Gesetz betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken (544.110)
CH - SZ

Gesetz betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken

(Vom 25. Januar 1946) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in der Absicht, Ordnung in das Sammelwesen zu bringen, beschliesst:

§ 1

1 Sammlungen jeder Art, in Geld oder Naturalien, zugunsten des In- oder Aus- landes, inbegriffen entsprechende Veranstaltungen, Verkäufe und dgl. dürfen nur mit besonderer Bewilligung veranstaltet werden.
2 Bewilligungen werden nur erteilt für Sammlungen für wohltätige und gemein- nützige Zwecke.

§ 2

Keiner Bewilligung bedürfen die Sammlungen während des Gottesdienstes sowie je eine jährliche Kollekte der Kapuziner und der inländischen Mission.

§ 3 2

Die Bewilligungen für Sammlungen werden erteilt: a) vom Gemeinderat, wenn sich die Sammlung auf das Gebiet einer einzigen Gemeinde beschränkt; b) vom Volkswirtschaftsdepartement, wenn sich die Sammlung über das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt.

§ 4

1 Die Bewilligungsinstanz kann für die Behandlung des Gesuches ausser den Schreibgebühren eine Gebühr bis zu Fr. 50.- erheben.
2 Sie kann die Bewilligung zeitlich befristen und sie überdies an Bedingungen und Auflagen knüpfen, z.B. die Bedingung, dass über das Sammelergebnis und dessen Verwendung öffentlich oder zuhanden einer Behörde Rechnung abzule- gen sei.

§ 5 3

Die Verfügungen der Gemeinderäte und des Volkswirtschaftsdepartements kön- nen nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Be- schwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Geldbussen bis zu 1000
Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Wider- handlungen gegen das vorliegende Gesetz von Amtes wegen.

§ 8 5

1 Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bussenentscheid selber aus.
2 Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizgesetz und die Schwei- zerische Strafprozessordnung.

§ 9 6

1 Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Straf- prozessordnung.

§ 10 7

1 In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewil- ligung gesammelt worden sind.
2 Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be- schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewil- ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam- melergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.

§ 11 8

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
1 Dieses Gesetz w urde als dem f akultativen Refere ndum unterstehe nde Vero rdnung erla ssen: GS
12- 444 mit Ä nde rungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22- 82ai) und vom 17. Dezember 2013 (RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).
2 Bst . b in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
3 Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
4 Fa ssung vom 18. November 2009.
5 Fa ssung vom 18. November 2009.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
9 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) und vom 17. De- zember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht