Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (380.311.1)
CH - SZ

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

(Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007) 2 Präambel In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kos- tenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Be- rechnungsmethoden gesichert ist, - dass eine enge interkantonale Zusa mmenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

I.I Zweck

Art. 1

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausser- halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informatione n über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

I.II Geltungsbereich

Art. 2

Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein getreten oder dort untergebracht worden
Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Hi er liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 22. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde- rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeits- plätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Per- sonen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche di e gleichen Leistungen wie die Ein- richtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive in- tegrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinde- rung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotorik- therapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebo- tes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass- nahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausset- zungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

I.III Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehen-
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE bei- getreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vors tandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Be- reich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leis- tungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanz ielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton ver- einbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindlic he Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemä ss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b be- wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kosten- übernahmegarantie.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.

II. Organisation

II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6

Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdi-
- die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Ent- scheide.

Art. 7

Organe
1 Organe der IVSE sind: a) die VK, b) der Vorstand VK, c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d) die Regionalkonferenzen, e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtig- ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zur Ko nstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8

VK Die VK ist zuständig für: a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ge- mäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels- mehrheit; b) den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37, b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Ver- einbarungskantone gemäss Art. 39, c) die Mitteilung an die SODK bei Unte rschreiten des Quorums gemäss Art. 40, d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE, e) die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3,
Liste bei Nichterfüllen der Anforderun gen der IVSE auf Antrag der Schweize- rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, g) den Erlass folgender Richtlinien: - zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21, - zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30, - Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2, - zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2, h) die Verabschiedung von Empfehlungen, i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodi- sche Erörterung mit ihnen, k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK ni mmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

II.II Verbindungsstellen

Art. 10 Bezeichnung

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie, b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahme- garantie und den Entscheid über dieselben, c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal- tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons, d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungs- stellen anderer Vereinbarungskantone, e) die Führung eines Registers über di e erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

II.III Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen West- schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region, c) den Austausch von Informationen im Si nne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiter- leitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d) Anträge an die Schweizerische Ko nferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14

Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit bera- tender Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e – h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf An- trag einer Regionalkonferenz erfolgen; b) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2; c) die Instruktion der Verbindungsstellen.

II.V Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

II.VI Geschäftsführung

Art. 17

Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial- direktoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zustän-
dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, wer- den von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerisc hen Konferenz der kantonalen Sozialdi- rektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

III.I Grundsatz

Art. 19

1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kos- tenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

III.II Leistungsabgeltung

Art. 20

Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. Davon werden die individuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb be- stimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhalts pflichtigen im Rahmen der IVSE ent- spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in
belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma- chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Me- thode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs.
1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1,
1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons ka nn den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflich- tigen aus, mahnt die Einrichtung schr iftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

III.III Kostenübernahmegarantie

Art. 26

Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kosten- übernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlich- keit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befrist et und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kosten- übernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Per- sonen erfordern deren Einwilligung.

III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28

Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kosten- übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gel- tenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkan- tons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

III.V Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.

IV. Einrichtungen

IV.I Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,
angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwen- dung finden soll.

Art. 32 Liste

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie- hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leis- tungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekreta- riat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

1 Die Trägerkantone gewährleisten in den di eser Vereinbarung unterstellten Ein- richtungen einen therapeutisch, päd agogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.

IV.III Kostenrechnung

Art. 34

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

V. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Streitbeilegung

Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhand- lungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Ra hmenvereinbarung für die interkantona- le Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom

24. Juni 2005.

Art. 35

bis Sitz Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Es gilt das Recht des Sitzkantons.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

VI.I Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliege nde Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten- stein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals er- klärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung mu ss dem Zentralsekretariat der SODK zu- handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zuge- hen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

VI.II Kündigung der IVSE

Art. 38

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor- standes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Ka- lenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahm egarantien behalten ihre Gültigkeit.

VI.III Inkrafttreten der IVSE

Art. 39

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Berei- chen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt an- schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten 3 fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
erfolgen.

VI.IV Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

Art. 41

Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42

Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarant ie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsab- geltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohn- kanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Ei nrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrich- tungen dem Sekretariat der SODK ein.
Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand 1. Januar 2008: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 4 30.11.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 5 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
1 GS 21-56 mit Anpassung vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890).
2 Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lau- sanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi- rektorinnen und –direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD), der Konferenz der kan tonalen Erziehungsdirektorinnen und –direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mi t Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008 diesen Anpassungen zugestimmt.
Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt (Abl 2006 132). Mit Zustimmung der Vereinbarungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008 (Abl
2008 1900) in Kraft.
4 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 1634 vom 30. November 2004 den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.
5 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss vom 20. September 2006 den Beitritt zum Bereich C beschlossen.
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