Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            (Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007)  2  Präambel  In Anbetracht dessen,  -   dass  soziale  Einrichtungen  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen  mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,  -   dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kos-  tenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Be-  rechnungsmethoden gesichert ist,  -   dass  eine  enge  interkantonale  Zusa  mmenarbeit  im  Bereiche  der  sozialen  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone,  gestützt  auf  den  Vorschlag  der  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektoren  (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei-  direktorinnen und -direktoren (KKJPD)  und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Grundlagen
I.I Zweck
Art. 1
                            1  Die  Vereinbarung  bezweckt,  die  Aufnahme  von  Personen  mit  besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausser-  halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie  tauschen  insbesondere  Informatione  n  über  Massnahmen,  Erfahrungen  sowie  Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und  fördern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                I.II Geltungsbereich
Art. 2
                            Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A     Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales  Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis  nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der  Volljährigkeit in eine Einrichtung ein  getreten oder dort untergebracht worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Hi  er liegt die Altersgrenze unabhängig  vom Eintrittsalter beim vollendeten 22. Altersjahr.  B     Einrichtungen  für  erwachsene,  invalide  Personen  oder  Einheiten  solcher  Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förde-  rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeits-  plätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen  keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Per-  sonen;  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an  Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.  Einheiten von Einrichtungen, welche di  e gleichen Leistungen wie die Ein-  richtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.  C     Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D     Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive in-  tegrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  Tagesbetreuung,  sofern  diese  Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinde-  rung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotorik-  therapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebo-  tes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der  Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren   oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass-  nahmen  (Straf-  und  Massnahmenvollzugskonkordate)  unterstellt  sind,  fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einheiten  von  Einrichtungen  gemäss  Absatz  2  mit  eigener  Rechnung  und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausset-  zungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur  beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über  die Invalidenversicherung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                I.III Begriffe
Art. 4
                            Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Versammlung all jener Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE bei-  getreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.  b)  Vorstand der VK  Der Vorstand VK entspricht den Vors  tandsmitgliedern SODK, soweit deren  Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton  Der Vereinbarungskanton  ist derjenige Kanton, der mindestens einem Be-  reich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton     Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leis-  tungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  e)  Standortkanton     Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat.  Wird die unternehmerische und finanz  ielle Herrschaft über die Einrichtung  in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton ver-  einbart werden.  f)  Einrichtung     Die Einrichtung ist eine Struktur, die  als juristische oder natürliche Person  Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.  g)  Richtlinie     Die Richtlinie stellt eine verbindlic  he Sekundärnorm der  IVSE dar. Sie wird  durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemä  ss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b be-  wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kosten-  übernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige  Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder  die Schülerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im   Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen Fachdirektorenkonferenzen  und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren zusammen.  Zu den weiteren zuständigen Fachdi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren  (KKJPD),  -  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr  gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Ent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK,  b)  der Vorstand VK,  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  d)  die Regionalkonferenzen,  e)  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen:  a)  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte  der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtig-  ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.  b)  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stim-  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident  mit Stichentscheid.  c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zur Ko  nstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            VK  Die VK ist zuständig für:  a)  die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ge-  mäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels-  mehrheit;  b)  den Erlass eines Reglementes zur  Konstituierung und Tätigkeit der Organe  gemäss Art. 7 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37,  b)  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens  der IVSE im Anschluss an  das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Ver-  einbarungskantone gemäss Art. 39,  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unte  rschreiten des Quorums gemäss Art. 40,  d)  die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE,  e)  die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste bei Nichterfüllen der Anforderun  gen der IVSE auf Antrag der Schweize-  rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  g)  den Erlass folgender Richtlinien:     -  zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21,     -  zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30,     -  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2,     -  zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2,  h)  die Verabschiedung von Empfehlungen,  i)  die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodi-  sche Erörterung mit ihnen,  k)  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK ni  mmt der Präsident oder die Präsidentin  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften  der IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.II Verbindungsstellen
Art. 10 Bezeichnung
                            Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie,  b)  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahme-  garantie und den Entscheid über dieselben,  c)  die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal-  tungen sowie Einrichtungen und deren  Vertretungen innerhalb des Kantons,  d)  den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungs-  stellen anderer Vereinbarungskantone,  e)  die Führung eines Registers über di  e erteilten Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.III Regionalkonferenzen
Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu   den vier Regionalkonferenzen West-  schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren  Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im  Rahmen der Region,  c)  den Austausch von Informationen im Si  nne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiter-  leitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE,  d)  Anträge  an  die  Schweizerische  Ko  nferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE,  insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14
                            Zusammensetzung  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei  Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär  oder die Konferenzsekretärin der SODK   nimmt an den Verhandlungen mit bera-  tender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:  a)  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes  VK gemäss Art. 9 Bst. e – h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf An-  trag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.V Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
                            Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der  IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.VI Geschäftsführung
Art. 17
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial-  direktoren führt die Geschäfte der IVSE,  soweit nicht die Kantone dafür zustän-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, wer-  den von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerisc  hen Konferenz der kantonalen Sozialdi-  rektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das  Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
III.I Grundsatz
Art. 19
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kos-  tenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu  garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der  Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.II Leistungsabgeltung
Art. 20
                            Definition Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich   aus dem anrechenbaren Nettoaufwand  abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag  wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. Davon werden die  individuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand  abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal-  und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl.  Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb be-  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhalts  pflichtigen im Rahmen der IVSE ent-  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als  auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma-  chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Me-  thode  P  an.  Der  Vorstand  VK  fördert  diesen  Prozess  im  Rahmen  von  Art. 1  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten  die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der  Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der  Vorstand VK erlässt eine Richtlinie  zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater   Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht  werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als  Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons ka  nn den zahlungspflichtigen Stellen und  Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen  nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist   die Überweisungen der Zahlungspflich-  tigen aus, mahnt die Einrichtung schr  iftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der  Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.III Kostenübernahmegarantie
Art. 26
                            Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor  dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kosten-  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlich-  keit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befrist  et und mit Auflagen versehen sein.  Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kosten-  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete  Kostenübernahmegarantien  können  mit  einer  Frist  von  sechs  Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Per-  sonen erfordern deren Einwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Art. 28
                            Kostenbeteiligung; Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c  gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kosten-  übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich  B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig  aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gel-  tenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die  Kostenbeteiligung  wird  von  der  Einrichtung  bei  der  Person  oder  deren  gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkan-  tons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein  ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.V Regeln für den Bereich C
Art. 30
                            Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Einrichtungen
IV.I Liste der Einrichtungen
Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der  Standortkanton  bezeichnet  die  Einrichtungen  in  seiner  Zuständigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese  Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet  der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwen-  dung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das  Zentralsekretariat  der  SODK  führt  eine  Liste  der  Einrichtungen  bezie-  hungsweise derjenigen Abteilungen, welche   der IVSE unterstellt sind. Es führt  die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leis-  tungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekreta-  riat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
                            1  Die Trägerkantone gewährleisten in den di  eser Vereinbarung unterstellten Ein-  richtungen einen therapeutisch, päd  agogisch und wirtschaftlich einwandfreien  Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.III Kostenrechnung
Art. 34
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen  eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35 Streitbeilegung
                            Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhand-  lungen oder Vermittlung beizulegen. Sie  befolgen hierbei die Vorschriften der  Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Ra  hmenvereinbarung für die interkantona-  le  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung,  IRV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2005.
Art. 35
                            bis  Sitz  Der Sitz der IVSE ist am Standort  des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
VI.I Beitritt zur IVSE
Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliege  nde Vereinbarung zum Beitritt frei und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten-  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals er-  klärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung mu  ss dem Zentralsekretariat der SODK zu-  handen des Vorstandes VK mindestens  30 Tage vor dem Beitrittstermin zuge-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2  der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI.II Kündigung der IVSE
Art. 38
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor-  standes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Ka-  lenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahm  egarantien behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI.III Inkrafttreten der IVSE
Art. 39
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Berei-  chen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt an-  schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten  3   fest und orientiert die Kantone  und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI.IV Aufhebung der IVSE
Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs.   1 unterschritten wird, ist die IVSE  aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die  SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen  sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Kostenübernahmegarantien  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42
                            Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die  Gültigkeit als Kostenübernahmegarant  ie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsab-  geltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohn-  kanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt  auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine  Kostenübernahmegarantien  geleistet  wurden,  sofern  sich  die  Berechnung  der  Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die  Beitrittskantone in die Liste der Ei  nrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE  überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  reichen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem  Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrich-  tungen dem Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt  (in der Reihenfolge der Beschlüsse)  Stand 1. Januar 2008:  Kanton:  Beschluss vom:  Beitritt per:  Bereiche:  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  4  30.11.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  TI  05.04.2005  01.01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  5  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.01.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D  AG  08.11.2006  01.01.2007  B  SG  13.02.2007  01.01.2008  D  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-56 mit Anpassung vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lau-  sanne genehmigt und dem Bund,  der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Gesundheitsdi-  rektorinnen und –direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen  und –direktoren (KKJPD), der Konferenz der kan  tonalen Erziehungsdirektorinnen und –direktoren  (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mi  t Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008 diesen  Anpassungen zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten  der  IVSE  per  1.  Januar  2006  festgelegt  (Abl  2006  132).  Mit  Zustimmung  der  Vereinbarungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 1900) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 1634 vom 30. November 2004  den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Kantonsrat des Kantons  Schwyz hat mit Beschluss vom 20. September 2006 den Beitritt  zum Bereich C beschlossen.