Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (631.230.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

(Vom 21. September 1999) Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aar- gau und Thurgau vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Träger

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graub ünden, Aar- gau und Thurgau errichten und f ühren gemeinsam eine Hochschule f ür Heilp ä- dagogik (Heilp ädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rech- ten und Pflichten wie die eines Tr ägerkantons beitreten.

§ 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Z ürich.

§ 3 Aufgabe der Hochschule

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilp ädagogischen Lehr- kräften und von p ädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem T ätigkeitsgebiet anwendungorientierte For- schungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt f ür Dritte Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vor- schriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bed ürfnisse behinderter Studierender R ück- sicht.

§ 4 Freiheit von Lehre und Forschung

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gew ährleistet.

1. Ausbildungsstufe und –bereiche

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bed ürfnisse in folgenden Bereichen aus:

1. Bereich Heilp ädagogische Lehrberufe;

2. Bereich P ädagogisch-therapeutische Berufe.

2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsg änge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu gen ügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilp ädagogik.

§ 6 2. Veränderungen

Die Regierungen der Trägerkantone k önnen durch übereinstimmende Beschl üsse weitere Studienbereiche einf ühren und bestehende aufheben.

§ 7 Forschung und Entwicklung

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiter- entwicklung

1. der Heilp ädagogik und angrenzender Gebiete;

2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil-

det.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8 Dienstleistungen

Dienstleistungen zu Gunsten Dritter unterst ützen die gegenseitige Durchdrin- gung von Lehre, Forschung und Praxis.

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Die Hochschule arbeitet mit Universit äten, mit anderen p ädagogischen Hoch- schulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

§ 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem F ürstentum Liech-

tenstein und Aufnahme von Nichttr ägerkantonen in die Träger- schaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem F ürstentum Liech-
die Tr ägerschaft aufnehmen.
2 Beschl üsse über die Aufnahme in die Tr ägerschaft bed ürfen der Genehmigung der Tr ägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die f ür ihren Kanton zust ändige Instanz.

§ 11 Aufsicht

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Tr ägerkantone.

§ 12 Zulassungsbeschr änkungen

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Pl ätze zur Verfügung stehen, kann jeweils f ür ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Tr ägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberin- nen und Bewerbern aus den Tr ägerkantonen gleichgestellt, wenn f ür den Be- reich, f ür den Zulassungsbeschr änkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsg änge be- stehen.
4 Die Ausbildungspl ätze werden unter den Tr ägerkantonen und den Vertragskan- tonen soweit als m öglich nach den Einwohnerzahlen gem äss dem Stand am

1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohner-

zahlen k önnen vorweg feste Ausbildungspl ätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschr änkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.

II. Organisation

§ 13 Organe

Organe der Hochschule sind:

1. der Hochschulrat;

2. die Schulleitung;

3. die Rekurskommission.

§ 14 Hochschulrat

1. Zusammensetzung

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch ande- re Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Tr ägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Pr äsidentin oder den Pr äsidenten stellt, hat
allen Sitzungen beigezogen:

1. die Leitung der Hochschule;

2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 15 2. Wahl und Abberufung

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder f ür deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jeder- zeit aus wichtigen Gr ünden abberufen.

§ 16 3. Konstituierung

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17 4. Aufgaben

a) Grunds ätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die F ührung der Hochschule in allen grunds ätzli- chen Fragen. Er erl ässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungs- auftrag.
2 Er ist f ür die Qualit ätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

§ 18 b) Im Einzelnen

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er erl ässt für sich ein Gesch äftsreglement und regelt den Ausstand.

2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs-

gängen.

3. Er stellt Antrag auf Einf ührung neuer und auf Aufhebung bestehender

Studienbereiche.

4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.

5. Er legt die einzelnen Ausbildungsg änge fest und entscheidet im Zweifelsfall

über deren Durchf ührung.

6. Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsg ängen in verwand-

ten Bereichen.

7. Er schliesst Vertr äge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die

Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2.

8. Er schliesst Kooperationsvertr äge ab.

9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse

fest.

10. Er ordnet das Anstellungsverh ältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen,

soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versiche- rungen f ür die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.

11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der

aus disziplinarischen und andern wichtigen Gr ünden. Er bestimmt die Zu- ständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.

13. Er beschliesst zuhanden der Tr ägerkantone den j ährlichen Voranschlag,

stellt die j ährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien f ür die Aufstellung des Voranschlages.

14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Tr ägerkantone

allfällige Nachtragskredite.

15. Er entscheidet über den Abschluss und die K ündigung von Mietvertr ägen

von gr össerer Tragweite.

16. Er erl ässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die

Promotion, über Pr üfungen und über Abschlusszeugnisse und –diplome.

17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zu-

lassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zu- mutbaren Ausbildungsg änge bestehen.

18. Er erl ässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und

über die Disziplin.

19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen

Gründen.

20. Er legt die Studiengelder und die Geb ühren fest.

21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verf ügungen nachgeordneter Instanzen

der Hochschule.

22. Er w ählt die Rekurskommission.

23. Er regelt die Entsch ädigung der Rekurskommission und allf älliger Schieds-

gerichte.

24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprü che namens der Hochschu-

le.

25. Er erl ässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der

Vereinbarung notwendig sind.

§ 19 5. Delegation von Aufgaben

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte st ändige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Pr äsidentin oder seinem Pr äsi- denten selbstst ändig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach

§ 18 k önnen nicht delegiert werden. Leitung der Hochschule

1. Auftrag

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die F ührung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schul- leitung ist f ür diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erf üllung des Leistungsauftrages und f ür die zweckm ässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdr ücklich zugewiesen noch nach dem Sach- zusammenhang zuzuordnen sind.

§ 22 Rekurskommission

1. Zusammensetzung und Konstituierung

1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsa- me Amtsdauer von vier Jahren oder f ür deren Rest gew ählt werden.
2 Die Mitglieder d ürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule t ätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 23 2. Zuständigkeit

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verf ügungen und Ent- scheide des Hochschulrates.

§ 24 3. Verfahren

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschl ägigen Vor- schriften des Sitzkantons.

III. Angeh örige der Hochschule

§ 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Anstellung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-rechtlich angestellt. In besonderen F ällen ist eine privatrechtliche Anstellung m öglich.

§ 26 2. Mitsprache

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

§ 27 Studierende

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschl ägi- gen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung einger äumt.

§ 28 Voranschlag

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Tr äger- kantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

1 Ü berschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die n ächste Rechnung übertragen wer- den.
2 Die Anrechnung auf die Tr ägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

§ 30 Nachtragskredite

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden k önnen.
2 Die Genehmigung durch die Tr ägerkantone ist so rasch als m öglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Tr ägerkantonen nach den Regeln über die Auf- teilung der Aufwendungen belastet.

§ 31 Rechnungsablage

Die Jahresrechnung ist den Tr ägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

§ 32 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons t ätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33 Deckung der Aufwendungen

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten

1. durch die j ährlichen Beitr äge der Tr ägerkantone, die leistungsbezogen, auf

Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Ber ücksichtigung allf älliger Bundesbeitr äge er- bracht werden;

2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkan-

ton;

3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken

müssen;
Eigenleistungen.

§ 34 Leistungen der Studierenden

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Pr üfungsgebü hren erhoben. Sie sind unter Ber ücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ans ätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen kö nnen besondere Geb üh- ren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grunds ätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studien- gelder zu erheben.

§ 35 Dienstleistungen

Dienstleistungen zu Gunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rech- nung zu stellen.

§ 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Tr ägerkantone

1 Die Leistungen der einzelnen Tr ägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:

1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;

2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengä ngen;

3. Kosten der einzelnen Studieng änge.

2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:

1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;

2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien-

gängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils f ür drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

§ 37 Bauten

Für allf ällige Bauten und f ür die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Tr ägerkantonen vorbehalten.

§ 38 Überweisung der Betriebsbeitr äge

Die Tr ägerkantone überweisen ihre Beitr äge gem äss Voranschlag in viertelj ähr-

§ 39 Haftung

1. Der Hochschule

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitar- beiter in Aus übung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zuf ügt.
2 Die oder der Gesch ädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

§ 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vor- schriften Ersatz geleistet hat, steht der R ückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vors ätzlich oder grobfahrl ässig verursacht ha- ben.
2 Gegenü ber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der R ückgriff nach Privatrecht.

§ 41 3. Übrige Vorschriften

1 Anspr üche gegenü ber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen, bleibt den einzelnen Tr ägerkantonen vorbehalten. Zust ändig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Ü brigen gelten f ür die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42 Disziplinarmassnahmen

1. Grundsatz

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vors ätzlich oder fahrl ässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, k önnen nur die Vor-

§ 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;

3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der

Besoldung;

4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverh ältnis;

5. Disziplinarische Entlassung.

Für das Verfahren, f ür den Entscheid und f ür die Verj ährung gelten die einschl ä- gigen Bestimmungen der Hochschule.

VI. Anstände zwischen Tr ägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hoch-

schule

§ 45 Schiedsgericht

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anst ände zwischen den Tr ägerkantonen oder zwischen Tr ägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseiti- gem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. K önnen sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obm ännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Pr äsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 massgebend.

VII. K ündigung

§ 46 Kündigung

Die Tr ägerkantone k önnen ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreij ähri- gen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres k ündigen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 47 Vollstreckung von Beschl üssen und Entscheiden

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechts öff- nung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 48 Übergangsregelung

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckm ässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck n ötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vor übergehend abzuweichen. Insbesondere
für die erste dreij ährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Verein- barung gebunden.

§ 49 Aufhebung geltenden Rechts

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilp ädagogische Seminar Z ürich vom

19. März 1984 wird aufgehoben.

§ 50 Weiterbestand geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gest ützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilp ä- dagogische Seminar Z ürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andern- falls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilp ädagogischen Seminars Z ü- rich ihre Ausbildung begonnen haben, kö nnen diese in allen F ällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zust ändigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzu- setzenden Zeitpunkt in Kraft. 2
1 Abl 2001 1069.
2

7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).

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