Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versicherung 1 (Vom 10. September 2013) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , in Aus führung der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2013, 2 beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einschränkung en der Zulassung von Leistungse r- bringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz.
2 Von den Einschränkungen gemäss Bundesrecht sind ausgenommen: a) Ärzte mit den Weiterbildungstiteln Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Zahnärzte; b) Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich der Spitäler ausüben.
§ 2 Ausnahmezulassungen
1 In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht und dieser Verordnung einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungserbringer gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung zugelassen werden, wenn in der betreffenden Kategorie eine Unterversorgung besteht.
2 Die Ausnahmezulassung fällt dahin, wenn davon nicht innert eine m Jahr seit der Erteilung Gebrauch gemacht wird. Das zuständige Amt kann die Frist in Ausnahmefällen erstrecken.
§ 3 Zuständi gkeit und Verfahren
1 Das für die Bewilligung zur Berufsausübung zuständige Amt entscheidet auch über die Ausnahmezulassung.
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 .
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Publikation in Kraft 4 und gilt während der Geltungsdauer der bunde srätlichen Verordnung.
1 GS 23- 78.
2 SR 832.103.
3 SRSZ 234.110.
4 20. September 2013 (Abl 2013 2083).
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