Gesetz über das Handelsgewerbe
SRSZ 1.2.2007 1 (Vom 8. Februar 1979) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezial- kommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, das Wandergewerbe und den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten im Kanton Schwyz.
2 Diese Gewerbe dürfen nur aufgrund eines Gewerbepatentes im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübt werden (Marktpatent, Hausierpatent, Verkaufswagenpatent, Wanderlagerpatent, Veranstalterpatent, Automatenpatent).
3 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind Veranstaltungen, Verkäufe und Sammlun- gen, deren Ertrag für gemeinnützige Zw ecke verwendet wird. Für deren Bewilli- gung bleibt die besondere Regelung vorbehalten. II. Patentierungsverfahren
§ 2 Gesuch
Das Gesuch um Erteilung des Gewerbepatentes ist auf amtlichem Formular mit den entsprechenden Unterlagen der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
§ 3 Zuständige Amtsstelle
Das Hausier-, das Verkaufswagen-, das Wanderlager- und das Veranstalterpatent werden vom zuständigen Departement, das Markt- und das Automatenpatent von der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle erteilt, verweigert oder entzogen.
§ 4 Persönliche Anforderungen
1 Ein Gewerbepatent wird in der Regel nur erteilt, wenn der Gesuchsteller: a) das 20. Altersjahr erfüllt hat, b) handlungsfähig ist, c) einen unbescholtenen Leumund geniesst, d) in der Schweiz Wohnsitz hat.
2 Die Abgabe des Patentes ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuches wiederholt gewerbepoli- zeiliche Vorschriften missachtet hat.
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§ 5 Ausweispflicht
Der Patentinhaber hat das Patent während der Ausübung seines Gewerbes auf sich zu tragen und den Kontrollorganen sowie den Personen, denen er seine Ware oder Dienste anbietet, auf Verlangen vorzuweisen.
§ 6 Inhalt des Patentes
1 Das Gewerbepatent lautet auf den Namen des Gesuchstellers und ist nicht übertragbar.
2 Es enthält die genauen Personalien, die Art und die Dauer des Gewerbes, die Gebühren und Abgaben sowie allenfalls die mitgeführte Ware oder den Standort und die Art der vorgeschriebenen Einrichtungen. III. Patentpflichtige Gewerbe A. Marktgewerbe
§ 7 Marktbewilligung
Die Ansetzung von Jahr-, Monats- und Wochenmärkten bedarf der Bew illigung des Gemeinderates.
§ 8 Marktpatent
1 Jeder Marktfahrer hat ein Marktpatent zu lösen.
2 Der Bewerber hat sich über die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 4 auszuweisen.
3 Von der Einholung des Patentes sind die ortsansässigen Marktfahrer ausge- nommen.
§ 9 Marktaufsicht
1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Marktplätze und deren Be- nützung, über die Handhabung der Marktpolizei sowie über die Marktabgaben. Es bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Wer sich den Anordnungen der Marktpolizei nicht fügt, kann vom Markt gewie- sen werden. Bei Missachtung der Vorschriften über die Marktpolizei kann der Gemeinderat den Ausschluss vom Markt für ein bis fünf Jahre verfügen.
§ 10 Ausgeschlossene Waren
1 Vom Verkauf auf dem Markt sind ausgeschlossen: a) Uhren aus Gold, Silber und Platin sowie Pendulen; b) Schmuckgegenstände aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen; c) Edelmetalle und Wertpapiere.
2 Nachahmungen von Schmuckgegenständen oder Uhren aus Ersatzprodukten sind deutlich als unecht zu kennzeichnen.
SRSZ 1.2.2007 3 B. Wandergewerbe
1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Arten der Wandergewerbe
Zum Wandergewerbe gehören: a) das Hausiergewerbe; b) der Verkauf von Waren aus einem fahrplanmässig verkehrenden Fahrzeug; c) das Wanderlager; d) Aufführungen und Schaustellungen zu Erwerbszw ecken im Umherziehen.
§ 12 Verbot von Wetten
Die Veranstaltung von Wetten ist unter Vorbehalt der eidgenössischen und in- terkantonalen Bestimmungen verboten.
2. Hausiergewerbe
§ 13 Begriff
1 Das patentpflichtige Hausiergewerbe umfasst: a) das Mitführen und Feilbieten von Waren von Haus zu Haus; b) das Anbieten von Waren ausserhalb von Märkten auf öffentlichen Strassen und Plätzen; c) den gewerbsmässigen Ankauf von Waren im Umherziehen; d) die Ausübung eines andern Hausiergewerbes im Umherziehen.
2 Ein Patent ist nicht erforderlich für den hausiermässigen Verkauf von selbst erzeugten Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie für das Anbieten von Kalendern und Zeitungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen.
3 Ortsansässige Lebensmittelhändler, die regelmässig ihre K undschaft aufsu- chen, fallen nicht unter das Hausiergewerbe.
§ 14 Patentdauer
1 Die Hausierpatente werden wochen- oder monatsweise, höchstens aber für ein Jahr abgegeben.
2 Wer das Hausiergewerbe mit Hilfspersonen ausübt, muss für jede Person ein besonderes Patent lösen.
3 Blindenführer gelten nicht als Hilfspersonen.
§ 15 Ausübung
1 Die Ausübung des Hausiergewerbes ist verboten: a) vor 09.00 Uhr und nach 18.00 Uhr; b) an öffentlichen Ruhetagen; c) in den Gebäuden öffentlicher Verwaltungen; d) in Häusern, deren Bewohner durch Anschlag den Hausierbesuch untersagen.
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2 Das zuständige Departement kann für den Warenverkauf zu gemeinnützigen Zwecken Ausnahmen von den Buchstaben a bis c gestatten.
3 Diese Vorschriften gelten auch für das patentfreie Hausiergewerbe.
4 Das zuständige Departement kann die Ausübung des Hausiergewerbes aus polizeilichen Gr ünden ganz oder teilweise verbieten.
§ 16 Ausgeschlossene Waren
1 Vom hausiermässigen Verkauf sind ausgeschlossen: a) Uhren und Schmu ckgegenstände; b) Edelmetalle, Gold-, Silber- und Platinwaren, Edelsteine und Perlen sowie Ersatzwaren für solche; c) Wertpapiere; d) Waren, für deren Verkauf eine besondere Bewilligung erforderlich ist oder die aufgrund besonderer Vorschriften nicht hausiermässig angeboten werden dürfen.
2 Der Regierungsrat kann aus polizeilichen Gr ünden weitere Waren vom Hau- sierhandel ausschliessen.
3. Verkaufswagen
§ 17 Patent
1 Für Verkaufswagen, die nach einem Fahrplan an zum voraus festgelegten Haltestellen zum Zwecke des Warenverkaufs anhalten, ist ein Verkaufswagenpa- tent erforderlich, das auf die Unternehmung ausgestellt ist.
2 Bezüglich des Warenangebotes sind die Verkaufswagen dem Marktgewerbe gleichgestellt.
3 Verkaufswagen, die ohne Fahrplan verkehren, unterstehen den Vorschriften über das Hausiergewerbe.
§ 18 Patenterteilung
1 Das Verkaufswagenpatent wird erteilt, wenn a) der Gesuchsteller Eigentümer des Grundstü ckes ist, auf dem sich die Halte- stelle befindet, oder wenn ihm der Eigentümer die Benützung der Haltestel- le gestattet hat; b) durch die Benützung der Haltestelle der öffentliche Verkehr nicht beein- trächtigt wird; c) die Lage der Haltestelle für den Verkauf der in Aussicht genommenen Waren nicht gesundheitsgefährdend ist.
2 Das Verkaufswagenpatent enthält die Firma des Patentträgers, den Standort der einzelnen Haltestellen und den Fahrplan sowie ein Verzeichnis der Kontroll- schildnummern der Verkaufswagen. Für jeden Verkaufswagen ist ein Patentdop- pel auszustellen.
3 Änderungen des Patentinhaltes bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
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§ 19 Patentdauer
Die Verkaufswagenpatente werden auf die Dauer von drei, sechs, neun oder zwölf Monaten erteilt.
§ 20 Allgemeine Vorschriften
1 Auf den Geschäftsfahrten ist das für den betreffenden Verkaufswagen ausge- stellte Doppel mitzuführen.
2 Der Verkäufer auf dem Verkaufswagen hat die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 4 sinngemäss zu erfüllen.
4. Wanderlager
§ 21 Begriff
1 Wer vorübergehend und ausserhalb der üblichen Geschäftsräume oder mangels solcher ausserhalb seines Wohnortes ein Warenlager errichten will, um es dort zu verkaufen, benötigt ein Wanderlagerpatent.
2 Die beim hausiermässigen Verkauf ausgeschlossenen Waren dürfen in einem Wanderlager nicht angeboten werden.
3 Kein Patent ist erforderlich für: a) den Verkauf auf dem Markt oder an Ausstellungen, die schweizerische oder kantonale oder kommunale Wirtschaftsverbände oder Behörden veranstalten und anerkennen; b) Muster- und Modellausstellungen, die nur für Wiederverkäufer und Gewerbe- treibende veranstaltet werden; c) Gelegenheitsverkäufe anlässlich von Ausstellungen, an welchen Künstler ihre eigenen Werke vorführen; d) im Kanton Schwyz ansässige Betriebe, die ein Wanderlager errichten.
§ 22 Patentdauer
Das Wanderlagerpatent wird für höchstens 5 Tage erteilt.
5. Aufführungen, Schaustellungen und Spiele
§ 23 Begriff
1 Wer zum Zwecke des Erwerbes Spiele oder im Umherziehen gewerbsmässig musikalische, theatralische, artistische oder andere Vorführungen sowie Schau- stellungen irgendeiner Art veranstaltet, benötigt ein Veranstalterpatent.
2 Für Aufführungen und Schaustellungen von Fam ilien und Gruppen wird das Patent nur dem Familienoberhaupt oder Gr uppenleiter erteilt; dieser kann an- gehalten werden, vor der Erteilung des Patentes für jeden Mitwirkenden geeig- nete Ausweisvorschriften vorzulegen.
6 C. Automaten
§ 24 Patentpflicht
1 Der Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten an öffentlichen Stras- sen und Plätzen oder auf allgemein zugänglichen privaten Li egenschaften, ausserhalb öffentlicher Gebäude und privater Geschäftsräume, bedarf eines Patentes.
2 Nicht patentpflichtig sind Automaten für Fahrkarten, Postwertzeichen und dergleichen.
3 Das Patent bezeichnet die zum Verkauf im einzelnen Automaten zugelassenen Waren oder die vom Automaten bewirkten Dienstleistungen.
4 Die Einwilligung des Gr undeigentümers und die baupolize ilichen Vorschriften sowie die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes bleiben vorbehalten.
§ 25 Verweigerung und Verbot
1 Das Patent ist zu verweigern, wenn der Betrieb des Automaten den Verkehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen beeinträchtigt oder der Automat oder Platz aus gesundheitlichen Gründen für den Verkauf der vorgesehenen Waren oder für die vorgesehenen Dienstleistungen ungeeignet ist.
2 Automaten und andere Apparate, die Anlass zu Täuschungen geben können, sind verboten. IV. Gebühren und andere Abgaben
§ 26 Gebühren
Die Behandlung der Patentgesuche ist gebührenpflichtig. Die Ansätze richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspfl ege im Kanton Schwyz.
§ 27 Abgaben, Grundsatz
Andere Abgaben dürfen nur nach Massgabe dieses Gesetzes erhoben werden.
§ 28 Ansätze
Die Abgabe beträgt für: a) Hausiergewerbe pro Monat Fr. 20.- bis Fr. 500.- b) Verkaufswagen
2 % des Umsatzes c) Wanderlager pro Tag Fr. 50.- bis Fr. 300.- d) Aufführungen, Schaustellungen und Spiele Fr. 5.- bis Fr. 200.- pro Tag Fr. 50.- bis Fr. 500.- pro Monat
SRSZ 1.2.2007 7 e) Automaten pro Jahr Fr. 20.- bis Fr. 200.- f) Marktstände pro Tag Fr. 5.- bis Fr. 200.-
§ 29 Festsetzung
1 Bei der Festsetzung der Abgaben, die nicht prozentual errechnet werden, sind der Geschäftsumfang, das Angebot und die Bedeutung zu berücksichtigen.
2 Das zuständige Departement kann die Abgabe für ein Hausierpatent herabset- zen oder erlassen, wenn der Patentinhaber bedürftig ist.
§ 30 Bezug
1 Die Abgaben für das Markt- und das Automatenpatent fallen den Gemeinden zu.
2 Die übrigen Abgaben fallen dem Kanton zu.
3 Die Abgaben sind, soweit sie nicht vom Umsatz abhängig sind, vor der Patent- erteilung abzuliefern. Im übrigen sind sie innert Monatsfrist nach Patentablauf zu bezahlen. V. Administrativmassnahmen
§ 31 Entzug des Patentes
1 Die Bewilligungsbehörde kann das Patent entziehen, wenn der Inhaber a) bei der Ausübung des Gewerbes die öffentliche Sitte und Ordnung verletzt hat; b) Waren angeboten hat, die vom entsprechenden Gewerbe ausgeschlossen sind; c) zu begründeten Kl agen wegen Belästigung oder unlautern Geschäftsgeba- rens Anlass gibt; d) das Patent einem Unbefugten zur missbräuchlichen Verwendung überlassen hat.
2 Das Patent ist zu entziehen, wenn der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnungen gewerbepolize iliche Vorschriften verletzt hat. Überdies ist das Be- triebspatent für einzelne Verkaufswagen zu entziehen, wenn es sich erweist, dass die Benützung einer bestimmten Haltestelle den öffentlichen Verkehr gefährdet. Der Patentinhaber ist auch für seine Untergebenen verantwortlich.
§ 32 Dauer des Entzuges
1 Die Dauer des Entzuges ist nach den Umständen festzusetzen und beträgt mindestens ein Jahr.
2 Unverbesserlichen ist das Patent dauernd zu entziehen.
8 VI. Rechtsmittel
§ 33 Beschwerde
Verfügungen und Entscheide, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspfl ege durch Be- schwerde angefochten werden. VII. Strafbestimmungen
§ 34 Übertretungen
1 Wer in der Absicht, ein Patent zu erwirken, wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen macht, wer ein patentpflichtiges Gewerbe ohne Patent oder aufgrund einer Verfügung, die er durch wissentlich falsche Angaben erwirkt hat, ausübt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 5000.- bestraft.
2 Wer andere Vorschriften dieses Gesetzes und rechtskräftige Verfügungen und Beschlüsse übertritt, wird mit Busse bis Fr. 2000.- bestraft.
§ 35 3
VIII. Schlussbestimmungen
§ 36 Ausverkäufe
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug der Verordnung des Bun- desrates über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen erforderlichen Vor- schriften zu erlassen.
2 Es sind folgende Gebühren zu erheben: für Totalausverkäufe und Teilausver- käufe 2 % des Inventarwertes (herabgesetzter Verkaufspreis), mindestens Fr.
30.-;
für Sonderverkäufe 2 % des Umsatzes, mindestens Fr. 30.-; für Ausnahmebewilligungen Fr. 20.- bis Fr. 300.-.
§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden kan- tonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 21. April 1902 über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton Schwyz 4 und die Vollziehungsver ordnung vom 23. Januar 1929 zum kantonalen Gesetz über die Ausübung der Handelsgewerbe. 5
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§ 38 Referendum, Inkra fttreten
1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkra fttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet den Zeitpunkt des Inkra fttretens. 6
1 GS 17-203 mit Änderung vom 15. Febr uar 2006 (Rechtspflegeer lasse, GS 21-61n).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980 mit 11 703 Ja gegen 7414 Nein (Abl
1980 187).
3 Aufgehoben am 15. Februar 2006.
4 GS 4-262, 13-333, 16-120.
5 GS 10-534, 12-80, 13-333.
6 Am 1. Januar 1981 (Abl 1980 525) und Änderung vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090) in Kraft getreten.
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