Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
SRSZ 1.2.2010 1 Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) 1 (Vom 3. September 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zent- ralschweiz (PHZ-Konkorda t) vom 15. Dezember 2000, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Studierende
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 3 folgende Kategorien: a) Studierende der Diplomstudiengänge, b) Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzaus- bildungen, c) Mobilitätsstudierende.
2 Mobiliätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder auslän- dischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschafts- vereinbarung für eine bestimmte Zeitda uer an einer Teilschule der PHZ einge- schrieben sind. Sie haben die gleichen R echte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. Art. 2 Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffene n Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben. Art. 3 Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
2 Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln.
3 Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Kon- ferenz.
2 Art. 4 Information und Mitwirkung der Studierenden Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus- und Weiter- bildung / Zusatzausbildung zu informieren . Sie wirken in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei der Weiterent- wicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit. Art. 5 Räume für Aktivitäten Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verfügung stellen. II. Disziplinar- und Hausordnung Art. 6 Hausordnung Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Haus- ordnung zu halten. Art. 7 Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen
1 Studierende, die gegen die Bestimmun gen dieser Verordnung, der Hausord- nung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Be- triebs auf den Arealen der PHZ, b) die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studierenden oder Hörerinnen und Hörern sowie von Person al an der Erfüllung ihrer Aufgaben, c) die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftli- chen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Einreichung einer nicht selb er verfassten schriftlichen Arbeit, d) der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die einem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e) der Missbrauch des Zugriffs auf elek tronische Daten und das unbefugte Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenver- arbeitungssystem, f) eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet werden. Art. 8 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind: a) mündliche Verwarnung, b) schriftlicher Verweis,
SRSZ 1.2.2010 3 c) Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus- und Weiterbildung, d) Androhung des Ausschlusses aus der PHZ, e) Ausschluss aus der PHZ.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinar- massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Das Rektorat entscheidet über die E rteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
4 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Inte ressen der PHZ sowie nach dem Verschul- den, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren. III. Schlussbestimmungen Art. 9 4 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 5 Sie ist zu veröffentlichen.
1 GS 20-583 mit Änderung vom 2. April 2009 (GS 22-65b).
2 SRSZ 631.510.1.
3 SRSZ 631.510.2.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
5 3. September 2003 (Abl 2004 1665); Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl
2009 1145) in Kraft getreten.
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