Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            SRSZ 31.1.2004  1  (Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975)  I. Kapitel  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden  Art. 1  Direkter Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-  chungsschreiben  kann  in  der  Sprache  des  ersuchenden  oder  des  ersuchten  Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Falls  über  die  Zuständigkeit  einer  Behörde  Zweifel  bestehen,  werden  die  ge-  richtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche   der rechtsgültigen allein zuständi-  gen  kantonalen  Behörde  zugestellt,  die  im  nachstehenden  Verzeichnis  aufge-  führt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt  ,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons  liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.  Art. 2  Anwendbares Recht  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  Art. 3  Anzeige  Die  ersuchte  Behörde  gibt  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien,  unter  Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder  eines Augenscheines.  Art. 4  Teilnahme der Parteivertreter  Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an  der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.  Art. 5  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ersuchte  Behörde  erhebt  keine  Gebühren.  Für  die  tatsächlichen  Auslagen  wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  interkanto  nalen  Abkommen  über  die  unentgeltliche  Rechtspflege.  II. Kapitel  Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden  Art. 6  Postzustellungen  Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die  Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 7  Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  einem  Konkordatskanton  geladenen  Zeugen  und  die  Sachverständigen,  die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorla-  dung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder  in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  dem  kantonalen  Recht  der  ladenden  Behörde unterstellt.  Art. 8  Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde  kann  in  einem  anderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und  Augen-  scheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  den  anderen  Kanton  zuständige  Behörde,  die  im  Anhang  zu  diesem  Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.  Art. 9  Ausschliessliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Vornahme anderer prozesslei  tender Handlungen, wie für die Zustellung  gerichtlicher  Akten  durch  den  Gerichtsboten  oder  für  die  Inanspruchnahme  polizeilicher  Hilfe,  ist  die  Behörde,  wo  diese  Handlungen  vollzogen  werden,  allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ungeachtet  des  im  ersten  Absatz  enthaltenen  Vorbehaltes  ist  jedoch  der  Vor-  führungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordats-  kantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten  Kantons nicht entgegensteht.  III. Kapitel  Schlussbestimmungen  Art. 10  Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitre  ten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz-  und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-  nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzutei-  len. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf  des der Erklärung folgenden Kalenderjah-  res rechtswirksam.  Art. 11  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffentli-  chung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2004  3  beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung  der eidgenössischen Gesetze.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.  Anhang  Verzeichnis  der  kantonalen  Behörden,  die  für  folgende  Handlungen  zuständig  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;
                            b) Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und
                            b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
                            Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2. Obergericht
3. Obergerichtspräsident
                            Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gerichtspräsident
2. Appellationshof
3. Gerichtspräsident oder Appellationshof
                            Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Amtsgerichtspräsident
2. Obergericht
3. Obergerichtspräsident
                            Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) zuständige Gerichtsinstanz
                            b) Landgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Obergericht
                            b) Landgerichtspräsident Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Präsident des Obergerichtes Uri
                            Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelrichter
2. Kantonsgericht
3. Kantonsgerichtspräsident
                            4  Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonsgerichtspräsident
2. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
                            Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonsgerichtspräsidium
2. Kantonsgerichtspräsidium
3. Kantonsgerichtspräsidium
                            Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zivilgerichtspräsident
2. a) Zivilgerichtspräsident
                            b) Obergerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Obergerichtspräsident
                            Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Obergericht
                            b) Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Gerichtskanzlei
                            b) Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Präsidium des Kantonsgerichtes
                            Freiburg  3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Présidents des tribunaux d’arrondissement
2. a) Service de la justice
                            b) Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Tribunal cantonal
                            Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Amtgerichtspräsident
2. Obergericht
3. Amtsgerichtspräsident
                            Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gerichtspräsident
2. Gerichtspräsident
3. Gerichtspräsident
                            Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezirkgerichtspräsident
2. Obergericht
3. Obergericht
                            SRSZ 31.1.2004  5  Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Gerichtskanzlei erster Instanz
                            b) - Obergericht für diejenigen Fälle  , die von Bundesrechts wegen von einer         einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind      - Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Obergericht
3. Obergerichtspräsident
                            Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonsgerichtspräsident
2. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
                            Appenzell I. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezirksgerichtspräsident
2. Bezirksgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
                            St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezirksgerichtspräsident
2. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
                            Graubünden  4
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Bezirksgerichtspräsident
                            b) Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Kantonsgerichtspräsident
                            b) Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonsgerichtspräsident
                            Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezirksgericht
2. a) Bezirksgericht
                            b) Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Obergericht
                            Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezirksgerichtspräsident
2. Obergericht
4. Obergericht
                            6  Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Dipartimento di giustizia
                            b) Pretore
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dipartemento di giustizia
3. Dipartemento di giustizia
                            Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Présidents des tribunaux de district
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal ou
                            Présidents du tribunal de district  Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juges instructeurs des districts
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal et juges instructeurs
                            Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Présidents des tribunaux de district
2. Département de justice
3. Tribunal cantonal
                            Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a) Procureur général
                            b) Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a) Procureur général
                            b) Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Département de justice et police
                            Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Présidents des tribunaux de districts
2. Tribunal cantonal
3. Président du Tribunal de district ou Tribunal cantonal
                            1   GS 16-697 mit Änderungen vom 3. Juni   2003 (AS 2003 1193 und vom 12. August 2003 (AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 2459).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt des Kant  ons Schwyz wurde in Nr. 14 der Samml  ung  der  eidgenö  ssischen  Gesetze  vom 12. April 1976 (S. 827) veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 12. August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 3. Juni 2003.