Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (620.211.1)
CH - SZ

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

(Vom 19. Mai 2011) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen:

I. Allgemeine Bestimmu ngen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Aus bildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen: - den interkantonalen Zugang, - die Stellung der Lernenden sowie - die Abgeltung, welche die Wohnsitzkanton e der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subvent i- onierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleic h- zeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Be stimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbi l- dungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt: a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende, b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Le r- nenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben, c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehrere n He i- matkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
los si nd oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleib t Buchstabe f , e) der Kanton d es zivilr echt lichen Wohnsit zes für mündi ge Ausländerinnen und Auslä nde r, die elternl os si nd oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleib t Buchstabe f, f) de r Kanton, i n dem mündi ge Lernende bei Ausb ildun gsbeginn mind estens zwei Jahre un unterbroch en gewohnt haben un d, o hne gleich zeitig in Ausb ildung zu sein, finanziell unabhängig gewe sen sind; als Erwerbstäti gkeit gelten auch die Führ ung ein es Fam ilienhaushalt es und d as Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fä llen der Kanton, in dem sich am Stic hdatum der Rech- nun gsste llung der zivilr echtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletz t zustä ndigen Vorm und schaftsbehörde.
2 Verl egen die Eltern von Lernenden der Seku nd arstufe I u nd I I i hren zivilrechtli- chen Wo hnsitz in einen a nderen Vereinbarung skanton, sind die Lernenden be- rechtig t, das bisheri ge Angebot weiter zu b esuchen. Dabei hat der Kanton d es neuen Wo hnsitzes den Bei trag auch für den B esuch von Schulen zu überneh- men, die er im A nhang II nicht als bei tragsberechtigt aner kannt ha t, län gstens abe r fü r die Daue r von drei Jahren.
3 Bei Lerne nden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildun nge besu- chen, gilt der zum Zeit punkt d es Ausb ildun gsb eginns ma ssgebe nde Wohnsitz für die gan ze Ausbil dun gsdauer.
4 Für Ausbil dun gen in Bereichen , die über gesamtschwei zeri sche Verei nbarun gen ger egel t werden, kommen deren Wo hnsitzregelun gen zu r Anwen dung.

Art. 5 Liste de r beitra gsber echtigten Ausb ildun gen

In der Liste der beitra gsber echtigten Ausbil dungen (Anhang II) legen die Stand- ort kantone f est, welche Ausbildun ge n der Verei nbar ung unterste llt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausb ildun gen sie Kantons- beitr äge leisten. Allfä llige Ein schränkun gen werden mi t einem Code vereinba rt.

Art. 6 Vorau ssetz ungen f ür die Bei tragsleistung

1 Die Verei nbar ungskantone e rte ilen die Bew illig ung für den au sser kantonalen Schulb esuch . Die Konferenz der Vereinbar ungskantone r egelt d as Ve rfahren.
2 Die au sser kantonalen Lerne nden auf der Seku ndarstufe II werden vom Stand- ort ka nton nur auf genommen, sofern sie die Aufnahmebedingun gen d es Standort- und d es Wohnsit zkantons erfü llen. Standort- und Wohnsit zkanton können abwei- chende Vereinbar ungen zum Aufnahm everfahren tre ffen.

II. Bei träge

Art. 7 Höhe der Beitr äge

1 Die Kantonsbei träge werden pro Lernende oder Lerne nden und Schuljahr als Pau schale je Ausb ild ungstyp f est geleg t. Die Ausbildungstypen u nd die Höhe der Kantonsbeitr äge werden im A nhang I auf geführt.
Ausbildungskosten pro Ausbildungs typ. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pa u- schalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abz u- ziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto- Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckung sgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stich- tage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. N o- vember eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. D e- zembe r 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.

III. Lernende

Art. 8 Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Art. 9

Behandlung von Lernenden aus Nicht -Vereinbarungskantonen
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbi l- dungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungska n- tonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarung s- kantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfall s auf Lernende aus Vereinbarungskant o- nen angewendet, die für den infrage kommenden Ausbildungsgang keine Beitr ä- ge leisten.

IV. Vollzug

Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
a) die F estl egung de r Bei trä ge gem äss Art . 7 ( Anhang I), b) die Aufnahme von Ausbild ungen in die Liste der bei tra gsber echtigten Ausbil- dun gen ( Anhang II) und die Zuor dnung zu den Bei tragskategorien, c) de r Erl ass von Vo llzu gsvorschri ften, d) die B ezeich nung der Ge schä ftsste lle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahl ungsfristen unter Berüc ksichtigung der ent- spr echenden R egelun gen i n den gesamtschwei zeri schen Vereinbar ungen.

Art. 11 Geschä ftsste lle

1 Die Konferenz de r Vereinbarun gskantone b ezeichnet die G eschäft sste lle.
2 Der G eschäft sstelle ob liegen i nsbe sondere die folgenden Aufgaben: a) die r egelm ässi ge Überprüf ung de r Höhe der Kantonsbeiträge, b) die Durchf ühr ung de r nöti gen K ostenerheb ungen, c) die N achf ührung der A nhän ge I und II, d) die G eschä ftsf ühr ung fü r die Konferenz de r Verei nbarun gskantone, e) die R egelung von Verfahrens fragen, f) die I nformation de ungskantone.
3 Die Kosten der G eschäft ss te lle für den Vo llzug dieser Verei nbar ung werden von den Vereinbarun gskantonen n ach M assgabe der Einwohnerzahl ge tragen. Sie werden ihnen jähr lich in R echn ung geste llt.

Art. 12

Schiedsinstanz
1 Für a llfälli ge sich aus der Anwendung oder Auslegung di eser Verei nbar ung ergebende Streiti gkeiten zwi schen den Verei nbarung skantonen wird ein Schieds- gerich t ein gesetzt.
2 Di eses setzt sich aus drei Mitg liedern zu sammen, welche durch die Pa rteien bes timmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird d as Schieds- gerich t durch die Konferenz de r Vereinbarun gskantone b esti mmt.
3 Die B esti mmungen des Kon kordates über die Schied sgerichtsbarkeit vom 27. März 1 969 2 finden Anwend ung. 3
4 D as Schiedsgerich t entscheide t endgültig.

V. Über gangs- und Schlu ssb esti mmun gen

Art. 13

Beitritt
1 Der Beitri tt zu di eser Verei nbarung is t de r G eschä ftsste lle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpf li chten sich die Kantone, die für den Vollzug der Verein- barung notwendigen Daten in der vor geschriebenen Weise zur Ve rfügung zu stellen.
3 Mit Zustimm ung der Vereinbarun gskantone kö nnen weitere Kantone di eser Vereinbar ung bei treten.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011 . 4

Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben: a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993 5 sowie b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.

Art. 16 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer- den, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.

Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildung s- angebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für ein zelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

Art. 18

Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.
2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinba- rungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindes tens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen.
Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011 Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011 Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011 Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011 Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012 Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011
1 GS 23-58.
2 SR 279.
3 Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2 01 1 ausser Kraft gesetzt.
4 In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom

9. März 2012 auf den 1. August 2012.

5 GS 21-172 (SRSZ 620.211.1).
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