Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (232.230.1)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

SRSZ 31.1.2004 1 (Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975) I. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu- chungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die ge- richtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständi- gen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufge- führt ist.
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt , dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 2 Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 3 Anzeige Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. Art. 5 Kosten
1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkanto nalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Art. 6 Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
2 Art. 7 Vorladungen
1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorla- dung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt. Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augen- scheine oder Einvernahmen durchführen.
2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an. Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
1 Für die Vornahme anderer prozesslei tender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vor- führungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordats- kantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 10 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitre ten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzutei- len. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjah- res rechtswirksam. Art. 11 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli- chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später
SRSZ 31.1.2004 3 beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. 2
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden. Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:

1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;

b) Vollzug der Rechtshilfegesuche.

2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und

b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.

3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.

Zürich

1. Einzelrichter im ordentlichen Verfahren

2. Obergericht

3. Obergerichtspräsident

Bern

1. Gerichtspräsident

2. Appellationshof

3. Gerichtspräsident oder Appellationshof

Luzern

1. Amtsgerichtspräsident

2. Obergericht

3. Obergerichtspräsident

Uri

1. a) zuständige Gerichtsinstanz

b) Landgerichtspräsident

2. a) Obergericht

b) Landgerichtspräsident Uri

3. Präsident des Obergerichtes Uri

Schwyz

1. Einzelrichter

2. Kantonsgericht

3. Kantonsgerichtspräsident

4 Obwalden

1. Kantonsgerichtspräsident

2. Kantonsgerichtspräsident

3. Kantonsgerichtspräsident

Nidwalden

1. Kantonsgerichtspräsidium

2. Kantonsgerichtspräsidium

3. Kantonsgerichtspräsidium

Glarus

1. Zivilgerichtspräsident

2. a) Zivilgerichtspräsident

b) Obergerichtspräsident

3. Obergerichtspräsident

Zug

1. a) Obergericht

b) Präsidium des Kantonsgerichtes

2. a) Gerichtskanzlei

b) Präsidium des Kantonsgerichtes

3. Präsidium des Kantonsgerichtes

Freiburg 3

1. Présidents des tribunaux d’arrondissement

2. a) Service de la justice

b) Tribunal cantonal

3. Tribunal cantonal

Solothurn

1. Amtgerichtspräsident

2. Obergericht

3. Amtsgerichtspräsident

Basel-Stadt

1. Gerichtspräsident

2. Gerichtspräsident

3. Gerichtspräsident

Basel-Landschaft

1. Bezirkgerichtspräsident

2. Obergericht

3. Obergericht

SRSZ 31.1.2004 5 Schaffhausen

1. a) Gerichtskanzlei erster Instanz

b) - Obergericht für diejenigen Fälle , die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind - Kantonsgericht in allen übrigen Fällen

2. Obergericht

3. Obergerichtspräsident

Appenzell A. Rh.

1. Kantonsgerichtspräsident

2. Kantonsgerichtspräsident

3. Kantonsgerichtspräsident

Appenzell I. Rh.

1. Bezirksgerichtspräsident

2. Bezirksgerichtspräsident

3. Kantonsgerichtspräsident

St. Gallen

1. Bezirksgerichtspräsident

2. Kantonsgerichtspräsident

3. Kantonsgerichtspräsident

Graubünden 4

1. a) Bezirksgerichtspräsident

b) Bezirksgerichtspräsident

2. a) Kantonsgerichtspräsident

b) Kantonsgerichtspräsident

3. Kantonsgerichtspräsident

Aargau

1. Bezirksgericht

2. a) Bezirksgericht

b) Obergericht

3. Obergericht

Thurgau

1. Bezirksgerichtspräsident

2. Obergericht

4. Obergericht

6 Tessin

1. a) Dipartimento di giustizia

b) Pretore

2. Dipartemento di giustizia

3. Dipartemento di giustizia

Waadt

1. Présidents des tribunaux de district

2. Tribunal cantonal

3. Tribunal cantonal ou

Présidents du tribunal de district Wallis

1. Juges instructeurs des districts

2. Tribunal cantonal

3. Tribunal cantonal et juges instructeurs

Neuenburg

1. Présidents des tribunaux de district

2. Département de justice

3. Tribunal cantonal

Genf

1. a) Procureur général

b) Tribunal de première instance

2. a) Procureur général

b) Tribunal de première instance

3. Département de justice et police

Jura

1. Présidents des tribunaux de districts

2. Tribunal cantonal

3. Président du Tribunal de district ou Tribunal cantonal

1 GS 16-697 mit Änderungen vom 3. Juni 2003 (AS 2003 1193 und vom 12. August 2003 (AS
2003 2459).
2 Der Beitritt des Kant ons Schwyz wurde in Nr. 14 der Samml ung der eidgenö ssischen Gesetze vom 12. April 1976 (S. 827) veröffentlicht.
3 Fassung vom 12. August 2003.
4 Fassung vom 3. Juni 2003.
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