Bürgerrechtsgesetz (110.100)
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Bürgerrechtsgesetz

(Vom 20. April 2011) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 25 der Kantonsverfassung, 3 nach Einsicht in Bericht und Vor lage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons - und Gemeindebürger- rechts , soweit nicht das Bundesrecht eine Bestimmung enthält.

§ 2 Sprachliche Gleich behandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Erwerb des Bür gerrechts

§ 3 Ordentliche Einbürgerung

a) Wohnsitzerfordernis
1 Wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, muss im Besitz der Niederlassungs- bewi lligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der betreffenden G emeinde haben.
2 Bei einem Wohnsitzwechsel nach Gesuchseinreichung fällt die Zu ständigkeit nicht dahin, aus ser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

§ 4 b) Eignung

1 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts be wirbt, muss : a) eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren; b) aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein.
2 Geeignet ist, wer : a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegli e- dert ist; b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz , im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist;
tet und die innere und äussere S icherheit der Schweiz nicht gefährdet ; d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt ; e) ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständi- gung mit Behörden und Mitbürgern besitzt; f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.
3 Der Regierungsrat legt im Einzelnen den Inhalt der Charta und die zu erfüllen- den Eignungsa nforderungen fest, wofür die Gemeinden vorgängig anzuhören sind. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, Weisungen zu erlassen oder bestehende Richtlinien verbindlich zu erkl ären.

§ 5 Ehrenbürgerrecht

Die Gemeindeversammlung kann das Ehrenbür gerrecht Personen verleihen, die sich um den Kanton oder ein öffentliches Gemeinwesen des Kantons Schwyz verdient gemacht haben.

§ 6 Findelki nd

Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wur- de. III. Einbürgerungsverfahren A. Ordentliche Einbürgerung

§ 7 Gesuch

1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.
2 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn: a) die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind; b) der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Straf- verfahren hängig ist ; oder c) der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, bestimmt die einz u- reichenden Unterlagen und kann Aus nahmen von Abs. 2 festlegen.

§ 8 Publikation

1 Das Gesuch (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit, Wohn sitzdauer in der Schweiz) wird durch die Gemeinde im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise publiziert.
2 Innert 20 Tagen kann jedermann zu den Einbürgerungsgesuchen Einwände oder B emerkungen anbringen.
rungsverfahren keine Par teistellung.

§ 9 Anhörung der Gesuchsteller

1 Die Einbürgerungs behörde oder eine Delegation hört die Gesuchsteller , insbe- sondere zu eingegangenen Ei nwände n und Bemerkungen, persönlich an.
2 S ie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid oder Antrag.

§ 10 Erteilung des Gemeindebürgerrecht s

a) Einbürgerungsbehörde
1 Der Gemeinderat bestellt eine Einbürgerungs behörde, d ie aus mindestens fünf Mitglieder n besteht und von einem Mitglied des Gemeinderates präs idiert wird.
2 D ie Einbürgerungsbehörde entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürger- rechts .
3 Ist die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Gemeindebü rgerrechts z u- ständig, so stellt sie als Einbürgerungskommission dem Gemeinderat A ntrag.

§ 1 1 b) Gemeindeversammlung

1 Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts kann durch Be- schluss der Gemeindeversammlung oder in der Gemeindeordnung der Gemei n- deversammlung übertr agen werden.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Ertei- lung des Gemeindebürger rechts , sofern nicht geheime Abstimmung b eschlossen wird .
3 Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als ange- nommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird.

§ 12 Erteilung des Kantonsbürgerrecht s

Der Kantonsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Vorliegen der eidgenössischen Einbür- gerungsbewill igung.

§ 13 Rechtsschutz

1 Ein ablehnender Entscheid der Einbürgerungs behörde oder des Kant onsrates kann vom Gesuchsteller innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Entscheide der Gemeindeversam mlung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Bezirke und Gemeinden 4 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Einbürgerung tritt mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Bezah lung aller Gebühren in Kraft. B. Wiedereinbür gerung und erleichterte Einbürgerung

§ 15

1 Das zuständige Departement nimmt im Verfahren der Wiedereinbürgerung und der erleichterten Ei nbürgerung gegenüber dem Bund Stellung.
2 Es ordnet die Erhebung an und kann damit die örtliche Polizeistelle oder die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde beauftragen. IV. Verlust des Bürgerrecht s

§ 16

Wer ein anderes Kantons - oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert erhal ten hat, kann vom zuständigen Departement auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons - oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

V. Datenschutz und Gebühren

§ 17 Bearbeitung von Personendaten

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem G e- setz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der beso n- ders schützenswerten Personendaten. Dazu gehören Informationen über: a) religiöse und weltanschauliche Ansichten; b) politische Tätigkeiten; c) Gesundheit , soweit eine Ausnahme von den Einbürgerungsvoraussetzungen geltend gemacht wird; d) Beachtung von familienrechtlich en Unterhaltspflichten; e) Massnahmen der Sozialhilfe; f) Betreibungs - und Konkursverfahren; g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen; h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; i) schulisches Verhalten; j) w eitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der Aufga be notwendig und geeignet sind.
verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
3 Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie beauftragte Stellen, die mit Bürgerrechtsangelegenheiten betraut sind, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen eidgenössischen Stel len alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe not wendig und geeignet sind.

§ 18 Gebühren

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden erheben für ihre Aufwendu ngen und Entscheide kostendeckende Gebühren.
2 Der Gemeinderat legt die Gebühren fest für den Erwerb des Gemeindebürger- rechts sowie weitere amtliche Tätigkeiten im Rahmen des kommunalen Einbür- gerungsver fahrens. VI . Schlussbestimmungen

§ 19 Übergang sbestimmung Recht beurteilt.

§ 20 Aufhebung eines Erlasse s

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Erwerb und Ver lust des Kantons - und Gemeindebürgerrechts vom 19. Februar 1970 5 aufgeho ben.

§ 21 6

§ 22 7 Referendum , Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zei tpunkt des Inkrafttretens. 8
1 GS 23 -12 mit Änderungen vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -80x) und vom 1 7. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas sung , GS
23 -97) .
2 Angenommen an der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 29 384 Ja gegen 12 818 Nein (Abl 2011 2502).
3 SRSZ 100.100.
6 Aufgehoben am 25. September 2013.
7 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8

§ 11 Abs. 1 am 1. Juli 2012 und Rest am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1379); Änderungen vom

25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) in K raft getre ten.
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