14 Dauer der schriftlichen Prüfung

1 Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht abzulegen. Je Fach steht ihnen im Unterseminar eine Arbeitszeit von minde- stens 2½ Stunden (Englisch/ltalienisch und Naturwissenschaften je 4 Stunden), im Oberseminar durchgehend eine solche von 4 Stunden zu.
2 In der Regel soll am gleichen Tag nicht mehr als in einem Fach schriftlich geprüft werden.

§ 15 Hilfsmittel

1 Die Lehrerprüfungskommission bezeichnet auf Antrag der Seminare die zuläs- sigen Hilfsmittel bei den schriftlichen und praktischen Prüfungen. Folgen beim Benützen unerlaubter Hilfsmittel
2 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Lehrerprüfung durch die Schulleitung zur Folge. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, so erhält der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.
3 Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
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§ 16 Beurteilung der schriftlichen Prüfungen

a) durch die Fachlehrer
1 Die Fachlehrer haben die schriftlichen Prüfungen zu korrigieren, mit ihren Fehlervermerken zu versehen und eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) zu erteilen.
2 Es sind halbe oder ganze Noten zu setzen.

§ 17 b) durch die Lehrerprüfungskommission

1 Die Seminare haben sämtliche schriftlichen Prüfungen mindestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung dem Erziehungsdepartement einzureichen.
2 Dieses beauftragt Mitglieder der Lehrerprüfungskommission mit der Durch- sicht der schriftlichen Prüfungen.
3 Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei Tage vor der m ündlichen Prüfung an die Schulleitung des betreffenden Seminars zurückzusenden.
4 AlIfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmit- glied selbst. Kommt keine Einigung zustande, so unterbreitet der Fachlehrer bzw. das Kommissionsmitglied die Streitfrage der Lehrerprüfungskommission an der Zensurkonferenz zum Entscheid.

§ 18 Einsichtnahme

1 Die Mitglieder der Kommission können während den mündlichen Prüfungen die schriftlichen Prüfungsresultate in den Schulsekretariaten einsehen. Aufbewahrung
2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den Archiven der Seminare aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu gewährleisten. C. Die praktischen Prüfungen

§ 19 8 Umfang

1 Eine praktische Prüfung wird in folgenden Fächern durchgeführt: Unterseminar: Oberseminar: Instrumentalunterricht Schulpraxis Sport ein Fach aus: Schreiben/Zeichnen/Werken 9
6 Prüfungsinstrumente
2 Als Prüfungsinstrumente gelten alle Instrumente, deren Unterricht durch eine ausgewiesene Fachlehrperson erteilt wird und die von der Tradition und Verbrei- tung her eine umfassende musikalische Bildung erlauben. „Sol ogesang“ gilt ebenfalls als mögliches Prüfungsinstrument. Dauer
3 In den Fächern Instrumentalunterricht und Sport dauert die Prüfung 15 Minu- ten, im Fach Schulpraxis 45 Minuten und in den Fächern Schreiben, Zeichnen, Werken 2½ Stunden. Thema
4 Im Fache Schulpraxis werden die Themen der Lektionen durch den Übungs- schullehrer in Absprache mit dem Didaktiklehrer und dem jewe iligen Fachlehrer im Seminar gestellt und den Kandidaten gesamthaft frühestens fünf, spätestens jedoch drei Tage vor der Lektion ausgehändigt. Sonntage und gesetzliche Feier- tage werden nicht gezählt. D. Die mündlichen Prüfungen

§ 20 Umfang

Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern: Unterseminar: Oberseminar: Englisch oder Italienisch Deutsch Französisch 10 Mathematik Musiklehre 11 Französisch Religionslehre ein naturwissenschaftliches Fach: 12 Geschichte/Staatskunde Geografie/Biologie/Physik/Chemie 13 Pädagogische Psychologie oder Pädagogik 14 Didaktik Singen

§ 21 Dauer

1 Die Kandidaten sind wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen. Die Leistungen müssen in jedem Prüfungsfach einzeln bewertbar sein.
2 Die Prüfungsdauer beträgt 15 Minuten.
3 Den Kandidaten ist Gelegenheit zugeben, sich während höchstens 15 Minuten auf ihr Hauptthema vorzubereiten.

§ 22 Ablauf

1 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Lehrerprüfungskommission als Experten mitwirken.
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2 Die Experten bestimmen das Prüfungsthema. Es steht ihnen auch zu, selbst Fragen zustellen.
3 Der Fachlehrer und die Experten setzen nach der Fachprüfung die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer. Die Noten werden in halben oder ganzen Werten erteilt und sind zu prot
4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachlehrer und Experten wird die Streitfrage der Lehrerprüfungskommission an der Zensurkonferenz zum Entscheid vorgelegt. E. Noten

§ 23 Notenskala

Die Diplomnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistun- gen.

§ 24 Prüfungsnote

Die Prüfungsnote entspricht dem nicht gerundeten Durchschnitt der in den Teilprüfungen (schriftlich; mündlich) erreichten Noten.

§ 25 15 Erfahrungsnote

1 Die Erfahrungsnote ist das nicht gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der drei letzten Semesterzeugnisse vor Abschluss des betreffenden Faches. Wird ein Fach nur während eines Jahres unterrichtet, zählen die beiden Semes- ternoten des betreffenden Jahres. Diplomnote
2 In den Fächern, die nicht geprüft werden, gilt die auf den nächsten ganzen oder halben Notenwert gerundete Erfahrungsnote als Diplomnote, die ins Dip- lom eingetragen wird.
3 In den Prüfungsfächern entspricht die Diplomnote dem Durchschnitt aus der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote. Erfahrungsnote und Prüfungsnote haben das gleiche Gewicht. Auf- oder Abrundung
4 Ergibt sich bei der Berechnung der Diplomnote ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Diplomnote nach der Seite der nächsten halben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte
8 zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Erfahrungsnote vorzunehmen.
5 Ist auch die Erfahrungsnote eine Viertelnote, so wird die Diplomnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet. Note der Diplomarbeit
6 Die Note der Diplomarbeit (wenn von der Schule verlangt) wird zusammen mit dem Titel der Arbeit in das Diplom eingetragen. Die Note ist nicht promotions- wirksam. Der Seminardirektor erlässt für Diplomarbeiten eine spezielle Wei- sung.

§ 26 Diplombedingungen

1 Der Durchschnitt aller promotionswirksamen Noten muss mindestens 4 betra- gen. Es dürfen nicht mehr als 2½ Minuspunkte vorli egen.
2 Im Oberseminar muss zusätzlich der Durchschnitt in den beiden Fächergrup- pen - Pädagogische Psychologie, Pädagogik, Didaktik, Schulpraxis; - Deutsch, Geschichte/Staatskunde; mindestens je 4 betragen.

§ 27 Diplome

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält am Ende des Unterseminars das Unter- seminardiplom, am Ende des Oberseminars das Primarlehrerdiplom.
2 Das Unterseminardiplom wird über folgende Fächer ausgestellt: Deutsch Französisch Mathematik Geschichte/Staatskunde Religionslehre Geografie Physik Chemie Biologie Englisch oder Italienisch Zeichnen Werken Musik Instrumentalunterricht Sport
3 Das Primarlehrerdiplom wird über folgende Fächer ausgestellt: Deutsch
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4 Im Primarlehrerdiplom wird auf das absolvierte Unterseminar verwiesen und auf die im Unterseminar abgeschlossenen Fächer: Englisch oder Italienisch, Geografie, Physik, Chemie, Biologie und Instrumentalunterricht.
5 Über die Anerkennung von Fächernoten, die nicht im Seminar erworben wor- den sind, entscheidet auf Antrag der Seminardirektoren das Erziehungsdepar- tement.

§ 28 Zensurkonferenz

Nach Abschluss der mündlichen und praktischen Prüfungen stellt die Lehrer- prüfungskommission zusammen mit dem Schulleiter und den an den Diplom- prüfungen mitwirkenden Fachlehrern die Prüfungsergebnisse fest. Die Zensur- konferenz entscheidet bei Streitfragen.

§ 29 Wiederholung der Prüfung

1 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederho- lung des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelassen werden.
2 Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 6; 5,5 und 5 der ersten Prüfung anerkannt.
3 Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.
4 Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.

§ 30 Beschwerdeverfahren

Streitigkeiten, die sich aus der Anwe ndung dieses Reglementes ergeben, wer- den vom Regierungsrat nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwal- tungsrechtspflege beurteilt.
10 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement über die Diplomprüfungen für Primarlehrer, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sowie Kindergärtnerinnen vom 6. März 1975 17 aufgehoben.

§ 31a 18 Übergangsregelung zur Wiederholung der Schlussprüfung bei den

letzten Klassen der Ausbildungsgänge
1 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach spätestens vier Monaten wiederholen. Der genaue Zeitpunkt der Wiederholungs- prüfung wird durch die Schulleitung und das Erziehungsdepartement festgelegt.
2 Im Übrigen haben § 29 Abs. 2 - 4 weiterhin Gültigkeit.

§ 32 Veröffentlichung, Inkraftsetzung

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es gilt erstmals im Schuljahr 1988/89 19 für jene Kurse, die nach dem Re- formprogramm eingeschult wurden.
1 GS 17-827 mit Änderungen vom 2. Februar 2001 (Abl 2001 349) und vom 18. Februar 2005 (Abl 2005 347).
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 623.110.
4 schriftlich und/oder mündlich.
5 schriftlich und/oder mündlich.
6 Die Seminare teilen dem Erzie hungsdepartement spätestens drei Monate vor den Prüfungen mit, welches dieser Fächer geprüft wird.
7 schriftlich und/oder mündlich.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2001.
9 Die Seminare teilen dem Erzie hungsdepartement spätestens drei Monate vor den Prüfungen mit, welches dieser Fächer geprüft wird.
10 mündlich und/oder schriftlich.
11 mündlich und/oder schriftlich.
12 Die Seminare teilen dem Erzie hungsdepartement spätestens drei Monate vor den Prüfungen mit, welches dieser Fächer geprüft wird.
13 mündlich und/oder schriftlich.
14 Die Seminare teilen dem Erzie hungsdepartement spätestens drei Monate vor den Prüfungen mit, welches dieser Fächer geprüft wird.
15 Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2001.
16 Überschrift in der Fassung vom und Ab s. 2 aufgehoben am 18. Februar 2005.
17 GS 16-671.
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18 Neu eingefügt am 18. Februar 2005.
19 Änderungen vom 2. Februar 2001 sind sofort und vom 18. Februar 2005 am 1. April 2005 (Abl
2005 348) in Kraft getreten.
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