Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport
(Vom 4. August 1975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, die Verordnung des Bundesrates vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, sowie die Verordnungen des Eidgenössischen Militärdepartements über «Jugend und Sport» vom
28. Juni 1972 und über Turnen und Sport in der Schule vom 21. Dez ember
1972, beschliesst:
§ 1 2
Die Aufsicht über den obligatorischen Turn- und Sportunterricht in den Schulen und über die Institution „Jugend und Sport“ obliegt dem Bildungsdepartement.
§ 2
Der Erziehungsrat erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport erforderlichen Weisungen.
§ 3 3
1 Im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förde- rung von Turnen und Sport obliegt der Abteilung Sport die Durchführung der Institution „Jugend und Sport“.
2 Der Regierungsrat wählt eine beratende Kommission von höchstens elf Mitglie- dern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind. Der Leiter der Abteilung Sport ist Vorsitzender. Das Bildungsdepartement erlässt Weisun- gen über den Geschäftsgang und Aufgabenbereich.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Veror d- nung über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder.
§ 4 4
Das Amt für Finanzen schliesst die für di e Durchführung von «Jugend und Sport» bun desrechtlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab.
§ 5 5
Lagerung, Wartung und Versand des „Jugend und Sport“- Materials besorgt die Retablierungsstelle für Angehörige der Armee und des Zivilschutzes (AdA/AdZS) .
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 18. Horner 1953 über die Durchführung des freiwilligen turnsportlichen Vorunterrichts im Kanton Schwyz, 7 werden aufgeho- ben.
1 GS 16 -689 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22 -16) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS
24 -60i) .
2 Fassung vom 17. Juni 2008.
3 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
4 Fassung vom 9. Dezember 2015.
5 Fassung vom 17. Juni 2008.
6 28. November 1975 ; Änderung en vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1328) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getreten.
7 GS 13 -452.
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