Weisungen über die Sonderschulung (613.141)
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Weisungen über die Sonderschulung

(Vom 5. Juli 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 , 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Weisungen regel n die Sonderschulung von Kindern und Jugend lichen mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfni ssen, deren sc hul i- schen Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnah men abge deckt werden können. Im Weiteren regelt es die kantonalen Sonder schulen.

§ 2 3 Schul besuch

Sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert werden. Ist dies auf Grund ihrer Behi n- derung nicht möglich, haben sie die ihnen am besten entsprechende Einrich- tung zu bes uchen.

§ 3 Ausserkantonale Platzierung

Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem anderen Kanton zu suchen.

§ 4 4 Private Institutionen

Stehen keine geeigneten öffentlichen Sonderschulen zur Verfügung, ist von der Abteilung Schulpsychologie nach einem Platz in einer öffentlich anerkan nten privaten Institution zu suchen.

§ 5 5 Aufsicht

Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt dem Amt für Volks- schulen und Sport.

II. Arten der Sonderschulung

§ 6 6 Arten

b) Körperbehinderung, c) Mehrfachbehinderungen, d) Hörbehinderung, e) Sehbehinderung, f) Sprachbehinderung, g) schwere Verhaltens - und Beziehungsschwierigkeiten, h) Autismusspektrumsstörungen.

§ 7 Formen

a) Heilpädagogische Früherziehung Die heilpädagogische Früherziehung umfasst als pädagogisch- therapeutische Massnahmen alle schulvorbereitenden, prophylaktischen, familienunterstützen- den und ergänzenden Förderungsmassnahmen im Vorschul - und Kindergartenal- ter.

§ 8 7 b) Integr ierte Sonderschulung

1 Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des be- hinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im kommunalen Volksschulangebot.
2 Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden:
a) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. a), b) und c) werden durch die kantonalen Heilpädagogischen Zentren durchgeführt;
b) für integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. d) und e) stehen Ber a- tungs - und Unterstützungsangebote von spezialisierten Institutionen zur Ver- fügung;
c) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. h) ohne Kombination mit Bst. a) werden durch die Schulträger organisiert und durchgeführt.
3 Auf der S ekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendl i- chen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklas- se C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B sowie in die Sekundarklasse oder Sta mmklasse A geprüft werden. Diese Abkl ä- rungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.
4 Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende Bestimmungen: a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mi t geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a) richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen. b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behi n- derung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Int egrationen gemäss Abs. 2 Bst. b) und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse. c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbe- richt beurteilt.
1 Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept. Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein: a) Die integrierte Sonderschulung ist dem Bedarf des Kindes angemessen. b) Die integrierte Schulung wird gegenüber einer separierten Schulung als mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen. c) Die notwendige U nterstützung und Begleitung durch heilpädagogische Fach- kräfte, Lehrpersonen oder Klassenassistenzen ist gewährleistet. d) Die Grösse der Klasse, in der ein behindertes Kind integriert wird, liegt in der Regel unter der durchschnittlichen kantonalen Klassengrösse. e) Die integrierte Schulung ist kostengleich oder kostengünstiger als eine dem Kind angemessene, separierte Schulung.
2 Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.

§ 8b 9 2. Unterstütz ung, Begleitung und Beratung

1 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs - und Beratungslektionen.
2 Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a) und c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.
3 Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet:
a) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zen- tren;
b) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. c) durch die Schulträger;
c) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung durch dafür spezialisierte Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche Unterstützungsbedar f wird direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abg e- klärt und festgelegt.
4 Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entspr e- chender Vereinbarung erfolgen.

§ 9 c) Separ ierte Sonderschulung

Die Sonderschulung in einer spezialisierten Tagesschule oder ein em Schulinter- nat gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung des behi n- derten Kindes oder Jugendlichen .

§ 10 10 d) Einzelunterricht

1 Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonder-
Pensums in der Regelklasse.
2 Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmas snahme dar. Die Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Ei nzelheiten fest. III. Kantonale Sonderschulen

§ 11 11 Auftrag

1 Die kantonalen Sonderschulen unterrichten und fördern Kinder und Jugendl i- che ab vollendetem 4. Altersjahr bis maximal 20. Altersjahr. Ihre Tätigkeit rich- tet sich nach in den Schulkonzepten definierten Grundsätzen.
2 Sie fördern die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und umfassend und führen die notwend igen pädagogischen und medizinischen Therapien durch.
3 Sie bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die berufliche Eingliede rung vor.
4 Die Lehrpläne der Regelklassen sind wegleitend und an die spezifischen För- derbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen .

§ 12 Organisationsform

Für die Sonderschulen gilt die im Schulkonzept beschriebene Gliederung in Stufen und Klassen.

§ 13 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Die Sonderschulen unterstützen und beraten die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen Aufgabenstellungen und Fragen. Sie vereinbaren mit ihnen die indiv iduelle Förderung des Kindes.

§ 14 Unterrichts - und Betreuungszeit

Die Sonderschulen der Heilpädagogischen Zentren Inner - und Ausserschwyz sind Tagesschulen.
2 Die Unterrichts - und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler w ird von der Schulleitung festgelegt. Weg leitend sind die geltenden Lektione ntafeln der Regelklas sen der öffentlichen Volksschule.
3 Die jährliche Unterrichtszeit und die Schulferien entsprechen den Regelungen der öffentlichen Volksschule.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen haben die Sonderschulen für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

§ 15 Schülerbeurteilung

Die Schülerbeurteilung umfasst eine individuelle Förderplanung sowie einen jährlichen Schulbericht.
Die Sonderschulen sorgen für die unentgeltliche Abga be der notwendigen Lehr- mittel , Verbrauchsmaterialien und die in der Schule benötigten Hilfsmittel.

IV. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 12
2 Mit ihrem Inkrafttr eten werden die Weisungen über die Führung und Ver wal- tung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach vom 5. September
1978 13 aufgeho ben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Geset zsammlung aufge nom men .
1 GS 21 -83 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 -26) und vom 15. Juni 2016 (GS 24 -76) .
2 SRSZ 611.210 .
3 Fassung vom 2. Juli 2008.
4 Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Fassung vom 2. Juli 2008.
6 Fassung vom 15. Juni 2016.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs . 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 15. Juni 2016.
8 Neu eingefügt am 15. Juni 2016.
9 Neu eingefügt am 15. Juni 2016.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
12 Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1513) und vom 15. Juni 2016 am

8. Juli 2016 (§ 8b Abs. 4) bzw. 1. August 2017 (Abl 2016 1644) in Kraft getreten .

13 GS 17 -74.
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