Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (631.510.1)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

(Vom 20. Juni 2013) Die Schweizerische Konf erenz der kantonalen Erziehungs direktoren (EDK), ge- stützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver fassung (BV), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unterei- nander und mit dem Bund bei der Koor dination im schweizerischen Hochschul- bereich. Insbesondere schafft sie die Gr undlage, um im Rahmen des Bundesge- setzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizer i- schen Hochschulbereich (HFKG) 2 gemeinsam mit dem Bund a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesam t- schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Ei n- richtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Berei chen zu gewährlei s- ten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkon- ferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und inter kantonale Universitäten, b) kantonale und inter kantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemei n- samen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem B und weitere Vollzugsvereinbarungen ab- schliessen.
ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordina- tion ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

II. Gemein same Organe

Art. 5

Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeit s- vereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitäts sicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen- tur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Orga- ne regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6

Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordi - nation im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskant o- ne sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonf e- renz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universität s- kantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weit e- ren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hoch- schulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss

Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl

Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem G e- biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hoch-
dargestellt.

Art. 8

Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgen- dem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertr e- tenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel
35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonf e- renz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirekt o- ren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinba- rungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Fest legung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräs i- dentin oder als Vizepräsidenten vor.

Art. 11 Interkantonale Hochschul beiträge

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkan- tonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 3 und der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 4 ausgerich tet.

V. Titelschutz

Art. 12

Bezeichnungs - und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder inter kantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den ent sprechenden anerkannten Ausbil dungs- abschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

VI. Sc hlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsek- retariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungs- kantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbei tet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsfüh- rung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahm envereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgeri chtsge-
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des I nkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekt o- ren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens
14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember

1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttr e-

tens des HFKG. 6
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul- rats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnitt s- werte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröf- fentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studieren- denzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte

Zürich : Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagog i- s che Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpä- dagogik
42 Bern : Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
22 Waadt : Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf : Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
18 Basel - Stadt : Universität Basel, Stand orte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel -Stadt
15 Freiburg : Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Frei- burg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occide n- tale im Kanton Freiburg
11
des Kantons St. Ga llen, Sta ndorte der F achhochsc hule Ost- schweiz im Kant on St . Ga llen Luzern : Universitä t Luzern, Sta ndo rte de r Fa chhochsc hule Zen tralschweiz (Hochsc hule Luzern) im K ant on Luzern , Päda- gogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9 Neue nburg : Universitä t Neuenburg, Sta ndo rte der Haute école sp écia lis ée de Sui sse occidentale im K anton Ne uenburg, Stando rte de r Haute école pédag ogi que BEJ UNE im K anton Neue nburg
6 Te ssin : Universitä t Te ssin, S cuola universitaria professionale de lla Svi zzera ita liana
6 Weitere Ve rtretungen im Hochs chulrat gemä ss Artikel 6 Absatz 3 Die Zahl der St udierenden sämt licher Ho chs chul en entspri cht einem Total von
170 Punkten. Davon en tfa llen elf P unkte auf die unter Zi ffer 2 des Anhangs aufgefüh rten Hochschulen.

2.

Gemä ss A rtikel 6 Absatz 3 wähl t die Konfer enz der Verein bar ungskanto ne jewe ils auf vier Jahre jene vier weiteren Trä gerk ant one, die im Hochs chulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimm ung k önnen die Erzi ehungsdirektorinn en oder Erzieh ungsdirektoren der Tr äger folg ender Ho chs chulen in den Hochschul- rat gewähl t werden: Pä dag ogische H ochschule Wa llis Pä dag ogische H ochschule Graubü nden Pä dag ogische H ochsc hule Thurgau Pä dag ogische H ochschule Schaff hausen Pä dag ogische H ochschule Schw yz ( ab 2013) Pä dag ogische H ochschule Z ug (ab 2013) Stando rte de r Haute école p édagogiq ue BEJ UNE im Kanton Jura Stando rte der F achhochschule Nordwestschweiz in d en Kanto nen Aar gau, Basel-La nds cha ft, Solothurn Stando rte der Haute école s pécia lisée de Sui sse occid entale in den Kanto- nen Wa llis und Jura Stando rte de r Fachhochschule Ostschweiz im Kant on Gr aubünden • • • • • • • • • •
2 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die K oordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 .
3 Sammlung der Recht sgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
4 Sammlung der Rech tsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
5 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichts gesetz, BGG); SR

173.110.

6 Gemäss Beschluss des EDK -Vorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft.
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