Kantonales Lebensmittelgesetz (580.110)
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Kantonales Lebensmittelgesetz

(Vom 18. Mai 2011) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän- de vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG) 2 und des Konkordats betref- fend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 1999 3 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzge- bung.
2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale Veterinärgesetz. 4

§ 2 Aufgabenübertragung

Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen.

§ 3 Sprachliche Gleichbehandlung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

II. Organisation und Zuständigkeit

§ 4 Regierungsrat und Aufsichtskommission

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelge- setzgebung aus.
2 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht.

§ 5 Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und dieses Gesetz nichts anderes besti mmen.
2 Vollzugs - und Kontrollorgane des Laboratoriums sind: a) Kantonschemiker,
d) Kantonstierarz t, e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten, f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.

§ 6 K antonschemiker und Kantonstierarzt

1 Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug.
3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Labor a- toriums der Urkant one.

§ 7 Leb ensmittelkontrollen

1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrol- len durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszuste l- len, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2 Sie sind insbesondere befugt: a) Personalien festzustellen, b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kont rollieren, c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.
3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe bean- spruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

§ 8 P ilzkontrolle

1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontrol l- stelle führen.
2 Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium. III . V erfahr en

§ 9 Ver gütung

Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert
30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

§ 1 0 Melde- und Bewilligungspflichten

1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium:
Lebensmittelrecht unterstehen.
2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterst e- hen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stel- lung.

§ 1 1 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Vollzugs - und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier - und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG).
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz , 6 soweit das Bundesrecht, Konkordat oder dieses Gesetz nichts ande res bestimmen.

§ 1 2 Gebühren

1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmun- gen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt.
2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung. 7 IV. S chlussbestimmungen

§ 1 3 Aufhebung eines Erlasses

Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Ver- kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 1943 8 wird aufgehoben.

§ 1 4 9 R eferendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 10
1 Dieses Gesetz wurde als dem faku ltativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23 -7 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas sung, GS
23 -97) .
3 SRSZ 581.220.1.
4 SRSZ 312.420.
5 SRSZ 333.100.
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 173.111.
8 GS 12 -312.
9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten .
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