Weisungen für das kantonale Schulcontrolling
                            (Vom  24. April   2015)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 10 und 58 des Volksschulgesetzes vom 19  . Oktober 2005  2  ,  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die  Weisungen  regeln  die  Organis  ation,  die  Aufgaben  und  die  Befugnisse  des  kantonalen Schulcontrollings im Amt für Volksschulen und Sport. Sie gelten für  die öffentlichen und privaten Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auftrag
                            1  Das  kantonale  Schulcontrolling  sorgt    für  die  Umsetzung  und  die  Erreichung  gesetzlicher  Vorgaben  sowie  mit  Hilfe  eines  systematischen  Steuerungs  -,  En  t-  wicklungs  -  und  Kontrollprozesses  für  die  Qualitätssicherung  und  –  entwicklung  im System der geleiteten Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu  dienen  die  Beaufsichtigu  ng,  Unterstützung  und  Überprüfung  der  Volks-  schulen gemäss § 10 des  Volksschulgesetz  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das    Amt  für  Volksschulen  und  Sport  erstattet  dem  Erziehungsrat  periodisch  Bericht  und  unterbreitet  Vorschläge  zur  Steuerung  und  Weiterentwicklung  des  kantonalen Volkss  chulsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Das Schulcontrolling ist eine dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellte  Abteilung mit eigener Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung ist zuständig für die fachliche, personelle und administrative Füh-  rung der Abteilung.  II.  Aufgaben und Kom  petenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zweck und Funktion
                            1  Die  Abteilung  Schulcontrolling  sorgt  für  den  Vollzug  des  Volksschulgesetzes  und dessen Vollzugserlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilung  Schulcontrolling  überwacht  das  Volksschulsystem  des  Kantons  und liefert Steuerungswissen in Form eines Monitoringberichts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  sie stellt an der Volksschule vergleichbare Schulbedingungen sicher;  -  sie ist Anlaufstelle für Fragen zu Schulorganisation, Schul  - und Unterricht  s-  qualität  -  sie überprüft das Qualitätssystem an den  Volksschulen;  -  sie verfasst Beurteilungsberichte, die den Schulen zur Rechenschaftslegung  und Weiterentwicklung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            a) Beaufsichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Schulcontrolling beaufsichtigt die Volksschulen   und nimmt dabei  insbesondere folgende Aufgaben wahr:  -  sie  überprüft  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  schulorganisatorischen  Vorgaben;  -  sie beaufsichtigt die pädagogische Führ  ungstätigkeit der Schulleitungen;  -  sie überwacht die Tätigkeit der S  chulräte  und der Organe der Schulträger der  privaten Volksschulen;  -  sie  überwacht  die  Einhaltung  der  Rahmenbedingungen  bei  der  Schulent-  wic  klung;  -  sie  beurteilt    an  den  öffentlichen  Volks  schulen  den  Unterricht  der  hauptver-  antwortlichen Schulleitungsperson und kann entsprechende Zielvereinbarun-  gen treffen;  -  sie  überwacht  an  den  öffentlichen  Volksschulen  die  Anordnung  und  Umset-  zung von Massnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen;  -  sie  überprüft,  ob  die  Schulanlagen  den  Bau-    und  Ausstattungsvorschriften  entsprechen.  b) Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Abteilung  Schulcontrolling  unterstützt  die  Volksschulen  und  nimmt  dabei  insbesondere folgende Aufgaben wahr:  -  sie  unterstützt  die  Schulbehörden  und  Schulleitungen  in  pädagogischen,  personellen und organisatorischen Fragen;  -  sie  steht  auch  Lehrpersonen  und  Erziehungsberechtigten  unter  Einhaltung  der Zuständigkeiten zur Verfügung;  -  sie  berät  die  Schulträger  bei  schulischen  Bauvorhaben  und  Einrichtungen  und begutachtet Projekteingaben   der öffentlichen Volksschulen.  c) Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Abteilung  Schulcontrolling  überprüft  die  Volksschulen  und  nimmt  dabei  insbesondere folgende Aufgaben wahr:  -  sie  überprüft  und  beurteilt  die  Schulqualität  in  öffentlichen  und  privaten  Volksschulen;  -  sie führt im Auftrag des Erziehungsrates Fokusevaluationen durch;  -  sie    ist  für  die  Organisation  und  die  Durchführung  der  vom  Erziehungsrat  festgelegten  Leistungsmessungen an den Volksschulen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den  Inspektorinnen  und  Inspektoren  des  Schulcontrollings  kommen  folgende  Befugnisse zu:  -  sie sind gegenüber Schulleitungen weisungsbefugt;  -  sie  können  zur  Beurteilung  der  Schul  -  und  Unterrichtsqualität  Daten  erhe-  ben und auswerten;  -  sie können die Schulleitungspersonen oder die Lehrerschaft zu Veranstaltun-  gen einberufen;  -  sie können statistische Daten erheben;  -  sie informieren den Erziehungsrat oder andere zuständige Stellen zeitgerecht  über Missstände oder gravierende Qualitätsmängel an den Schulen;  -  sie  erhalten  von  den  Schulen  die  Schulratsprotokolle  zur  Einsicht  und  kön-  nen die Einberufung einer Schulratssitzung ver  langen.  III.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  werden  die  Weisungen  für  das  kan-  tonale Schulcontrolling vom 1. Februar 2006 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nachfolgenden  Weisungen  sind wie folgt  zu ändern:  -  Weisungen für geleitete Volksschulen vom 7. März 2006  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2
                            Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.  -  Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule vom 1.  Februar 2006  4  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 , § 16 Abs. 2, § 17
                            Fachstelle  für  Schulaufsicht  bzw.  Schulaufsicht  mit  Abteilung  Schulcontrolling  ersetzen.  -  Weisungen über das sonderpädagogische Angebot vom 6. Juli 2006  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 4
                            Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.  -  Promoti  onsreglement vom 13. April 2006  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5, § 13, § 18 Abs. 2, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 42
                            Fachstelle  für  Schulaufsicht  bzw.  Schulaufsicht  mit  Abteilung  Schulcontrolling  ersetzen.  -  Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Privatunterricht wird von der Abteilung  Schulcontrolling i  n geeigneter Form  beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1   Diese Weisungen treten auf den 1. August 2015 in Kraft.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die W  eisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 611.213  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 613.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 613.131  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 613.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 618.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abl 2015 1190.