Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
(Vom 17. März 2016) 2
I. Zweck und Rechtsform
Art. 1 Zweck
Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teilstationä- re und ambulante psychiatrische Versorgung sicher.
Art. 2 Rechtsform
1 Die Kantone bilden unter dem Namen „Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)“ eine öffentlich- rechtliche Körperschaft.
2 Die K örperschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Zug. II. Organisation des Konkordats
Art. 3 Organe
Organe des Konkordats sind: a) die Regierungen der drei Kantone; b) der Konkordatsrat.
Art. 4 Zusammensetzung des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind für deren Entschädigung zuständig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Konkordatsrats ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der zu ständigen Direktion des Kantons Zug. Diese führt auch das Sekretariat.
Art. 5
Aufgaben der Regierungen
1 Die Regierungen: a) genehmigen die Leistungsaufträge des Konkordats und beschliessen die damit verbundenen Ausgaben; b) genehmigen die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; c) gewähren Garantien für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft; d) sind für alle weiteren Geschäfte des Konkordats zuständig, die nicht aus- drücklich dem Konkordatsrat zugewiesen sind.
3 Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. a bis c ab- schliessend.
Art. 6 Aufgaben des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat : a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend; b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge im Rahmen des gemeinsam definierten Bedarfs; c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften; e) unterbreitet den Regierungen zuhanden der Aktionariatsvertretungen Wah l- vorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bet riebsgesellschaft.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Konkordatsrat entscheidet abschl iessend über Ausgaben für die Vorberei- tung der Geschäfte gemäss Abs. 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone wie folgt: a) Uri: 10% ; b) Schwyz: 45% ; c) Zug: 45% . III. Betriebsgesellschaft
Art. 7 Sitz und Zweck
1 Die Kantone gründen eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 Abs. 3 OR 3 (Betriebsgesellschaft) mit Sitz in Zug.
2 Aktionäre sind Uri, Schwyz und Zug.
3 Die Betriebsgesellschaft führt stationäre, teilstationäre und ambulante psychi- atrische Einrichtungen und Dienste. Sie kann weitere Leistungen erbringen.
Art. 8 Aktienkapital und Aktien
1 Das Aktienkapital beträgt 5 Mio. Franken und ist wie folgt eingeteilt: a) 2000 Aktien Kategorie A zu Fr. 2000. -- Nennwert; b) 2000 Aktien Kategorie B zu Fr. 500. -- Nennwert.
2 Alle Aktien lauten auf den Namen und sind voll einbezahlt.
3 Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme und auf einen ihrem Nennwert entsprechenden Anteil am Liquidationsergebnis.
Art. 9 Liberierung und Aktienverteilung
1 Das Aktienkapital wird durch eine Bareinlage liberiert. Zur Liberierung leistet Uri eine Bareinlage von Fr. 500 000. --, Schwyz von Fr. 1 650 000. -- und Zug von Fr. 2 850 000. -- (total 5 Mio. Franken).
a) Uri: 200 Aktien Kategorie A und 200 Aktien Kategorie B; b) Schwyz : 500 Aktien Kategorie A und 1300 Aktien Kategorie B; c) Zug: 1300 Aktien Kategorie A und 500 Aktien Kategorie B.
Art. 10 Garantien
1 Die Regierungen können der Betriebsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten unentgeltliche Garantien gewähren.
2 Die Anteile tragen die Kantone wie folgt: a) Uri: 10% ; b) Schwyz: 45% ; c) Zug: 45% . IV. Klinikgrundstück
Art. 11
Eigentum Zug kauft das Grundstück Nr . 4963, Gemeinde Zug, vom Verein Barmherzige Brüder Zug zu Alleineigentum, zum Preis von 18 Mio. Franken.
Art. 12 Baurecht
1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jahre . Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf des Baurechts über eine Verlängerung um weiter e 100 Jahre zu verhandeln (Art. 779l ZGB 4 )
3 Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug anheim. Die Heimfallentschädig ung (Art. 779d ZGB) beträgt 100% des Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls.
4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser berechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mi o. Franken nach dem Jahresmittel der 10 -Jahres -Kassazinssätze der Obligationen der Ei d- genossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 13
Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste
1 Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschä- digungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsge-
gen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Betriebsgesellschaft. Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben zum Ausgleich der Bi lanz abschliessend.
Art. 14 Kündigung des Konkordats
1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits ge- leisteter B eiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Beteil i- gung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an.
4 Nehmen die verbleibenden Kantone das Angebot an, wird das Konkordat ent- sprechend an gepasst.
5 Lehnt einer der verbleibenden Kantone das Angebot ab, wird das Konkordat mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben. Die Betriebsgesellschaft wird ver- kauft oder liquidiert. Der Erlös wird den drei Kantonen im Verhältnis zu deren Beteiligungen am Aktienkapital verteilt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats gültigen Leistungsauf- träge der Konkordatskantone für ambulante, teilstationäre und stationäre psychi- atrische Einrichtungen und Dienste bleiben bi s zum Inkrafttreten der Leistungs- aufträge des Konkordats gültig.
2 Der Konkordatsrat erteilt die Leistungsaufträge nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ers t- mals bis spätestens am 31. Dezember 2018.
3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Grü n- dung notwendige Rechtshandlungen vornehmen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Psychiatriekonkordat vom 29. April 1982 5 wird mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten des Konkordats Das Konkordat tritt nach Zustimmung der zuständigen Organe aller drei Kantone am 1. Juli 2017 in Kraft. 6
1 GS 24 -90.
2 Vom Landrat des Kantons Uri am 28. S eptember 2016 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 2. März 2017 genehmigt.
3 SR 220.
4 SR 210.
5 GS 17 -389.
6 Abl 2017 722.
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