Wildschadenreglement (761.112)
CH - SZ

Wildschadenreglement

(Vom 12. März 1991) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 45 des Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) vom 20. Dezember
1989, 2 beschliesst:

I. Wildschadenverhütung

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton sorgt durch die Jagd sowie durch die Pflege und Nutzung der Le- bensräume für Wildbestände, die an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen keine übermässigen Schäden verursachen (§ 44 Abs. 1 JWG ).
2 Die Grundstückeigentümer haben zur Verhütung von Wildschäden die zumutba- ren Abwehr - und Selbsthilfemassnahmen zu treffen. Zumutbar ist insbesonde re die nachhaltig wirksame Einzäunung von gefährdeten Intensivkulturen, Pflan- zungen und Nutztierhaltungen.

§ 2 Beiträge

1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden in erster Linie an Massnahmen der Waldwirt schaft, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung dienen (Einzel - und Flächenschutz), ausgerichtet.
2 Beiträge an andere Massnahmen können geleistet werden, wenn steigender Wilddruck solche erforderlich macht und andere Verhütungsmassnahmen g e- mäss § 1 Abs. 1 keinen Erfolg zeitigen.
3 Beiträge werden an die Materialkosten geleistet und betragen, nach Abzug allfä lliger Drittbeiträge, a) für Massnahmen der Waldwirtschaft zwischen 30 Prozent und 80 Prozent; b) für andere Massnahmen zwischen 30 Prozent und 60 Prozent.
4 An Einzäunungen von Hausgärten und an Einrichtungen zur Tierhaltung wer den keine Beiträge gewährt.

II. Wildschadenvergütung

A. Grundsatz

§ 3 Beitragswürdige Schäden

1 Schadenbeiträge werden nur an direkte Schäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden nicht vergütet.
2 Keine Beiträge werden an Schäden ausgerichtet, welche durch Unterlassung

§ 4 3 Vergütung

1 Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an land- wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren.
2 Er vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Biber und Adler verur- sachten Schaden, soweit er nicht vom Bund übernommen wird.
3 Der Gesuchsteller hat in jedem Falle einen Selbstbehalt von Fr. 150. - zu tr a- gen.
4 Die Vergütungen betragen, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge, a) für Äsungsschäden zwischen 50 Prozent und 90 Prozent; b) für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren zwischen
50 Prozent und 80 Prozent; c) für weitere vergütungswürdige Schäden zwischen 50 Prozent und 70 Pr o- zent.
5 Der Kanton vergütet den durch die geschützte Tierart Wolf verursachten Scha- den, soweit er nicht vom Bund übernommen wird. Dabei richtet er sich nach der jeweils aktuellen Einschätztabelle der nationalen Zuchtverbände. Ein Selbstbe- halt fällt weg.

§ 5 Ausnahmen

Keine Vergütungen werden geleistet an Schäden, a) die Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss § 34 JWG ergriffen werden können, verursacht haben; b) die andere als in § 3 Abs. 2 genannte geschützte Tiere verursacht haben; c) die auf Alpweiden entstehen; d) bei denen die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen wurden; e) die zu spät gemeldet oder nicht mehr überprüft werden können; f) die aufgrund irreführender oder falscher Angaben geltend gemacht werden; g) die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden; h) die vom Gesuchsteller mitverschuldet wurden.

C. Forstwirtschaft

§ 6 Vergütung

1 Durch jagdbares Wild verursachter Verbiss -, Fege- und Schälschaden an Wal d- beständen wird vom Kanton angemessen vergütet.
2 Die Vergütungen betragen zwischen 20 Prozent und 80 Prozent des ausgewi e- senen Schadens, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge.

§ 7 Ausnahmen

Keine Vergütung wird geleistet an Schäden, a) die zufolge Unterlassung der forstlich angeordneten Abwehrmassnahmen
Wal dungen des Kantons , de r Bezirke und der Gemei nden verursach t werden. III . Verfahren

§ 8 Gr undsatz

1 Wer Vergüt ungen beansprucht, mu ss den S chaden beweisen. Er hat dem ge- biet szustä ndigen Wil dhüter unverzüglich Mel dung zu ersta tten und ihm a lle Unterl agen zur Ve rfüg ung zu ste llen, die zur A bklär ung des Schadens von Be- deut ung si nd.
2 Für Beitr äge an Wildschadenver hüt ung sma ssn ahm en ist zu handen der Wild- schadenko mmi ssion ein Gesu ch einzureic hen, das zumin dest die vorges ehenen Ma ssnahmen , die Kosten , die Bei trä ge Dri tte r u nd den Zweck ent hält.

§ 9 Schadenaufnahme

1 Der Schaden wird vom Wild hüter a nhand ei nes Formulars, das vom Geschädig- ten gegen gezeic hnet werden mu ss, auf genomm en.
2 Bei grö ssern landw irtscha ftlichen S chäden ist ein Sa chverst ändi ger und bei forstwi rtscha ftlic hen Schäden jewe ils der Revierförster als Schätze r beizuziehen.

§ 10 Wild schaden kommi ssion

1 Die Wildsc hade nko mmi ssion prüft die ei ngegangenen Gesu che und ents cheidet über die Ausrichtung de r Beiträ ge und Vergütu ngen.
2 Sie beurteilt die Gesuche auf der Basis der W egleit ungen u nd Ri cht linien der schweizerischen Fachverbände.

IV. R echtsm ittel

§ 11 Beschwerde

Gegen Ve rfü gung en der Wildsch ade nko mmi ssion k ann gemä ss den Besti mmun- gen ü ber die Verwaltu ngsr echtspfle ge Beschwer de beim Regieru ngs rat einge- reicht werden.

V. S chlu ssbestimmung

§ 12 Inkraftsetz ung; Verö ffentli chung

1 Dieses Reglement tritt mit der Verö ffentlic hung im Amtsbla tt in Kraf t. Auf diesen Zeitpunkt hin wird das Wilds chadenreglement vom 17. Dezember 1979 4 aufgehoben.
2 Das R eglem ent w ird im Amtsbla tt verö ffen tlicht und nach I nkra fttreten 5 in die Geset zsamml ung auf genommen.
Anpassung an neue K anton sverfassung, G S 23-97).
2 SRSZ 761.110..
3 Ab s. 5 neu eingefügt am 11. Mai 2010.
4 Abl 19 81 195.
5 Am 22. März 1991 in Kraft getreten; Ä nder ung vom 11. Mai 2010 am 1. Juni 2010 (Abl 2010
11 70) und v om 17. D ezember 2 013 am 1. J anuar 20 14 (Abl 2013 2974) in K raft getreten.
Markierungen
Leseansicht