Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung (210.210)
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Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung

(Vom 24. Mai 2000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz in Ausführung von Art. 55 Schlusstitel des schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB) 2 , 3 beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1 4 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubi- gung im Sinne der §§ 9 ff. des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivi l- gesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978 5 .
2 Es gilt dagegen nicht für die übrigen Beurkundungen und Beglaubigungen, namentlich nicht im öffentlichen Bereich.
3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeit und Verfahren für Überbeglaubigungen (Apostillen).

II. Öffentliche Beurkundung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 6 1. Beurkundungspflicht

1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entspr echen, ausser
a) wenn sie daran aus wichtigen Gründen verhindert sind;
b) wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensicht- lich rechts - oder sittenwidrig ist; c) wenn ein Ausstandsgrund gemäss §§ 14 f. EGzZGB vorliegt.
2 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sowie die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter können ein Beurkundungs mandat ablehnen.

§ 3 2. Ermittlungspflicht

1 Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beur- kundungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermi tteln.
2 Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils - und Handlungs- fähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern. Die Vollmachten
Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der Beurkundung einstweilen abges
3 Die inhaltliche Ermittlungspflicht bezieht sich bei den i ndividuellen Erklärun- gen auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den zu prot o- kollierenden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von der Urkunds- person zu bezeugen sind.

§ 4 3. Sorgfaltspflicht

1 Beurkundungen sind mit aller Sorgf alt vorzubereiten und auszuführen.
2 Die mit der öffentlichen Beurkundung individueller Erklärungen betraute U r- kundsperson hat namentlich dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt. Die Parteien sind über die Form und die rechtliche Tragweite eines Geschäftes zu belehren, und es ist auf die Beseit i- gung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Eine Beratungspflicht der Urkundsperson besteht nur im Hinblick auf die vorgesehene öffentliche Beur- kundung.

§ 5 4. Wa hrheitspflicht

Die Urkundsperson ist bei der urkundlichen Bezeugung an die Wahrheitspflicht gebunden.

§ 6 5. Pflicht zur Verschwiegenheit

1 Die Urkundspersonen sowie ihre Mitarbeiter und Hilfspersonen sind zur Ver- schwiegenheit über jene Tatsachen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme von Beurkundungen erfah ren.
2 Von der Urkundsperson erstellte Urkunden sowie Wiedergaben aller Art dürfen nur den dazu Berechtigten herausgegeben werden.

§ 7 7 6. Form der Urkunde

1 Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter Schrift abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschrift en müssen auf jeden Fall ei- genhändig hingesetzt werden.
2 Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errich- teten öffentlichen Urkunde zu erstellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei- ten.

§ 8 8 7. Rechtsfolgen

1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig:
a) wenn die Urkundsperson nicht zuständig ist;
b) wenn die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war;
nicht eindeutig bestimmbar ist;
d) wenn die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, von denen die Urkundspers on eine nicht versteht und diese nicht übersetzt ist;
e) wenn das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.
2 Eine öffentliche Urkunde, welche in Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss §§ 14 f. EGzZGB erfolgt ist, kann angefochten und vom Gericht, wenn nicht überwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilwei- se ungültig erklärt werden. Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die klagende Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkun- dung.

§ 9 8. Aufbewahrungspflicht

1 Die Urkundsperson führt ein Register, aus dem die von ihr vorgenommenen Beurkundungen, die daran Beteiligten und das Datum er sichtlich s ind.
2 Sie bewahrt eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden an einem siche- ren Ort auf.
3 Sie trifft Vorkehren, dass Register und Ausfertigungen einem beurkundungs - fähigen Nachfolger zur Verfügung stehen. Fehlt ein solcher, sind Register und Ausfer tigungen innert 6 Monaten dem Kantonsgericht zur Aufbewahrung einz u- reichen.

2. Beurkundung individueller Erklärungen

§ 10 1. Inhalt und Erstellung der Urkunde

1 Nebst der zu beurkundenden Erklärung muss die Urkunde enthalten:
a) Name, Vorname sowie Amt bzw. W ohnsitz der Urkundsperson;
b) die genaue Bezeichnung der Parteien und weiterer bei der Beurkundung mitwi rkender Personen (Vertreter, Zeugen);
c) Ort und Tag der Errichtung der Urkunde;
d) die Beurkundungserklärung sowie die Unterschrift der Urkundsperson, der Parte ien oder ihrer Vertreter und weit erer mitwirkender Personen;
e) Siegel oder Stempel der Urkundsperson.
2 Die für spezielle Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besonderen Erfor- dernisse bleiben vorbehalten.
3 Die Parteien können die Schriftstücke über die z u beurkundenden Erklärungen entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkundsperson übertragen.

§ 11 2. Beurkundungsvorgang

a) Im Allgemeinen
1 Die Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vorzulesen oder zu lesen zu
en diese unterzeich nen.
2 Anschliessend bestätigt die Urkundsperson mit ihrer Unterschrift, dass die Urkunde den ihr von den Par teien erklärten Willen enthält.
3 Stempel oder Siegel können auch unmittelbar nach dem Beurkundungsvorgang angebracht werden.
4 Können von mehreren Parteien ausnahmsweise nicht alle gleichzeitig vor der Urkundsperson erscheinen, muss dieser Vorgang mit j eder Partei wiederholt werden. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag die einzelnen Personen unter- zeichnet haben. Bei der Beurkundung von Verpfründungs -, Ehe- und Erbvertr ä- gen ist dieses Vorgehen nicht zulässig.

§ 12 9 b) Schreibunfähige, gebrechliche oder fr emdsprachige Personen

1 Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, so hat ein Zeuge am Beur- kundungsvorgang teilzunehmen und an deren Stelle unterschriftlich zu bestät i- gen, dass die Urkunde den Willen dieser Person enthält.
2 Ist eine Partei wegen eines Gebrechens nicht fähig, dem Beurkundungsvorgang zu folgen oder zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspricht, muss ein Sachverständiger beigezogen werden. Dieser hat am Beurkundungsvorgang teil - zunehmen, der betreffenden Partei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen und anschliessend unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Partei erklärt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
3 Nach dem Verfahren gemäss Absatz 2 ist sinngemäss auch dann vorzugehen, wenn ein Beteiligter die deuts che Sprache nicht versteht oder eine fremdspr a- chige Urkunde zu beurkunden ist.
4 Der Grund zum Beizug eines Zeugen oder Sachverständigen ist in der Urkunde festzuhalten.
5 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und bezüglich deren Aus- stand §§ 14 f. EGzZGB sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vor- schriften des Bundesrechts.

§ 13 c) Bei einseitigen Verträgen

1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei der Bestellung eines Grundpfandes oder der Errichtung einer Bürgschaft, muss nur die sich verpflichtende Person vor der Urkundsperson erscheinen.
2 Zur Beurkundung eines Grundpfandvertrages genügt für den Pfandgläubiger die schriftliche Erklärung.

3. Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen

§ 14 1. Inhalt und Erstellung der Urkunde

1 Die Urkunde über die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen hat neben dem Ingress, in welchem namentlich Name, Vorname sowie Am t bzw. Wohn sitz der Urkundsperson aufzuführen sind, zu enthalten:
b) die vom Veranstaltungsleiter gegenüber der Urkundsperson gemachten Erläu- terungen zum Verfahren;
c) die Namen der vom Veranstaltungsleiter ernannten Stimmenzähler und weiteren Personen, welche in der Folge Erklärungen zum Veranstaltungsver- lauf zu Protokoll geben;
d) die Namen aller weiteren Personen, deren Nennung von Bundesrechts wegen vorgeschrieben ist;
e) die für die Beurkundung rechtserheblichen Vorgänge;
f) die Nennung jener Dokumente, deren Vorhandensein anlässlich der Veran- staltung für die gültige Beschlussfassung erforderlich ist;
g) die Beurkundungserklärung sowie Unterschrift und Siegel oder Stempel der Urkundsperson, bei nachträglicher Beurkundung zusätzlich Ort und Datum der Urkundenerstel lung;
h) sofern erforderlich die Unterschriften jener Personen, deren Protokollerkl ä- rungen erst durch ihre Unterschriftsleistung als rechtswirksam gelten.
2 Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Veran- staltung zu verfassen und zu unterzeichnen.

§ 15 2. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen im Besonderen

Die öffentliche Urkunde besteht insbesondere in der Bescheinigung der Urkund- sperson über die bundesrechtlich erforderlichen Erklärungen und Feststel lungen.

4. Beurkundung bestehender Tatsachen

§ 16 Inhalt und Erstellung der Urkunde

Die Urkunde über die Beurkundung bestehender Tatsachen hat zu enthalten:
a) Name, Vorname sowie Amt bzw. Wohnsitz der Urkundsperson sowie die Personalien der Partei, welche di e Beurkundung verlangt;
b) die genaue Beschreibung der festgestellten Tatsachen;
c) die Beurkundungserklärung, das Datum sowie Unterschrift und Siegel oder Stempel der Urkundsperson.

§ 16a 10 Vorsorgeauftrag

1 Die Beurkundung des Vorsorgeauftrages richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes.
2 Die Urkunde muss insbesondere die Aufgaben umschreiben, die der beauftrag- ten Person übertragen werden. Sie kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga-

§ 17 1. Beglaubigungspflicht

1 Begehren um Vornahme einer Beglaubigung haben die Amtsnotare, die G e- meindeschreiber und ihre Stellvertreter sowie die staatlich angestellten Beglau- bigungspersonen unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 2 Abs. 1 innert ange messener Frist zu entsprechen.
2 Die freiberuflich tätigen Beglaubigungspersonen können ein Beglaubigungs- mandat ableh nen.

§ 18 2. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

1 Die §§ 3, 4 Abs. 1, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 3 der allgemeinen Besti mmungen sind sinnge mäss auch auf die Beglaubigung anwendbar.
2 Die Ermittlungspflicht bezieht sich nur auf die Unterschrifts - und Überset- zungsbeglaubigungen.

§ 19 3. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

1 Eine Unterschrift oder ein Handz eichen darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der Beglaubigungsperson die Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder von der betreffenden Person als echt anerkannt wird.
2 Stellvertretung für die Anerkennung einer Unterschrift ist zulässig, wenn eine hiefür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht vorliegt.

§ 20 4. Andere Beglaubigungen

1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wi e- dergabe hat sich die Beglaubigungsperson persönlich von der Übereinstimmung mit dem vor gelegten Schriftstück zu überzeugen.
2 Zur Beglaubigung einer Übersetzung hat die Beglaubigungsperson einen Sach- verständigen beizuziehen, wenn sie die Fremdsprache nicht zureichend kennt.

§ 21 11 5. Form

1 Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu unter zeichnen und mit dem Siegel oder Stempel zu versehen ist.
2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind zudem Name, Vorname und Geburtsdatum sowie weitere zur Ident ifikation der Person nötige Angaben anz u- bringen.
3 Die Urkundsperson ist befugt, die Übereinstimmung der von ihr erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echt- heit von Unterschriften elektr onisch zu beglaubigen. Der R egierungsrat regelt die Einzelheiten.
4 Beim Beizug von Sachverständigen sind die Absätze 4 und 5 von § 12 sinn - gemäss anzuwenden.

§ 22 1. Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beurkun- dung und Beglaubigung vom 28. Juni 1979 12 aufgehoben.

§ 23 13 2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraf ttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er holt die Genehmigung des Bundes 14 ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttr etens. 15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000 Eine vor dem Inkrafttr eten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset- zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 Eine vor dem Inkr afttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset- zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum untersteh ende Verordnung erlassen: GS
19 -597 mit Änderungen vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22 -82r), vom 23. N o- vember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23 -18b) , vom 14. September 201 1 (Einführung s- gesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23 -14d ), vom 25. September 2013 ( KRB Anpa s- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -80 j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachf ührung der Justizgesetzg e- bung und Optimierung der Organisation der Strafverfo lgungsbehörden, GS 25 -9g) .
2 SR 210.
3 Ingress in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013 ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
5 SRSZ 210.100.
6 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2011.
8 Überschrift, Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. c bis e , Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisher i- ger Abs. 2 wird zu Abs. 3 .
9 Abs. 5 in der Fassung vom 25 . Oktober 2017 .
10 Neu eingefügt am 14. September 2011 ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
11 Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2011; bisheriger Ab s. 3 wird zu Abs. 4.
12 GS 17 -133.

17. Dezember 2013 .

14 Vom Eidg. Justiz - und Polizeidepartement am 11. September 2000 genehmigt.
15 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684); Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1508) , vom 23. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012
238) , vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) in Kraft getreten .
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